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1707.
7 . tt7l)7, IN. Januar, Wien. Kaiser Joseph an den Abt von St. Gallen. So gern der Kaiser den Abgt-en des Abtes angehört und zu dem Lehenempfang zugelassen, so ungern habe er von den Streitigkeiten imEgenburg vernommen, durch welche de» vom Reich erhaltenen Rechten des Abtes so hart zugcsezt werde. Derzu l daher nichts unterlassen, um die unter seines und des Reichs Protection stehenden Lehen und Freiheiten
habe demnach dem Botschafter in (der) Schweiz befohlen, nach vorgängiger Verständigung mit dem»'cht bei den Kantonen Schwyz und Glarus, sondern auch bei Zürich und Bern und »öthigcnfalls bei"»»iitcr Eidgenossenschaft die bchörige Vorstellung zu thun, in der Erwartung, daß sie das durch so vieley .^^'»»chenc Bclchnungen bestätigte Recht so wenig zu entziehen vorhaben, als der Kaiser der Eidgenossenschaftdie Exemtion laut wcstphälischem Frieden nicht streitig machen werde. Sollte dies nicht verfangen, werde erMaßnahmen mit Gutfindcn der Kurfürsten, Fürsten und Stände vorkehren.
StistSarchiv St. Gallen: Band w 1687.
k«is Januar. Kaiserliches Reskript an den Botschafter Grafen Trautmanusdorf. Obwohl auf
durch de» von Grüth beschehcnc Veranlassung die beiden Kautone Zürich und Bern zu gütlicher Abhilfesy e .^Pnburgerstreits sich in daS Mittel geschlagen hatten und daraufhin einige Präliminarpunkte abgefaßt wurden,^ k»n doch laut Bericht des äbtischcn Gesandten die Verhandlungen erfolglos geblieben und der Abt stehe inlim Leute i" kommen. Nun sei zwar der Kaiser völlig überzeugt, daß der Abt von seinen
seinen Rechten sehr gekränkt, ihm auch von Seite der Stünde Schwyz und GlaruS zu nahe getretenVers sonach in Betrachtung seiner Verdienste und von Rechtes wegen ihm der kaiserliche und Reichöschuz nicht^ » werden könne. Da aber anderseits bei der jezigcu Zeitlagc und bei den vielen schweren Kriegen solchen"Is n/" Erklärungen nicht die gehörige Kraft gegeben werden könne, und dem Abt daraus mehr NachtheilÜni ^ erwachsen würde, findet der Kaiser nicht rathsam, mit solcher positiver Erklärung dermalen vorzubrechen,saline" "ach Möglichkeit zu helfen, soll der Botschafter sich von ihm an Hand geben lassen, wie es amgütlia ^ ohne Nachtheil für den Kaiser thunlich sei, namentlich vorerst den Abt zu sccundircn, daß die"ufa ^"»dlung wieder aufgenommen und dem Abt wider seine landesherrlichen Rechte nichts zugemuthct oderHelba "Wrde. Zu dem Ende könne der Botschafter in Zürich, Bern und auch andern Orten den bestgcsinntc»»ach / in besonder» Gespräche» vorstellen, daß Toggenburg ein uraltes RcichSlehen u. s. w. sei, und dem-
a»„. " Streitfällen dem Kaiser die Erkanntniß darüber gebühre, für den es unverantwortlich wäre, durch anderebiltlia Achter in des Reichs Jurisdiction eingreifen zu lassen, was Alles verhütet werden könne durch ein"ihm ^ Rbkvmmen. Mit schriftlichen Vorstellungen und Memorialicn aber und was sonst derzeit den Kaiser»>id ^ ^»»ikcln möchte, soll der Botschafter vorläufig noch an sich halten und vorher berichten, ob dies ausreiche» sonst mit Hoffnung auf Erfolg vorgekehrt werden könnte. Siiftsarchw S«. Galle»: Band?. >««?.
ll>. Februar. Bern gibt den Toggenburgcrn folgenden Rcccß i Ans den Befund, daß die Toggcn-der ^ Freiheiten und Rechten auf verschiedene Weise und Wege heftig gekränkt und besonders in Ansehen""Rcmikel, „jttMch Landcid, Landrccht, Bestellung des Landraths und des Landgerichts, Verwaltung derGhalis ausländische Beamte, Appellation und Collatur der Pfründen und sodann auch in Ansehen dcS wahrensich Landfriedens empfindlichen Nachtheil erlitten, wird ihnen überlassen, zur Abhilfe ihrer Beschwerden
»>>d ttrndcid- und landrcchtmäßigcn Stand und also in de» Besiz der daherige» Freiheiten und Rechte
nichts ^ vollen Genuß zu sczcn, unter der Vertröstung, daß wenn anders sie ohne Bern's Wissen und Willen^Pnmächtig unterfangen, dicscö sie dabei schüzcn und schirmen werde. (Absch. 627, u.)
Staatsarchiv Bern: Deutsches Spruchbuch 000. — Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg.
^»eiil ^ ^Ü'Ichied selbst ist ein RathSbeschluß und dem Bcrncrspruchbuch ML entnommen; derselbe bastrt auf^^teres !^"^ich gleichlautenden nur etwas weitläufigen! Commissionalgutachtcn der Abgeordneten beider Stände,^geiih ^ Staatsarchiv Bern: Toggenburgbüchcr klll. 937. Dazu gehört auch das umfangreiche, von den"»gern zur Begründung der sechs Punkte eingereichte Memorial.
Idickvm UN. 887. Staatsarchiv Zürich: Actcu Toggmburg von 1707.
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