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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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137. 1706, 28. August, Zürich zeigt im Namen beider Stände dem Baron von Grüth au, dasi diesedem Herrn Stadtuuterschreibcr Hirzel erläuterten Vorschläge des Abts zu der toggcuburgischeu Mediation,Rcstriction, daß Baron von Grüth nur als Unterhändler, nicht als Mediator sich gcrire, und daß die SchicdsM'nur ans der Eidgenossenschaft genommen werden dürfen, gefallen lassen und von Seite des AbteS die ErsuchsüM^zur Annahme des Mittleramts gewärtigen, woraufhin Zeit und Ort der Verhandlungen bestimmt werden i"

Missiven vom 26. u. 28. August im Staatsarchiv Bern: Toggcuburgerbüchcr KL. 643 v-

138. 1706, 12, September, Der Abt von St, Gallen an Luccrn. Die von den katholischen Orlenspremurose empfohlene Conferenz sei so unfruchtbar abgelaufen, wie solches klar vorausgesehen worden, indem

von folgenden drei angemaßten und unerträglich fallenden Punkten in nichts weichen wollte, nämlich, i» e>ib ^Sache Nichter zu sein und von keinem andern etwas höre» zu wollen, die nnlimitirte Anerkennung desLandrcchts und endlich die Behauptung der wider den Abt unerhörterweise und widerrechtlich ausgesprochene» -kennung der Brief und Siegel des Abts bis an eine gewisse Erläuterung, nach dem Verstand von Schwyz> ^sich der Abt solchen Bedingungen unterwerfen müsse, wäre es um seine landesherrliche» Rechte geschehe» u»^Toggenburg weder Frieden noch Ruhe zu hoffen, so lange noch ein Anschein der fürstl, Oberrechte übrig »»b

Nöt Üei'lUlöt Ivüre. Staatsarchiv Luccrn: Acteu Toggcuburg. (Orig)

133. 1706, 11. September, Zürich an Bern, Da Baron von Grüth gestern nnverrichtcter Dinge a»dritten Orte zwischen Zürich und Baden eine Conferenz verlangte, und dann in Dietikon von dem zürchcR ^Abgeordneten begehrte, daß vor der Anshingabe des die Mediation der zwei Stände nachsuchenden Schreite»^Abtes die Vereinbarung der Präliminarpunkte nach einem von ihm gefertigten Entwürfe erfolgen müsstZürich gegen dieses neue Prvject nicht geringe Bedenke» obwalten, wird Bern zu einer Berathnng diesesund Aufstellung eines »nanstößigcn Gegenentwurfs auf den 23, September zu einer Conferenz nach Aaran eiuge'

Staatsarchiv Bern: Toqgenlmrgcrbücher LL 661.

140. 1706, 27. September, Lichtcnsteig, Niklans Nüdlingcr schreibt an Sckelmcister Rah» in Zürich-mann Keller, der mit Landvvgt Stadler in Lachen eine Besprechung gehabt, habe von diesem vernommen, b»Abt von Einsiedel» im Namen der ganze» schweizerischen benedictinifchen Congrcgation dem Abte von St, 'geschrieben habe, man vernehme, daß er die zwei evangelischen Städte Zürich und Bern um die Mediation ^ihm und den Tvggenburgern anspreche; ob Gott will, werde man eine solche Zuwiderhandlung gegen die ^Interessen von dem Gotteshaus St, Galle» nicht zu gewärtigen haben. Darauf habe der Abt von St,eigenhändig geantwortet, es sei nicht wahr, und werde nie dazu kommen.

Staatsarchiv Zürich - Acten Toggcnburg, (Orig.) Staatsarchiv Bern i Toggenlmr>icr Bücher NN, KS?, (Abschrift^

141. 1706, 3, Octobcr, Baden, Baron Grüth an Zürich. Der Abt zeige mit Schreibe» vom 30, Sept^ ^an, daß die von den zwei Ständen aufgestellten und ihm unterbreiteten Präliminarpunkte für ihn »»»>'»seien; die unerwartete Veränderung der von ihm gemachten Eingabe sei also beschaffen, daß er darübernichts sagen könne, sondern es des Himmels Disposition anheimstellen nnd auf andere Gelegenheiten diewenden müsse, um mit fernerer Berathnng den so treffen Angelegenheiten den Schluß zu geben.

Staatsarchiv Zürich- Acte»

XXII. Zu Abschied «itt», <S-itc lütt,)

143. 1706, 8. Octobcr, Schwyz und GlarnS an den Abt, Mit Bezugnahme auf die Verhandlung'^^Grhnan nnd die dahcrige Erklärung des Abtes vom 22, September entgegnen beide Orte: es befremde sie ' ^daß St, Gallen zweifle, ob mit beider Stände gegebenen Dcclaration das bisherige Mißverständnis! g-

das alte gute Einvernehmen wieder hergestellt sei, nachdem der Abt von der Meinung ausgehe, daß wen» ^herrlichen Rechte aus Grund des Landrcchtcs angefochten werden wollten nnd beide nicht neben einandermochten, alsdann das Landrccht den Rechten des Landesherr» weichen müsse. Wenn beide Orte dieser Aull'