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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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er/ ^geben würden nnd ihr geschriebenes Lemdrecht von der beanspruchten nnverschricbcnen LandcSherrlichkeitZu rcgulirt werden müßte, dann wären freilich Thür und Thor zu beständigem Zank und Streit bis

Zx^ völliger Entkräftung geöffnet. Wenn es nun bei dem dürren Buchstabe» der Vcrbricfuug und den vonblett ^ jeweiligen Bcsizcrn des Toggenburgs bis ans Abt Ulrich gegebenen Bestätigungen sein Ver-

la« ^ Streit gehoben, weil die Bestimmungen' jenes Landrechts so deutlich und klar seien,

j s^"^r Verdrehung jeglicher Anlast fehle. Beide Orte beharren auf der Gültigkeit dieses Landrechtes, das^dingten Punkte» durch den Vorbehalt der Herrlichkeit nicht rcstringirt und noch weniger abolirt werden^ und von dem sie sich in keiner Weise drängen lassen werden.

LandcSarchiv Schwyz: Landsgcmeindeyrotokoll I. 274.

Die ausführliche Entgegnung des Abtes v. 24. October f. Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenbnrg.

die October. Schwyz erstattet sämmtlichen eidgenössischen Orten einen einläßliche» Bericht über

Dei/f " erfolglosen Unterhandlungen mit dem Abte von St. Gallen und die gewechselte» beidseitigen Erklärungen,^listhcn Orte» wird speciell noch instnuirt, Schwyz gewärtige ihre Unterstüzung gegen die äbtischen Prä-um ch mehr, als die Erhaltung des Landrechts von 1440 auch ihnen bei inner» Kriegen und Unruhen^ideg ^^uestlich und nothtvendig sei; man könne Schwyz doch nicht anrathen, eine so zahlreiche Mannschaft desPaß lulglich a»ch des Landrechtes zu entlassen, weil alsdann de» katholischen angrenzenden Orte» der freiegelea"'^ ^ Lebcnsmittelzufnhr aus dem Reich gesperrt, die Zahl der Feinde vermehrt und eine so vorthcilhaftBerge und Thälcr wohlversicherte benachbarte Landschaft nicht mehr zu ihrem offene» Hause undu stehen würde. LandcSarchiv Schwyz: LandSgenicindcprowkoll kol. 280.

Ux 5, November. Glarus übersendet den eidgenössischen Orten den s. Z. verlangtenBericht um

st ''^'erständniß, das Landrecht der Landlcutc im Toggenburg zu beiden Orten Schwyz und Glarus betreffend,^oaa s U)egcn einseitiger Zankmüthigkcit zu allgemeinem Verdruß »»erörtert schwebet" (Staatsarchiv Bern:^R'rbücher l!U. 7lill; Staatsarchiv Luccrni Acten Toggenburg) nnd begleitet dasselbe im Wesentlichen mit^chtlin ^ ^uisonncmcntt Der Abt »volle beide Orte in das Recht ziehen einer Sache wegen, die längst schonei»x und von den Vorfahren an der Abtei bestätigt worden sei. Wer in der Welt sei, der sich um

Ehalte ^ ^fügsame in dergleichen Umtriebe führen ließe? Beide Orte wolle» dabei bleiben und sich darin selbst

lin ""'"uuemenn v^er rroi ivouc veive a^rre in i>as mca)t ziepen einer Tacpe wegen, vie tangir »epon^u>uUcrt und von den Vorfahren an der Abtei bestätigt worden sei. Wer in der Welt sei, der sich um'"ffc» ^ ^fügsame in dergleichen Umtriebe führen ließe? Beide Orte wolle» dabei bleiben und sich darin selbstder R ' ^enn m«» gewaltsam davon drängen wollte, könnten ihnen die übrigen Orte auf ihre Mahnung kraftin ^ bie Hilfe nicht abschlagen. Die Einwilligung zu weitem dergleichen gütlichen Verhandlungen, wie sieOrk ^rynau verpstogen worden, sei in allweg ein Verlust. Der unanfechtbare Vorschlag beider

id-ei K^ ^ Streitfrage soll nur deshalb unverfänglich sein, weil der Abt ihn verwerfe; dagegen dränge man dieoh Zur Annahme eines andern, mit der in freundliche Worte gekleideten Drohung, man solle doch bedenken,

zu ^stecht Begehrenden wider das eidgenössische Herkommen rechtlos bleiben lassen könne. Heißt das nicht

daz ^ Abtes so viel sagen» Da hindurch müßt ihr beide Orte oder wir wolle» euch endlich zum Rechte,

lest» ^ ^ begehrt, zwingen. Wo sind die Beispiele, daß gefreite Orte der Eidgenossenschaft von den übrigenHeilig. '"Ullen worden, wegen solcher begründeter Sachen das Recht zu gestehen, wo die Bünde, welche den unbe-leihtez ^'Uen dieses Recht und Gewalt verleihen? Beide Orte haben dem Abte mit der Erneuerung des Land-»ach h Zinse, Zehnten noch andere Rechtsamen genommen; er aber habe sich seiner eigenen geschwornen Pflicht^ger e .^^r förmlicher Einladung geweigert und widerspreche noch dazu das Landrccht, mit dem die Toggcn-^Toa/.' Ständen länger verwandt seien, als der Abt ihr Herr ist. Darum, daß der Abt schreie und überuirger gefährliches Verhalten allerlei, beide» Orten verborgene Klagen führe, könne man ihn gegen beide^lht ^ Achtlos lassen um der gemeinen Ruhe willen. Diese lczterc fordere aber doch, daß man den Zänkischen^ Abt rufe um Recht wider authentische, mit Recht erhaltene und bestätigte Documente

ä'eil Verhandlungen, welche gerade kraft ihres Inhalts verpstogen wurden. Warum sollen beide Orte,

^ehaffc,, ^ Toggenburger klagt, eben deshalb einen der Vorschläge annehmen oder zur Rechtshandlung

^auder ' ^^u? Vermöge der Landrechtc haben der Abt und die Toggenburger in ihre» Beschwerden gegen" gegen Fremde Zutritt zu beiden Orten.

Staatsarchiv Zürich: A. Toggenburg. Staatsarchiv Bern: Toggenburger Bücher LI!. 779.