Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2389
Einzelbild herunterladen
 

2389

nick/^-' ^vli, 5. August. Bcrn an Zürich. Wegen Kürze der Zeit kann Bern die verlangte Konferenz in Brugglassen, und ermächtigt Zürich, die Unterredung mit Baron von Grüth im Namen beider Stände zu^ cgen und denselben wenn immer möglich zu vermögen, daß er von der kaiserlichen Garantie abstrahire. Im>verd^" ^"t'ich dafür sorgen, daß die Konferenz in Grhnan eludirt und daselbst nichts Nachteiliges geschlossenam besten dnrch Jnstruirnng der Toggenburger und durch Mahnschreiben an evangelisch GlarusZiehen könne.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. - Staatsarchiv Bcrn: Toggenburgerbücher VL. KV5.

^ lüb. g August. Die geheimen Räthe von Zürich benachrichtcn die Abgeordneten aus Toggenburg,

"M'chcrr Bosch, Hauptmann Keller und Dr. Schcrcr, auf was für gefährlichem Fuß die bei leztcr Jahrrcchnungdes a eidgenössische Mediation verlasse» worden und anderseits was für ein starkes Präliminare seitens

m , lcs durch Baron von Grüth bezüglich der kaiserlichen Garantie für den zu errichtenden Tractat auf diedies" ^kommen sei. Die Toggenburger finden diesen Weg für bedenklich, eS wolle sie fast bedünken, der Abt suchebsttct"^' dadurch die besondere Mediation beider Stände zu vereiteln; weshalb Toggcnburg die beiden Ständeb»/ ' Angelegenheit von sich aus klug abzuleiten. Die Konferenz in Grynau betreffend erhalten die Toggen-Weisung, wenn sie nicht eingeladen werden, solle» sie bei Hause bleiben, andernfalls aber erscheinen,l lllles mw ucl rvkvrsnllum nehmen.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg.

best ^>li, e August. Stadtuntcrschrcibcr Johann Ludwig Hirzel in Zürich wird beauftragt, im Namen» ^ stände Baron von Grüth in Zurzach Folgendes zu eröffnen! Man halte die vorschwebende Particularmcdiationdste ^ h"r ücnchm, sofern solche mit gebührender Präcaution begleitet wird, wobei zu wünschen sei, daß zuvi?/ ^^handluiig dom Abt auch das eine oder andere katholische Ort eingeladen werde. Im Weiter» seien die^spr " Wanken gegen die kaiserliche durchaus unannehmbare Garantie vorstellig zu machen, die übrigens erströche» werden könne, wenn einmal der Tractat zu Stand gebracht sei. Daher soll Baron Grüth den Abteim ^ ^ don solchen unverfänglichen, in der Eidgenossenschaft ungewohnten Mitteln abstehe, die Garantie

Tail " aufgebe oder die Gedanken ans die eidgenössische» Orte lenke, damit auf unvcrhoffcndcn widrigen» beiden Ständen nicht die Sorgfalt entstehe, als sei der Abt zu solcher Particularmediatio» niemals soüeiieigt gewesen.

Instruction für Hirzel im Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgcrbüchcr IM. V0V, nebst Rccrebitiv v. V. Aug. (Abschriften von Zürich.)

^ lz«. k7tll>, 18. August. Relation des Stadtunterschreiber Hirzel in Zürich über die ihm in Zurzach vonGrüth gemachten Eröffnungen! Die jüngsten mündlichen Mittheilungen des Hrn. Hirzel habe er demAm Mund dcö Kanzlers von Wettingc», Herrn Püntiner, zur Kenntnis! bringen lassen, worauf folgende

^ Äußerungen von St. Gallen eingelangt seien! Der Abt halte den Zuzug eines oder zweier katholischer Orte zu^,^^bcndcn Mediation für fruchtlos und gefährlich, da unter Umständen die Mediation selbst in Frage gestelltgeh/" könnte; er verbleibe daher bei der Mediation durch die beiden Stände. Von der kaiserlichen Garantiek der Abt zu Ehren und Gefallen beider Stände ab, sei aber dabei der Hoffnung, daß beide Stände nichtsest, / haben, »ach abgeschlossenem Tractat, mit und neben dem Abt auch die unbethciligten Orte zum Beitrittei» Ebenso werde man dem Abt bewilligen, daß »ach deö Gotteshauses Übung am Schlüsse des Vertrags

der //kh'At der gegen das Römische Reich tragenden Pflichten eingerükt werde. Ferner wünschte der Abt bezüglichgv^/)iedsrichter, daß jeder der beiden Theile zwei eidgenössische Orte oder zwei Particularen, ohne Benennungzu,!.? diesen möge, wobei versichert wird, daß der Abt in jedem Fall nur xorsmuw in äiAiiituto oonstitutusgs» ^'We. Endlich habe der Abt, um Jemand katholischer Religion bei der Mediation zu haben, den Baronkej»^ //>) hierum ersuchen lassen, was hoffentlich beiden Ständen nicht unlieb sei. Wenn gegen diese Vorschlägesich denken mehr walten, möge man nun beliebig Zeit und Ort der Mediation ansezen. Der Abt versteheW), wenn es gewünscht werde, dazu, die beiden Stände schriftlich zur Anhandnahmc der Mediation zu ertlichen.

Staatsarchiv Ziirich! Acic» Toggcatmrg. Staatsarchiv Bern: Toggcnbiirgcrbiichrr NN. «ZI.