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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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sich zu Feinden und abwürfig macht, seine Sicherheit durch eine noch umfassendere Garantie von seiner ReligioPartei suche; dies sei zu des Werks Aufrechterhalte»^ auch deswegen nothwendig, weil ihm sonst die katholi!Kantone den Nuntins und den Papst über den Hals ziehen würde», in Folge dessen der Abt vielleicht abgehestdas Werk vereitelt würde. All' das werde durch eine katholische Garantie vermieden. Daher habe er hiez» 'Kaiser, der ohnehin Lchenhcrr deS Tvggcnbnrgs sei, ernannt und stelle de» Toggenburger» frei, neben ZürichBern auch noch England, Holland oder wer ihm beliebe, für sich als Garant zu suchen, den dann der F»r>^nachgehends ebenfalls für sich erbitten würde. Wenn man von dieser Garantie Umgang nehme, sei zu bestulb 'das? Schwyz dadurch crmnthigt werde, in Tvggenburg einzufallen oder dort sonst allerlei Ungclegcnheitcn anzustc >'während eine solche Garantie diesen Ort davon abhielte. Ferner falle in Betracht, dasi man mit einemFürsten und siebzig Religiöse» zu thnn habe, die man ohne Garantie von einem Religionsgcnossen zu ^bringen könne, und wenn diese ihm versagt werde, solches schon an und für sich ein großes Mißtrauen er»')ES sei auch zu bedenken, daß der Abt seinerseits nur den Lehenherrn vorschlage, zu dem als Garanten gerade(d. h. Zürich) hinzukomme, der früher durch NevcrS sich verpflichtete, sich in die toggenburgischcn Sache»einzumischen. Da beide Stände Zürich und Bern durch diesen Tractat gewinnen, was sie früher mit Krieg',sonstwie nie erlangen konnten, hoffe man, sie werden dem Begehren des Abtes nicht absein, da sie vomnichts zu besorgen habe», der vermöge seiner Lchcnrechtc Anlaß im Überfluß gehabt hätte, sich in die Sache» e»"mischen, wenn es ihm um Ungclcgenheiten zu thnn gewesen wäre, was aber seit zweihnndcrtundfünfzignicht vorgekommen und künftig auch nicht zu befürchten sei, da durch diese Garantie seine Lehcnrechte nicht ver»werden, sondern er vielmehr mit den übrigen Garanten in gleiche Linie gestellt würde.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg.

Utk. 17W, 3. August. Bürgermeister, kleine und große Räthc von Zürich an Bern. Einladung ^Conscrcnz beider Stände auf den 8. August nach Brugg, wohin Baron von Grüth, der in der Nahe eine . ^brunncnkur gebraucht, bequem invitirt werden könne. Es wäre da zu beratheu, wie die vorgeschlageneGarantie, welche den eidgenössischen Bünden und dem Herkommen widerstreitet und die Eidgenossenschaft >»wirrung und Trennung versczcn würde, mit sammt dem daraus entspringenden Ungemach abgelehnt werde» ^ferner ob und wie ein Accvmmodemcnt zwischen dem Fürsten und seinen Untcrthanen zu treffen, wie hiezu dieeinzurichten und was dem Baron von Grüth vorzubringen sein möchte; ferner, wenn sich der Abt >»>tverlandrechtetcn Orten vergleichen und diese ans sein Ansuchen wider die Toggenburger rechtlich proccdircnwie man sich der Toggenburger anuchmen wollte; endlich, wenn Herr von Grüth von der vorgeschlagenennicht abweichen und hievon die Toggenburger des Fürsten Unwillen zu verspüren hätten, oder wenn ihne»an ihren Freiheiten Abbruch geschähe, wie Bern mit Zürich die öfter versprochene Hilfe zu leisten gewillt ll'»

Staatsarchiv Bern: Toggenburgcrbiichcr LI3. 601. Staatsarchiv Zürich: A. Toggenburg. Verhandl. d. geh. Näthe v. Zürich v. 2. Aug.

152. ITUlZ, 3. August. Bern an Zürich. Bern erachtet zufolge der Relativ» seiner in Baden ge»»!Ehrengesandten die projcctirtcn Borschläge und Präliminarpunkte zu einem Vergleich oder einer » - in

Toggenbnrg derart, dasi wenn auch die eine und andere Schwierigkeit ans diesem Wege sich ereigne, man d»eh ^fortzurüken und wenn möglich zu einem Ende zu gelange» suchen solle. Dabei wird aber gewünscht, daßzu der Mediation auch das eine oder audere katholische Ort einlade. Was die kaiserliche Garantirung des ^scheuen Tractats betrifft, erscheint diese Bern noch zu frühzeitig, da nach der Statur der Sache doch Ü"Tractat vorhanden sein muß. Wenn aber der Abt darauf bcharrt, findet Bern dann äußerst bedenklich, 5""mit einer solchen Gewährleistung zu beladen; statt dessen sollten dem Abt die sämmtlichcn eidgcnössistlb»' ^oder einige davon als Garanten beliebt gemacht oder endlich die Garantie, als eine in der Eidgenossensch»^

Sache ganz weggelassen werden. Um aber wegen Ablehnung dieses Vorschlags nicht verunglimpft zudie Toggenburger dahin gebracht werden, daß sie von sich aus diese auswärtige und fremde Garantie a»ä>

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgerbiicher 1!!!. 507- Missivenbnch ^ ^