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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Handlung beliebt würde. Es gebe auch keinen Anstoß, wenn, gleichwie Schwyz und Glarns die Stände">ch a»d Luccrn zu ihren Mittlern vorgeschlagen, auch der Abt auf seinen Vorschlägen, nämlich Bern undbeharre. Darauf verlangte Baron von Grüth noch weiter» Bescheid in folgendem Fall: ob Zürichsofern Lucern und Solothurn sich in die Sache nicht einlassen wollten, sie dazu anmahnen und aufzu Abschlag allein Hand anlegen wollten, um zwischen dem Fürstabt und de» Toggcnburgern einen Vergleich

"kffcn, Diese Anfrage wurde rokoronänm genommen.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg.

in ^^6, 30. Juni, Baden. Baron von Grüth an Zürich. Zweifelsohne werde Statthalter Werdmüller

b>e "zte Conferenz Bericht erstattet haben und hoffentlich werde der eine oder andere Vorschlag in Zürichbang finden. Grüth erachtete für gut, auch dem Kanton Bern von dem Anerbieten Mitthcilung zu machen,besten Gesandtschaft zur Jahrrechnnng mit der nöthigen Instruction in Baden erscheinen könnte.

Staatsarchiv Zürich: A. a. O.

Hai i" -5i"i- Vermöge obrigkeitlichen ErkannlnisseS ist den Abgeordneten auS Poggenburg,

w Keller, Sckelmeister Rüdlinger und Itr. Schercr von Zürich vorsichtig und wohlmeinend mitgetheilt

, mi, was für gedeihliche Mittel vorhanden seien, daß Zürich und Bern sich zwischen dem Abt und den Toggen-gern in's Mittel schlagen könnten, was die Abordnung ihrem Landrath zu hinterbringen übernimmt. Sonntagsauf erschcjc Hauptmann Keller und Sekclmeister Rüdlinger wieder vor den geheimen Rüthen in Zürich und^istncn da folgende bei EideSpflicht geheim zu haltende Instruction des Landrathes: l. Wenn der Abt gesinntIro'll^" Handel unabänderlich und unbedingt beiden Ständen z» gütlichem oder rechtlichem Entscheid anhcimznstellen,frei ^ ^ Toggenbnrg mit Dank dazu verstehen. 2. Der Abt habe aber zuvor den Landweibcl German»"""i er ihre Geschäfte am besten führen könne. 3. Ersuchen sie um Mitthcilung dessen, waS seit demi"i in der Angelegenheit etwa weiter vorgefallen sein möchte.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg, n. Nathsbüchcr.

j ^ "I' 1706, 23. Juli, Baden. Präliminarbcgchren des AbtS betreffend den Vergleich wegen Toggcnbnrg.2 ^^ibimiölffffchwerdcn sollen vor der Zusammenkunft verzeichnet und präliminariter völlig beigelegt werden.^ Gallen verlangt zum Voraus die Versicherung, daß bei künftigen Streitigkeiten zwischen dem Abt undz ^'i^iiich jeder Thcil zwei eidgenössische Orte oder zwei Private auS denselben zu Schiedsrichtern erkiesen könne.Neu begehrt er die Präliminarstcherheit, daß für de» zu errichtenden Tractat nebe» Zürich und Bern auchabsa " Kaffer und allenfalls auch die Königin von England Garanten seien. 4. Zürich und Bern sollen in demsoll ^.^"bm Streit gütliche Mediation anschlagen, wenn sie aber in dem einen oder andern Punkte nichts fruchtete,a»der Dhnlcn herauf folgenden Conferenz freistehen, entweder aus den anwesenden Gesandten, oder

Eon/ dm Orten oder Particnlaren aus der Eidgenossenschaft die Schiedsrichter zu bezeichne». 5. Die

W R Grynan müsse der Abt besuchen, um jeder Eifersucht auszuweichen; es werden aber dessen Gesandte

^ s"wn, und dann der Abt selbst die schriftliche Versicherung geben, daß dort nichts angebunden und noch"chli^ schloffen werden soll; auch werde der Abt nach Schluß dieser Conferenz, sofern die Präliminarien vorherluird^ ^ beiden Stände schriftlich um die Mediation ersuchen. 6. Als Zeitpunkt der Mediationsverhandtnngeni" >0. September und als Malstatt Znrzach vorgeschlagen.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg.

24. Juli, Baden. Statthalter Johann Ludwig Hirzcl von Zürich an Vcnncr Willading vonhat j/" ^nnni" Die Gründe, kraft welchen die fürstl. st. gallischen Gesandten ans der kaiserlichen Garantie beharren,Et. / ^nron von Grüth in folgendem Memorial Hrn. Hirzel in die Feder gegeben: Ihre fürstl. Gnaden vonz» "üb die Landlcutc in Toggenbnrg sollen zu allseitiger Bcfestnng des Tractats befugt sein, zu Garanten

2lbt / sin wollen, in der Bieinung, daß wenn Poggenburg Zürich und Bern als solche anspreche, der

gefallen lasse, dieselben ebenfalls für sieh zu erbeten. Da jedoch der Abt der schwächere Theil und mitA-stte», "Inden verschiedener Religion sei, werde man ihm nicht verübeln, wen» er in diesem Fall, da das ganzeseines Gotteshauses geändert wird und er sich von den katholischen Kantonen gänzlich abgesondert und sie