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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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123. 1706, 30, Mai, Mollis, Landammann Zwicki an Rathssubstitut Hirzcl in Zürich, Ich (Zw>^mcinesthcils halte dafür, die Toggenburger Sache sei nie auf gefährlicherem Fuß gestanden, als dermalen, da kl^genug erscheint, die Toggcnburger von beiden Religionen werden sich wiederum trennen, welchen Falls ich für bess"hielte, sie wären niemals so weit einig geworden, davon die Verantwortung vielleicht auf den einten Theil all?'"geschoben werden mochte.

Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggenburg.

XX. Zu Abschied (Seite 1316.)

124. 1706, 10, Mai, Zürich an Bern. Die Toggenburger habe» in Zürich Hilfe und Rath verlangt, ^sie sich gegenüber der unverschencn und gefährliche» Confcrenz beider Stände in Lichtensteig verhalte» sollen, 8^ ,hat ihnen angerathcn, die ausgeschriebene Confereuz abzulehnen und sofern dies nicht erhältlich sei und ma» "das gegen ihre Mitlandleutc administrirle Recht ein Siudicat aufrichten, oder auf andere Weise ihren Fre>^^.zuwider handeln wolle, die Unterwerfung unter dieses Siudicat höflich von sich zu weisen, Falls aber die jOrte viu kueti vorfahren wollten, sollen die Toggenburger Recht an die unbetheiligtcn Orte vorschlagen, wvg^ihnen im Nothfall die Hilfe der evangelischen Orte zugesichert werde. Im Weiter» theilt Zürich ein gleichtan evangelisch Glarus erlassenes Schreiben mit, des Inhalts, die Confcrenz, wenn möglich, rükgängig zu

oder die Malstatt außerhalb Toggenburgs zu verlegen, und eventuell die Gesandtschaft anzuweisen, daß ßevergaume, damit nichts den Toggenburger Freiheiten Präjudicirliches verhandelt werde,

Staatsarchiv Bern' TvMnlmrgbiichlr M!, 523 528,

125. 1706, 36, Mai, Bürgermeister, kleine und große Räthe in Zürich a» Bern, Um ernsthafte» ^^>6»'^der Lichtenstciger Confercnz vorzubeugen, hat Zürich ein NathSglicd au die Toggenburger Grenze abgeordnetdem Befehl, alle dortigen Vorgänge genau zu erforsche» und cinzubcrichten, damit bei gewaltthätigcn G>uerlff>^^zwei accrcditirtc Rathsherreu der Lichtenstciger Versammlung die nöthigen Vorstellungen zur Fernhaltung allessichtigen Ernstes machen und sie zum unparteiischen eidgenössischen Recht verleiten, und im Nothfall weitere sehir"'Anstalten treffen könnten. Inzwischen beruft Zürich zu weiterer Berathung die evangelischen Orte auf den 3.

zu einer Confercnz,

Staatsarchiv Bcrn: Toggcab»rgrrl>Iichcr NU. 57a>

XXI. »ju 'Abschied «!I», a. (Seite UM,)

I2ti. 1706, 10, Juni, Relation des Statthalter Johann Ludwig Wcrdmüllcr von Zürich über seiue

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redung mit Baron von Grüth im Wirthshaus zu Fahr, Baron von Grüth anerbietet seine Dienste zurdes Toggenburgerhandcls, wozu er vom Abt brieflich ersucht worden sei, und stellt folgende Propositionen t 1 ,biete der Abt vollkommen freie Neligionöübung der Evangelischen im Toggenburg, zu deren jeziger undSicherheit beiden (evangelischen) Vororten überlassen werde, Punkte aufzusezen; 3, der Abt werde bei erstc»'einige evangelische Pfarrer von Zürich annehmen; 3, in politischer Beziehung hoffe der Abt nicht, daß ^fürftl. Autoritär daselbst genommen werden wolle; er will die Toggenburger bei ihren Freiheiten bclasff> ^wenn etwas streitig werden sollte, eingehen, was ehrliche Leute für billig finden; dagegen bitte und hofffman ihn nicht stekcn lasse, wenn ihm von Schwyz und Glarus etwas Widriges sollte zugemuthet oder lll ^werden, Wcrdmüllcr erklärte, ohne irgend welche Instruction zu Unterhandlungen zu sein, und eröffnet ^persönlichen Ansichten dahin t Da der Handel bei sämmtlichcn Orten anhängig gemacht sei, möcbtc b' )Reibung und Alteration entstehen, wenn man von der gemeinen Session abstrahirtc. Seiner Obrigkeitmißfällig, wenn der Abt auch fernerhin, wie bisher, auf den Tagsazungen das eidgenössische Recht "»rieft,derzeit wenig Hoffnung sei, zu demselben zu gelangen, immerhin würde daraus so viel resultircn, daß ^^.chc»Gradus der eidgenössischen Gewohnheiten von den Orten vorgeschlagen und von einigen unpartciifche»