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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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sich ^ Jedermann deS Weintrinkenö enthalten bis nach geendigter Landsgemeinde; desgleichen solle

. ""ch keiner, der nicht ein Landinann ist, der Landsgemeindc nahern. Es solle auch gänzlich abgestellt sein," Winand Rohr oder Büchsen an die Landsgemeinde bringe. Auch sollen sich keine Weibspersonen der Lands-»ud"ähern. 5. Wegen der sechs alten wattwylischen Ausschüsse ist ermehret worden, dasi sie an ihren Leibern' ^hrcn sollen in den alten Stand gesezt sein bis an ein Recht, laut Landrecht; waS aber dann Urtheil und^ ll gcbcn werde, dem wolle man getreulich nachleben und in allw.cg nachkommen. Was die von ihnen cinge-keg ^ ^uße betreffe, solle man sich berathen, wie sie dessentwegen vom Schade» mögen gewiesen werden, im Fall^'chtstag, laut Landleuten Landrecht, erfolge» würde. Diesfalls wird augeführt, eine wattwylischc GemeindeLmidrccht von l -t-iO dem Landvvgt, als deS Abtes oberstem Beamten, solemnisch vor beide Orte Schwyz'^^Nls Recht vorgeschlagen; dessenungeachtet sei mit der Exccution und der laudgcrichtlichen Klage vorgefahrenEinrede der Nullität gemacht werde» könne, ti. Weil dann nichts Vortrefflicheres, als die. ^ndsfreiheitcn, und man oftmals erfahren, daß Trennungen unter den Leuten den Freiheiten ganz nachtheiligall . ^ einhellig aufgenommen, daß fürohin Niemand, wer der auch sei, befugt sein soll, weder um

.> eio.x Landsfrciheitcn, »och sonderbare Gcmciudsfreiheiten handeln zu können, es sei dann zuvor Alles vonj., ' ganzen Landrath überlegt, und dann folglich von einer ganzen Landsgemeinde gutgeheißen worden. Dieserdeswegen aufgestellt worden, um Jedermann zu beruhigen, daß nichts verhandelt worden sei, wovon man»och keinen Bericht gegebe» habe. Weiterhin sei man dann gemäß dem Landsgcmciudcschluß zu Land-s. ' ^ Ledergerw gegangen, um die Freilassung des Laudweibcl Germanu zu sollicitircu. Dieser habe versprochen,Äns' getreulich zu berichten und dann den erhaltenen Bescheid wieder mitzutheilen. Nach zweimaligem

ftr' habe er crwicdcrt, Gcrmannö Sohn sei in St. Gallen bei dem Abt gewesen und könne nn» selbst^ ^bc demselben nun gerufen und also angeredet:Herr Amtmann, waS habt Ihr diesen Leuten fürdaß fürstl. Gnaden von St. Gallen?" Dieser habe darauf geäußert, er halte dafür, mau sähe gern,

» !""" Gallen käme; ob man aber dahin gehen werde, nachdem das Gerücht in's Land gekommen, es

^hle" ^ Landsgemeinde Anögeschosseuen, wenn sie nach St. Galle» käme», etwa zwei einen

""ll/d vierhalb Jahre lang in Verwahrung stzcnde Landiveibel Germann, oder ob man

das s ^hluß der Landsgemeinde vor den IV Schirmorten in aller Bescheidenheit das Recht begehren solle,dort ' ^ ^en, worüber man sich dermalen zu berathen habe. Am schmerzlichsten müsse den Toggcnburgcrn

schwyz »nd Glarus oder andern Potenzen zur Wahrung ihrer Freiheitench»ei> ^"wn, als täglich zunehmenden Hoch- und Übcrmuth gegen die Obrigkeit betitle. Nicht minder geheals daß man Alles, was etwa unter Privatpersonen beider Religionen aus Unvorsichtigkeit vorfalle,

^ Hasses gegen die katholische Religion auslege, da sie doch unter einander leben, wie leiblichedilti, hoffe» aber, die eidgenössischen Orte werden nach diesem getreuen Factum ihr Verfahren nicht miß-

getrauen sich übrigens, ihnen auS alten FreiheitSbriefen, dem Landescid und dem Landrecht mit^ ""d Glaruö vor einem competenten Gericht darzuthun, daß sie einer Herrschaft nnr gemessene Sachenseien, und erklären sich auch bereit, diese jederzeit getreulich zu erfüllen.

Staatsarchiv Zürich : Beilage zum Abschied vom l. Decembcr 17(14.

XVI. Zu Abschied 57», e u. k. (Seite 1228.)

3. Mai. Beschluß der Landsgemeinde Schwyz. l. Weil St. Gallen als independirend von^^gtnosscuschaft zuwider dem geschwornen Landrccht vermeint, Fug und Gewalt zu habe», wider unscies^ Glarus) Schirm und Recht bei de» gesammtcu Orten zu suchen, so können wir daS ohne Vcrlczuugi» Dornen Landrcchtc keineswegs zugeben noch gestatten, daß die gesammte» Orte auf Verlangen des Abtesverl>rjs. weder gütlich noch rechtlich austräglich handeln. Und wollen wir das mit Eiden bcschwornc und

^ge»e ^^"^^'"ken Landrecht nach dessen buchstäblichem Inhalt als eine ausgemachte »nd an dem Rechte ausge-dcn weder gütlich »och rechtlich in irgend einer Weise comproinittiren, sondern bleiben des Anerbietens,

" ""parteiischen st. gallischen Schirmorten Zürich und Lncern die Bcfugsamc des Laudieute» Landrcchts