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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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wegen vertraulich schriftlich und mündlich aufzuweisen und hingegen in gleicher Form die st. gallischen Beschwer^und Gcgcnsäzc dagegen anzuhören, ans daß, wenn wir alsdann mittelst beider Orte Jnterposition wider Verhüll'uns nicht gütlich vertragen, oder uns beide Orte vermöge Gewalts laut Burg- und Landrecht nicht zur ^weisen könnten, Zürich und Luccrn, um so viel als St. Gallen sich wegen unserer Vcrfahrenheit zu beschulvcrmeiut, rechtlich den Streit decidircn mögen.

2. Rückantwort an die XI Orte und an die zwei Schirmortc Zürich und Bern. (Nr. 108.)

3. Abordnung einer Gesandtschaft zu der nächsten (24. Mai) Landsgcmcindc von Glarus, um Glarus ,vermögen, dieser Erklärung ebenfalls beizutreten.

Landcsarchiv Schwyz: Lands^emcindprotokott I. 228.

Die Landsgemeinde Glarus faßte den 34. Mai einen wesentlich gleichlautenden Entscheid.

Staatsarchiv Zürich: Acten ToMnburg.

108. 1705, 3. Mai. (Expedirt Ende Mai.) Erklärungen von Schwyz und Glarus an die XI übrige»^Die jüngst in Baden gewesenen Gesandten werden die Gründe berichtet haben, warum die Antwort auf das .schreiben vom 12. Februar bis dahin verschoben worden sei. Bei reiflicher Erwägung des Inhaltes dieses Sehn» ^falle dasselbe um so beschwerlicher, weil dadurch St. Gallen befugt werde, nicht nur dicömal, sonder»künftigen Zeiten aus dem durch das Landrecht vorgewiesenen Pfad abzuweichen und mittelst dessen sich der ^de» Eidgenossen allein aufgerichteten Bündnisse, mit Hintansczuug der Landrcchtsbricfe zu bediene» undzu machen. Beide Stände hätten doch schon wiederholt sonnenklar erscheint, daß St. Gallen durch daöunmittelbar gewiesen sei, wo cS Schuz, Schirm und Recht zu suchen und zu nehmen habe; serner, daß St. r' ^laut eigener Zugabc den gemeine» eidgenössische» Stand nichts angehe und allein den vier Schiri»»»'^,versprechen stehe. Diese unüberwindliche Gravamina und die daraus entspringenden Folgen seien dieGründe, warum die zwei Stände die eidgenössischen Orte weder sammthaft, noch durch gleiche Säzc, »»eh ^einzelne Mittler in dem Streitgeschäft nicht handeln lassen können; sie, die zwei Orte, können daher nicht ,daß die eidgenössischen Stände dem das Recht anrufenden Theil dasselbe gewähren »verde», da es wider das A ^und Landrccht gehe. Schwyz und Glarus werden nicht ermangeln, Alles, was ohne substanzliche Schwäch»'^ ^Landrechtc geschehen könne und mit Fug zuzumuthcn sei, redlich beizutragen, damit die Ruhe nichtdas gute alte Einvcrständniß mit Bewahrung der allseitig habenden Rechte wiederhergestellt werde. Diesum so ruhmvoller, wenn der Abt dem ersten Einrathcn der eidgenössischen Orte folgen und nach Anerke»" ^des Landlcutcn Landrcchts sich über die Frage, wie es künftig zu erneuern sei, mit beiden Orten freundlich »erwürde. Den Ständen wird sodann vertraulich eröffnet, der ganze Streit, den St. Gallen anhebe, detrem^^vcrlandrcchteten Orte keineswegs so, daß sie mit dem Abt zu liguidiren habe», da beide Orte das streitigerecht nicht mit dem Abt, sondern mit den Landleuten haben. Es folgt darauf noch eine Widerlegung derdes Abtes betreffend die Bedeutung der angerufenen Urkunden und Sprüche von Rapperswyl 1471, desvon Sax 1517 und vor gleichen Säzen 1577, 1488 und 1532 und eine Verwahrung gegen allfällige »edieses Streites.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcubueü-

100. 1705, 1 ii. Mai. Der Landrath von Toggenburg, der in Erfahrung gebracht, daß diebenachbarter Orte zchon vor ziemlicher Zeit zu aller gehöriger Kriegsverfassung angehalten worden, und /tderjenigen, welche sich die Rettung und Fcsthaltuiig der Landesfrciheiten allen Ernstes angelegen sein lasse»,und auf Leib und Leben bedroht worden seien, erläßt ein Mandat, daß Jedermann sich mit Waffen und M»"versehe, und ordnet eine daherige Nachschau an.

Staatsarchiv Zürich: A. a. O. Landcsarchiv Schwyz -

110. 1705, 0. Juni. Schultheiß, Amman» und Näthe der katholischen Landlcutc im Toggenburg befflst^sich bei dem 'Abt Maurus von Einsiedel» bitter über die Predigt des U. Gabriel von St. Gallen beiLaudeswallfahrt zu Einsiedel» vom 2. Juni, worin sie an so trostvollcm Orte -nicht nur als Auswurfsondern sie um solcher Predigt willen schier trostlos gelassen worden seien. Der 'Abt solle daher Vorsorge