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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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auf den 27. October cm Landrath habe einberufen werden müssen. Da aber a» der srühern Landsgemeindcunter» 2lmt nicht alle Geschäfte haben erledigt werden können, weil die Originalicn der Frcihcitsbricfe gch'ihaben, so sei auf den 2t>. October eine zweite Landsgemeindc angcsczt wurden. Tags zuvor seien nun die ^ganzen Landrath ansgcschossencn vierzehn Männer in Lichtensteig zusammengekommen, um für die Landsgc»nn>'die Freiheitsbricfc aus dem Gewölbe zu entheben. Da habe aber der Schultheiß, offenbar in Folge Aufsti^'^'seinen Schlüssel nicht hergeben wollen, wen» es nicht Landschreiber Lcdergcrw befehle. Dieser Anstand habe elm'falls wieder vor den Landrath gewiesen werden müssen. Der am 2li. Octvbcr im untern Amt gehaltenen La»^gemeinde habe dann berichtet werden müsse», warum stc die Originalicn der Frcihcitsbricfe nicht mitbringen kömM''Daselbst habe Landschreibcr Lcdergcrw in einer weitläufigen Oratio» den Landleutc» vorgestellt, sie werde» ^hoffentlich einsehen, wie »»gütlich die Ausschüsse mit ihren Landlcntcn umgehe», es sei ein (un)barmherzig Ding-viele ehrliche Landlcnte zusammenkommen zu lassen und unvcrrichteter Dinge wieder nach Hause zn weisen. Dar"'seien die Landleutc mißtrauisch geworden und haben gesagt, sie wissen, daß von Baden und Schwyz und a»'Orten Briefe an den Landrath eingegangen seien, von denen man ihnen keine Kcnntniß gebe; der Landsch^dürfte nicht so kek sprechen, wenn da nicht etwas Geheimes obwaltete. Nach solcher Verdächtigung sei de»räthcn nichts mehr übrig geblieben, als ihre Unschuld vor offener Landsgemeindc darznthun, was dann ainh ^27. Octobcr vom Landrath beschlossen worden sei. Über die LandSgcmcindsverhandlnng enthalte daS Prot"folgende Stellen: 1. Vor der Landsgemeinde seien erschienen Obervogt Reding von Schwarzenbach und ^Schorno ab Jbcrg. Diese seien von gemeinen Landleuten befragt worden, ob sie von Jemand eine ConiMN!ans sich haben, welche es bejahten, mit der Vermcrknng, daß sie vom Abte beauftragt seien. Beide stic» ^zugleich in zwei Sessel gcsezt worden und habe Obervogt Reding ungefähr proponirt, was folgt: Es sei SP>» ^und Verträgen zuwider, auf solche Weise und nicht ans Befehl des Abtes eine Landsgcmcinde zu sammeln,nun protestirt werde. Das sei auch verboten worden vor den Gesandten der Eidgenossenschaft laut des Sch^lso sie von Baden geschikt, welches er, ohne Titel und Beschluß, ablas. Hierauf sagte er ferner, um»heiter daraus, daß alle Eigenthätlichkeitcn verboten seien, er protcstire hicmit nochmals. Darauf seien sie ^^worden, der Gemeinde beizuwohnen, um zu vernehmen, wozu gemeine Landleutc sich entschließen werden. ,nun gehaltenen Umfrage, wessen man sich gegen ihre fürstl. Gnaden von St. Gallen erkläre, sei mit cinhc ^Mehr crmehrct, erkennt und zugesagt worden, daß man dem Abte 'Alles erstatten wolle, was man ihm imund Mehrcrn schuldig sei, ohne einigen Eintrag oder Einrede. De» genannten Herren sei in Commission'i! ^worden, diesen Schluß dem Abte zu hinterbringen; das Nämliche solle auch gemeiner Eidgenossen Gesandt^ ^der nächste» Tagsazung mit einem freundlichen Schreiben »otificirt werden. Die Toggcnburger stellen a» ^Behauptung der ällagcschrift in Abrede, als seien die Obcrvögtc von den Landleuten ironisch gefragt woidcM ^sie mit ihnen gemeinden wollen und als habe man, nachdem man sie später abzutreten gebeten, ihnen gcwö' ^Schwyzer lassen die Toggcnburger auch nicht ihrer Landsgemeindc beiwohnen. In Bezug ans die BehauptM'^^Obervögte, es sei den Landleute» nicht erlaubt, Landögemcindcn zu halten, sei von leztern erwicdcrt worden,Schwyz und Glarus sie verhindern könnten, zu landsgemcindcn, so könnten stc noch viel eher das Band ^lösen, wie ans dem eingegangenen Schreiben erhelle. In Bezug auf daS Benehmen gegen die Obervögü^^hervorgehoben, daß sie bei dem Weggang von sechs der vornehmsten Landräthc und von acht Schirmernaußer den Ring begleitet worden seien. 2. Sodann ist das von Schwhz gesandte Schreiben und Urkundund darauf erwehret worden, daß man ein Schreiben unter dem Namen gemeiner Landleutc an gemeine ' -^Landleutc nach Schwyz senden und inständig, freund-mitlandlich bitten solle um Verbesserung oder um . jstder Worte:Es wäre denn Sache w." 3. Wegen Landwcibcl German», als unseres herzlieben ^ndnian^^crmchret worden, daß man vier Mann von der Landsgemeindc anSschießen solle, nämlich HauptmannSekclmcistcr Rüdlingcr, Sckclmeistcr Stäger und Sckclmeistcr Heini, mit Befehl, des Abtes Befehlshaber zn ^ ^steig im Namen des erster» inständigst um Lcdiglassung des Landweibcls zn bitten. Im Fall aberTagen kein erfreulicher Bescheid folgen würde, so solle man ein bewegliches Schreiben nach Zürich, als dem ^der IV Schirmvrte des Gotteshauses St. Gallen, senden und inständigst um Gericht und schleuniges ^.j.mni!den IV Orten scinethalben bitten. 4. Folgenden Beschlüssen des Landrathcs vom 27. Octobcr sei die Gene)»