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2. Alldieweil in Abt Ulrichs Brief auch heiter versehen, daß der gehorsame Theil, der »nnmehr ganz Togg'"bürg ist, uns soll helfen, den ungehorsamen gehorsam machen, und aber der Landesherr nicht allein ansMahnung ausgeblieben, sondern sich unterfangen, durch eidliche Gebote zu Dcspcct seiner Herren unS unsere ^leutc in Toggenbnrg von ihrer Schuldigkeit abzuhalten, ja sogar das gesagte Landlcnten-Landrccht abzulaug"^zuwider der uns gcschworncn Treue einen ander», als den in dem Landrccht verordneten Richter zu suchen, jabeide Orte zu verschiedenen Malen »»gütlich bei unfern lieben Eidgenossen übriger loblicher Orte sowohl
als mündlich verunglimpfet, so hätten zwar wir genügsame Ursache, uns diejenigen Mittel gegen ihm zu gebrauchtdie uns das Landrccht, wie ob spccificirt, a» die Hand gibt, wollen aber noch für diesmal Mchrcrs nicht th>^als solchen als den ungehorsamen Theil erkennen und zufolge wann er wider unser Versehe» Mehreres bei ülRÜ'loblichen Orten zuwider dem Landrccht etwas tentiren sollte, so resolvircn wir uns, durch verordnete Gesandt!"^por moänm inkoi'inntionis uns bei solchen zu schüzen und im Fall die Herren Ehrcndeputirtc nach Baden mit >und dem Landrccht widrigen Instructionen wider Verhvffen versehen sein sollten, so soll von uns beschlossenvon Ort zu Ort und bei dcro höchsten Gewalten gleiche Information thun zu lassen, jedoch Alles ans des tl>^horsamen Theils Unkosten, also daß die von Zeit zu Zeit von dessen Gefälle» in Toggenbnrg sollen bezogen
3. Inzwischen soll den Landleuten in Toggenbnrg um ihre verlangten Punkte der Rechtstag angestztnach Landrccht gerichtet werden. ^
4. Belangend dannethin das richterliche Amt, so solle den Toggenbnrgcrn ans ihr Verlangen das Recht 'alten Acten und Landsgemeindccrkanntnisi aufgcthan sein und nach vollendeter Engelwcihe sin Einsicdcln) geh»auch solches keineswegs unter anderm Vorwand der Religion mehr gesperrt werden, weil es in diesen P"»darum sie Recht begehrt, keine Religionssachcn berühre. . ,
3. Mithin dann soll auch Glarns geschrieben werden, daß sie den begehrten Revers, wie man in Religiousff^.richten soll, uns überschikc» sollen, widrigenfalls wann etwas, die Religio» berührend, vorkommen würde, bisdieser Revers bevor ertheilt sein wird, weiter nichts vorgenommen werden solle.
0. Sind folgende Herren zu der Expedition der Erkanntniß und Intimation des geöffneten Rechtesleutcn in Toggenbnrg verordnet worden: Statthalter Gilg Christoph Schorno, Landvogt Joseph Anton SMHauptmann Johann Walther Bcllmont, Ur. Franz ebavcr Weber, Oberst Joseph Haller.
vmldcSarchiv Schwyz: vcmdsgcmcmdcprotokoll x. Mt.
104. 1701, 3. Octobcr. Glarus an Schwyz. Glarus acccptirt das von Schwyz den 18. Mai 1701 cM ,stellte Verfahren betreffend Ausübung des Richtcramts in toggcnburgischcn weltlichen Streitigkeiten auchOrts als rechtsverbindlich. Da gegenwärtig keine Religionsstreitigkeiten vbschweben, erachtet Glarns cS für »»uc ^über die dahcrigc Judicatur für künftige Fälle jczt schon Ordnung und Regel aufzustellen, in der Hoffnung-gegebenen Falls immerhin eine Vereinbarung beider Stände möglich sein werde.
LandcSarchiv Schwyz: Acic» Toggcnburg. (AbschniOXV. Zu Abschied .',(!!», b. sScilc 1100.)
103. 1701, ti. November. Der Abt von St. Gallen theilt den eidgenössischen Ständen klageweise einüber die eigenmächtig abgehaltene Landsgcmeinde der Tvggcnburgcr vom 20. Octobcr mit. Die Verha» 'dieser Gemeinde beständen im wesentlichen darin : Die Obcrvögtc Ncding und Schorno protestirten im RainG ^Abtes wider das eigenmächtige Vorgehen der Toggenbnrger, worauf sie veranlaßt wurden, abzutreten, ' ^Gemeinde noch einige Sachen, die nur das Land angehen, zu behandeln habe. Alsdann habe diebeschlossen: 1. Es haben sich alle Nichtlandlcutc zu entfernen; 2. das von der Tagsaznng eingekoinnienc ^schreiben sei zu beantworten; 3. Schwyz sei zu ersuche», die Urkunde vom September 1701 in BezugVorbehalt im Schlußsaz zu erläutern oder diesen ganz wegzulassen; 1. durch eine Abordnung sei derschreibcr zu ersuchen, bei dem Abt mit einem kräftigen Schreiben die Freilassung des Landwcibcl German» ^vierzehn Tagen zu verlangen; 3. die früher» Beschlüsse betreffend Verkauf und Käufe von Tabak, Abste "neuen Zolls, Verbot, daö Mandat wegen des Weinschcnkcns zu verlesen, seien bestätigt worden; 0. b>c