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angesehenen und ausgeschriebenen Tagsazung sich äußern und anzeigen sollten, sofern sie Bedenken trügen,^ ^^gniössischen Recht Stand zu thun, wo sie dann zn antworten bedacht und wer nach ihrem Verstande' ^"Getirende Richtersscin sollte. Auf diesem so Vernunft- als rechtmässigen Saz bleibe der Abt liegen und. , ^ diejenigen Orte, welche sich bereits erklärt, auf diesem Schluß und Meinung beständig zu inststiren, diekch, " bemselben beizutreten und ihre Gesandte für die Iahrrechnungstagsazung zu instruiren. Der Abt suchesn,,^ ^""de, sondern daS liebe unparteiische und Niemand verweigerlichc Recht, auch keinen Patron und Gönner,beeidigte Richter u, ft w.
Staatsarchive Zürich, Bern u. Luccru: Acten Toggcnburg.
Llchtenstcig. Schultheiß, Ammänner und Landräthc beider Religionen im Toggcnburg^hrc^" ^"sich, daß bezüglich des Landrcchts mit Schwyz und Glarus weder vor sämmtliche» noch vor einzelnenft,/"?^"dten während der nächsten Tagsazung etwas vorgenommen werde, ohne ihr Beisein, indem auch Toggcn-hch für einen Mitcontrahcnten an diesem Landrecht ansehe.
Staatsarchiv Zürich: A. a. O.
Xlll. Zu Abschied 5C»Z, l». (Seite 1184.)
dsi^ lltl. August, Kappel. Pannerherr, Amman» und die evangelischen Ausschüsse des Poggenburgs
sx^» Aarau versammelten evangelischen Orte. Der gegeinvärtige Landrechtsstreit sei auf nichts Anderes abge-bttad-Unterdrükung der politischen und Religionsfreiheiten; denn es sei bekannt, daß Toggcnburgu »d w'" Landrccht und in dem Landeid um die vornehmsten Regalien, als um den höchste» Gewalt, Gericht"»gillt ^"ndclt habe, die ja nothwendig Toggcnburgö eigene Sachen sein müssen, ansonst die Handlungdoch llcwesen w'äre. Die evangelische» Orte werden gebeten, die armen evangelische» Toggenburger, an welchenevangelischen Corpus gelegen sei» müsse, nicht sinken zu lassen. Denn wenn es einmal so weitbur o' ^siltc, daß man die evangelische Lehre mit Gewalt bcschüzen müßte und wir (die evangelischen Toggen-^6 six ^ Kriegsrccht, das ihnen doch so offenbar zustehe, uicht mehr in Händen hätten, wäre leicht zu erachten,bch>ei„ ^ allgemeinen Defenston beitragen könnten, und wenn schon sie mit den katholischen Landlcntcn nun^üscln^' »lachen, sei der Vvrtheil doch auf Seite der Evangelischen, da sie die Mehrheit haben. Die lczte^glm ^ tagsazung an Toggenburg haben die katholischen Landlcute, deren sie in dem Strcithandel unum-sie sind, kleinlaut gemacht, und sie selbst wüßten nicht, wie sie inSgesammt zu trösten wären, wenn
^»halt dieses Schreibens als einen richterlichen Spruch ansehe» müßten.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg.
XIV. Zu Abschied Ütt5, f. (Seite 1193.)
dc„ b7l>4, 7, September. Beschlüsse der Landsgemcindc von Schwyz. l. Den Toggenburger» wird aufLandvogt Stadler folgende llrkundc bewilligt und den l. October 17vl ausgefolgte Wir Josti» K ^ ^kbing von Biberegg, Ritter, derzeit regierender Landammann, Räthc und gemeine Landlcute zu Schwyz,b»rch MaienlandSgemeinde zu Ibach vor der Brugg versammelt, Urkunden hicmit, daß weil nunmehr
Actus der Landlcute» Landrecht sio ^.nni« lsiäll und tllzg erneuert und von unseren Landlcute» inthl,,, Malen zu Wattwyl in der Pfaffcnwics mit sollennischcm Cid beiden Orten beschworen worden, so
^chstäbl' "^'malen, wie zwar schon vorläufig mchrcr bcschchcn, dahin erkennen, gesagtes Landrccht nach dessen^'»>it Mtt Zuhält zu allen künftigen Zeiten mit Leib, Gut und Blut zu conservircn, und dannachcr thun wiriezt bas, was wider dessen eigentlichen Verstand aufgerichtet sein möchte, null, nichtig und für ungültig
^ä»f "^» Zeiten erkennen, also daß in keinen Vorfallcnhciten der in dem Landrccht verordnete Richterurtcln soll, es wäre denn Sache, daß etwas nachgchcnds durch aller iutcressirtcr Theile höchsteAlvvh»^ iillc; wäre beschlossen worden. Urkundlich haben wir diese unsere Erkanntniß mit unserö Lands^»> Secrctiustgill verwahrt übergeben lassen den 7. SeptcmbriS 1704. (Vcrgl. Absch. 691, b. Vit.)