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^ 6- I704, 13. Mai. Der Abt an Zürich und übrige eidgenössische Stände. Der Abt thcilt einen kurze»'cht über die Vorgänge im Toggenburg vom 20. bis 23. 'April und das an beide Orte Schwyz nnd Glarnsken ^ ^ schreiben mit, welches die Gründe enthält, warum er die Konferenz in Einsiedel» niclit genehm haltenGleichzeitig werden die Stände gebeten, ihr Gewicht nachdrüklich in's Mittel zu lege», daß Schwyz undhvc^ ^ Richters wegen erklären, wie die lcztc Tagsaznng es billig und nöthig erachtet hat. Können dieß/' darthnn, daß im streitigen Fall ein Spccialrichter gesczt und verordnet sei, so wolle der Abt dem sosortunterziehen, wenn aber nicht, sehe er nicht ein, wie sie das eidgenössische Recht ablehne» und sich demselben
' könne». Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggcvburg.
Zur ^ ^^4, 17. Mai. Panncrherr Valentin Bösch übermittelt an Sckelmcistcr Johann Heinrich Rahn inb>n ^ einläßlichen Bericht über den Verlans der Confcrenz in Einsiedel» Da beide Orte mit de» Toggcn-Ausschüssen wenig höflich umgegangen und Toggenburg von ihnen wenig zu erhoffen habe, bittet er umRath, tvaS es zu thun habe. Es wäre gut, wenn die evangelischen Orte mit Landammann Zwicki, der den. .^»bürgern »och am geneigtesten scheine, reden würden. Der angeführte Bericht selbst enthält folgende Einzcln-
^Den Ausschüssen von Toggcnburg wurden nicht mehr, wie vormals, die Size neben den Gesandte», sondernu» der Tafel angewiesen, und es wurden ihnen gegenüber keine Curialien beobachtet. Aus den cinstimmigen^, ^^ugcn aller Gesandten ließ sich abnehmen, daß sie ihren Schluß abgefaßt, ehe die Toggenburger zu ihnenyh ^U'den worden. Die Toggenburger gaben ihr Votum dahin ab, sie seien nicht wegen der Frage, wie, wo undHab ^ ^ »»gerufene Recht gestehe» wollen, da, sonder» ihre Instruction weise sie nur an, wie sie sich zu verhalte»Hers"' ulle vier Parteien zusammentreten würden. Die Toggenburger sprechen sich darauf nur als Privat-er ue» aus und da glauben sie, es könne ihnen nichts llubclicbigcrcs vorgeschlagen werden, als noch fernereöehar ^ lieber zu rechten, am liebsten aber, wenn alle Theilc entschlossen wären, dabei zu
Sache vor keinen Richter kommen lasse, sondern fest darauf bleibe, was immer darauswöge. Im Weiter» hatte» die Ausschüsse noch Anlaß, darüber zu klage», daß ihnen keine CurialienRcht ^"rden, daß der Landschreiber von Schwyz den 'Abschied übel versaßt und angewiesen sei, ihnen denselben6"5»stellcn. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg.
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gen, ' ' l704, 18. Mai. Verhandlungen der Landsgemeinde Schwyz. Die auf der Consercnz in EinsiedelnAns Gggciiburgischeu Ausschüsse in Bcglcit einer ziemlichen Anzahl gemeiner Landlentc stellen das abermalige'»c»' Ausstellung einer besiegelten Urkunde deS Inhalts, daß alle Briese und Siegel, welche viel oder
d»>nst ^'»»brecht der Landleute von l Iii» zuwiderlaufen, für ungültig erklärt werden. Toggcnburg wolleb>, ' Laude Schwyz nichts vorschreiben, die Bitte beschlagc nichts Anderes, als das, waS den Toggenburger»!,^°""alige Gesandtschaften zur Empfangung des LandrcchtScidcs vor der ganzen Welt zugesagt worden sei.u»b .""^öwncinde fasi, p.uauf folgenden Beschluß i 1. Schwyz wolle Toggcnburg bei seinen verbriefte» Freiheitenü» ^dachte» Landrccht schüzcn und schirmen, cS wäre denn, daß etwaS Anderes nachgchends durch aller"»ders Theilc höchsten Gewalt bona, tllls wäre beschlossen und durch Ausrichtung authentischer Instrumented>it b ^^^wmen worden. 2. Die zur Tagsazung nach Baden bestimmten Gesandten erhalten die Instruction,Gc>andtc» von Glarus sich der Verwaltung des Richteramtes wegen zu vergleichen nach Inhalt deS Lands-era. 'T'cschlusseö vom 13. Mai 1703, der des Fernern dahin erläutert wird, daß nach 'Anweisung der bereits^rcstK^l'theile bei Ncchtbietnngen dasjenige Ort, auf daS zuerst Recht geboten worden, dem andern des^^'w'dtnisi wissenhaft mache, und zur Wahl von Mitrichteru einlade; vorbehalten werden streitige Religions-sich ^ .. ^ i"gsscztc» Mitrichtcr sollen nicht angesehen werde», als vertreten sie eine OrtSstimmc, sondern conformircnZ»ßj " "örigx» Richtern. 3. Wen» Glarus daraufhin mit deutlicherm Ubcrkommniß, als zuvor beschehen, hiczu seineg'öt, soll dann ei» gesessener Landralh den von Toggcnburg mehrfach begehrten Rcchtstag »»verweilt»»ch Form Rechtens urthcilcn. 1. Mit St. Gallen soll auch ferner noch eine Confcrenz ver>uchtsie nicht zu Stande kommt, soll der Verabschiedung von Einsiedel» nachgelebt werden. 0. Der"'1 mit Glarus soll immerhin derart sein, daß der Landlentc Landrccht niemals gütlich aufgegeben wird.
vandcsarchw Schwyz: LanbSgcmcinbcprotokoll I. r»x. I«4.