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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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71. 1793, 29. September. Bern an Zürich. Bern tritt der Anschauung von Luccrn bei, es sei bcsst» ^vorgeschlagene Abmahnungsschrciben der drei Städte Zürich, Bern und Luccrn an Schwyz und Glarus im ^ ^aller eidgenössischen Stände abzuerlassen, da die Räthc der Städte bei den Popularständen nicht allzeit u» .Gehör finden.

Staatsarchiv Zürich: A. a.

72. 1793, 1. u. 9. October. Schwyz und Glarus an Zürich. Da der toggcnburgischc Streit, in ^Abt das eidgenössische Recht angerufen, siinnl rmd svmol ausschließlich nur die Orte Sclnvyz und Glarus ,und eine vvrgängige cinniüthigc Rcsolutions- und FnndainentSabfassung unter ihnen selbst erfordert, wird ve>daß die Einberufung der Tagsazung noch verschoben werde.

Staatsarchiv Zürich - A. a.

73. 1793, 6. October. Pannerherr Valentin Bosch und alt-Sekclmeistcr Niklaus Rüdlinger stellen als ^ordnete von Toggcnburg an Bürgermeister und die toggcnburgischc Spccialcommissivn in Zürich folgende Gel

1. Festseznng des Zinsfußes für das ihnen bereits gewährte zürcherische Anleihen auf drei vom Hundert; 2.eines abermaligen Anleihcns von etwa dreitausend Gulden bis zum Austrug dcS Streites; 3. Bezeichnung ..Ausschusses, dem fie noch weitere mündliche Eröffnungen machen könnten. Dem ersten Begehren wird gewtgegen ein neues Anleihen wird vorgewendct, es möchten die toggenburgischen best vermeinenden FreiingAgenten bei verspürender Geldabundanz im Trüben zu fischen und das Geschäft auf die lange Bank Z» " ^versuchen, während sich Zürich bei dem Widerpart dadurch odioö machen oder gar der Parteilichkeit geziehenmöchte. Die Toggenburgcr erklären darauf, bei Ermanglung dieses norvim könne ihr auf so erfreuliche»^stehendes Geschäft, woran ihre geistigen und leiblichen Freiheiten haften, leicht in's Stokcn gcrathen; dem ib'»»Lande könne man zur Zeit die Erhebung einer Steuer nicht znmuthen, wenn anders man nicht viele Land"die Arme des Abts zurüktreiben und die gute Harmonie des Landes stören wolle. Das Anleihen sei leicht g ^zu halten und beliebig mit unschädlichen Namen zu betiteln. Der Wichtigkeit wegen wurde dieser Punkt »» ^Plenum des Raths verwiesen. Die mündliche geheime Eröffnung betrifft: 1. die toggcnburgischc Dcduct»'»^ ^Freiheiten und Rechte des Landes; es sei dabei nämlich zu beschcinen, daß jeder Toggenburgcr ein Land»»» ^ ^Schwyz und Glarus sei, und beide Orte zu Toggcnburg durch den Eid so gut verbunden seien, als lcz»» ^ihnen. Im Weiter» lassen sie sich vernehmen, das Kleinod, die Basis und die Erhaltung des LandesLandeseid und namentlich das Landrecht zu Schwyz und Glarus. Seit den leztcn fünfzig Jahren habe ^Regierung es übel vermerkt, wenn Toggcnburg in seinen Angelegenheiten dorthin rccurrirt habe; das g>»»einzige Verlangen des Landes sei, bei dem im Juni abhin beschwvrncn Landrccht zu verbleiben, ohne t . sicAbte das geringste an seinen Rechten zu entziehen. Wenn des Abts Ulrich Landrecht allein gültig stsi >Toggenburgcr absolute Untcrthancn. 2. Das vou ihnen bearbeitete Memorial über dcS LandesRechte übergeben sie Zürich zur Ccusur und zur nöthigen Verbesserung. 3. Um den katholischen Toglll»^das Einiggehen mit de» Evangelischen zu verleiden, habe man von St. Gallen aus ausgestreut, es ^» ^Handel bisher bereits mehr als vierzigtausend Gulden Kosten ergangen. Im Vertrauen und unter beowGcwahrsame wird aber versichert, daß bishin mehr nicht als scchstauscndfünfhnndcrt Gulden aufgewendet

Staatsarchiv Zürich: Geheimes Rathsprotokoll, Ii. Acicn Toggevt 'üNt

v GlaN'6'

74. 1793, 27. October. Gegcnsaz und Widerlag der abt st. gallischen Klageschrist von Schwyz »» ^In scharfer Weise werden alle Anschuldigungen des Abtes als grundlos zurükgewiesen mit dem Vorhat 'Abt absichtlich die verlangte Erörterung der Streitpunkte ausweiche und namentlich die zugesagte Erklär»

die Gültigkeit der toggenburgischen Landlcutc Landrecht von 1449 Hinterhalte. In Betreff des angerufen^» ^nössischcn Rechtes werde es sich dann zeigen, was von den authentischen, keiner Verjährung nntcrw0tff>beiderseits befugt abgeschlossenen Tractatcn nach eidgenössischem Herkommen zu Rechte bestehen müsse.

Staatsarchiv Vera: Toggenbnrqbiichcr p. 1107. Staatsarchiv Luccrn: Actcu TvM"i>

7',. 1793, 4. November. Die Landsgemeindc von Schwyz, von Landvogt Stadler aufmerksam l^»» ^fitdie vom Abt von St. Gallen durch Alt-Landammann Betschart eingesandte Urkunde vom 39. October