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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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gleich gcsagtermasscn an dem Morgen mit stmulirtcn Rosenkränzen den nüchternen, also Nachmittags mit verkehrtWeinen den auch mit Wein angefüllten schwyzerischen gemeinen Mann zu betrügen und selbigen in eine präcip'b'^Resolution, wie Glarus, zu bewegen, daß wahrhaft einem unparteiische» geraden Gemüth die Erwägung beda»"^und zumal furchtsam und tief zu Herzen penetrirte, ob dieses der Ort, der MvduS, das Consilinm seien,durch welchen der göttlichen Ehre gcdienct, der heiligen Religion gesteuert, der sustitim publica; Hand gegebendes Saterlands Ruhstand vorgesehen sollte werden, da die suniarn mit Füßen getreten und ausgelacht nnb ^Evrruption durch vcrmaskcrirte jccnitchc guasi Schauspiele das praRomininin gestattet wird.

Stiftsarchiv St. Gallen: Acten Tog^eubur^, Nnbr. 85. i-i.30. 54.

IX. Zu Abschied S.'tA, (Seite 1099.)

Olt, 1703, I I,, 12, u, 14. September, Der Abt ordnet se einen Gesandten nach Zürich, Bern undab, um den Rüthen daselbst die toggcnburgischen Angelegenheiten des Nähern auscinanderzusczcn,

Staatsarchive Zürich, Bern u. Lucern: Acten Toggenburg-

<»4, 1703, Mitte September, Klageschrift deS Abtes an die eidgenössischen Orte wider Schwyz undNach Aufzählung aller seit einem Jahre gethanen Schritte beider Orte um das Landleutenlandrccht von 144ftseit 234 Jahren in tiefem Stillschweigen vergraben gelegen, und von dein man in allweg abstrahirt hatte,Werkstellig zu macheu, wird das bereits früher angerufene unparteiische Recht kraft der eidgenössischeninstanter, instantius, instuntiWimc anbegchrt und verlangt, daß in möglichster Bälde eine allgemeine Tagst'^nach Baden auf Kosten des Unrecht habenden Theilö angesczt werde, nachdem die früher empfohlene gütlicheHandlung offenbar unverfänglich sei. Wer und wie man dann das richterliche Amt ausüben solle, wirst ^Gotteshaus St, Gallen völlig in die Arme der eidgenössischen Orte und fordert, daß diese nun mit Nachdruk "ferner» Eigcnthätigkeitcn und Neuerungen ein Ziel stckcn und dem vorbauen, was die Cvntinuatio»Thätlichkeitcn endlich und endlich von einer lädirten Potenz erzwingen müßte. St, Gallen erwarte, daß Sw ^und Glarns der Rechtshandlung nicht ausweichen werden, da Niemand in eigener Sache Richter sein kön»r. ^sei unerlebt und unerhört, daß Jemand in der Eidgenossenschaft rechtlos gelassen worden sei, und man werde ^an dem Gotteshause nicht ein Epcmpel ohne Excmpcl sehen und erleben lassen, da dieses zur Erhaltung ^Vermehrung der Eidgenossenschaft in deutschen, watschen und burgundischen Landen ebenso viel, ja mehr, ^und Blut geopfert und ansgcsezt habe. Beide Orte hätten weniger als irgend wer anders Ursache, sich deszu weigern, da ihre Ncgimentövvrfahrcn sich gerade des Poggenburgs wegen dem eidgenössischen Richterspruchholt unterworfen habe», 1437 zu Lncern, 1403 zu Bern, 1471 vor Schultheiß und Rath von RapperswySchiedsrichtern, 1517 vor dem Freiherrn von Sax als Schiedsmann, 1577 vor gleichen Säzen, Vorläufigder Abt nicht auf die Sache selbst ein, es werde dies dann geschehen, wenn beide Parteien angehört, Muu» »Mann gestellt, Argument gegen Argument confrontirt und der Sache Grund und Umstände untersucht werde"'

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Staatsarchiv Luccrn: jbiäom- ^

05. 1703, 18, September, Bern an Schwyz »nd Glarns, Mit Nükstcht ans die erfolgloseEinsiedel» und in Behcrzigung der gefährlichen Zcitlage werden die beiden Stände ermahnt, von allemVorgehen in dem Tvggenburgerstreit abzusehen und namentlich auch die Toggenburger, bei denen eben ,^idie erforderliche Mäßigung und Vorsichtigkeit anzutreffen, anzuweisen, daß sie sich bis zu gütlichem oder recht >Austrag laut lezter Tagsazung still und ruhig verhalten,

Staatsarchiv Bern: Deutsches Missivcnbuch 37. i>-

<»<;, 1703, 18, September, Bern an Zürich und Luccrn, Bern räth bei der Weitansschenheit desburgcrhandcls vor Allem, daß auch Zürich und Lucern sei es mit Bern gemeinsam oder je einzeln nachdes JahrrcchnungSabschieds Schwyz und Glarus ermahnen, Alles im Status quo zu belassen und sichThätlichkeitcn und Neuerungen zu enthalten, bis der Streit laut den Bünden gütlich oder rechtlich crörtcrwerde. Im Weitern findet Bern rathsam, sobald als thunlich eine Tagsazung auszuschreiben,

Staatsarchive Zürich u. Lucern: Acten Toggettburg