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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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denen, welche zwar i» den democratischcn Ständen den König machen. Sollte er von ihnen überwundenso Kredit dieser auch; behauptet er aber diese gerechte Sache, welche er auch aus Trieb seines

Essens also führt, so bleibt er in höchstem Ansehen.

Staatsarchiv Zürich- Acten Toggcnburg.

^ 1793, 7, August. Klagepuuktc deö Gotteshauses St. Galle» gegen die Stände Schwyz und Glarus.öil» Landrecht, welches zwischen dem Gotteshaus uud dessen Abt Ulrich 1499 und den Orten Schwyz undund '^ucrdings errichtet und beschworen wurde, mithin auch alle andern Landrcchte zusammenfaßt, also continuirtden Zeit an bis auf die Gegenwart wiederholt worden, so oft ein neuer Abt mit canonischer Wahl^")lt wird und an die Regierung tritt. Bei solchen Acte» habe man keines andern Landrcchtcs weder mit^ci,och niit Werken gedacht. Nachdem aber bei Schwyz und Glarus seit einiger Zeit der Gedanken erwacht,Landrecht, welches die Untcrthanen mit ihnen zu andern Zeiten aufgerichtet zu haben supponirt wird,v/ beschworen werden solle, haben Abt und Convcnt sich über diese von übcrdcnklichen Jahren her nie

^ tcirte weitsichtige Neuerung beschwert, und vor allen Dingen bei beiden Orten Conferenz gesucht und bei deren»nd das eidgenössische Stecht geboten und angerufen, und auch wider alle Eigcnthätigkcitcn Exccptio»

^ ^Mcstation eingelegt, welcher ungeachtet beide Orte zur Landrcchtsbcschwörnng geschritten seien i» einer Weise,^ü'enn in Toggenburg kein anderes Ansehen und Gewalt wären, als das ihrige. Es »verde nun zu richterlicher^ ^u»t» gestellt, ob und wie viel das also eigenthätig geschworne Landrccht in Würden und Kräften bestehe, undche» Erneuerung über alle vorgekehrten Defensionsmittel des Gotteshauses St. Gallen also und mit solchenHi», geschworen werden könne. St. Gallen implvrire das compctirlichc richterliche Amt sowohl in dieserden vorgefallenen Jnformitäte», llsnrpationcn und Gcwaltthätigkeiten zu gebührender Reparationdie g?^^5a^ivn der bekränkten ober- und landesherrlichen Rechte. Das Gotteshaus gestehe zwar beiden Orten^re» ü"' daß wenn entweder der Landesherr im Toggenburg gegen seine llnterthanen oder diese wider

" '^Nn beide Orte oder eines davon um Mittheilung Rechtens ansuchen, der andere Thcil gehalten sei, solchemö" thnn laut dem Landrccht von 1499. Die beiden Orte wollen nun daraus eine strriscliotia oreliimrin^it^'^^'dhe Gewalt ableiten; allein es habe damit keine anderc Meinung, als daß sich diese Judikatur nichtals soiveit sie von einer oder den beiden Parteien implorirt »verde nnd also nicht oräinarin, sondernzu willkürlich sei. So sei es eine große Eigcnmacht und ein ungültiger Vorgriff, daß die Landögemeinde

strm »>it derselben die Gesandten von Glarus unterm 5. Mai des laufenden Jahres sieh angemaßt zu

»nd ^ 6" erkennen, daß fürbashin zwischen dem Fürsten und dessen Untcrthanen im Toggenbnrg das RechtLtnw beiden Orten verwesen werden solle, mit augenscheinlicher Abschwächung des angeführten

u»d ^'"3 dessen der klagende Theil Freiheit, Wahl und Willkür hat, vor Ammann und Räthen zu Schwyz ^ °^r nur deS einen Standes Klagen und Beschwerden nach eigenem Gutfindcn anhängig zu machen,tzy Fuge wolle dann beiden Orten gebühren, diesen Hauptpunkt abzuändern und die Parteien ohne deren

l»Ut ^ "öthigcn und zustrengen", daß sie zweier Orte Judicatur anerkennen, während sie doch nach dem klarBuchstaben des Landrcchts nicht mehr als an des Einen Ausspruch, uud zwar nach eigenem Willen uud^eis gewiesen seien. So lehre auch die Erfahrung, daß die aus beiden Orten ausgewählten Redner und^ Vermehrung deS Mißverständnisses zwischen dem Fürsten und leinen Untcrthanen gereichen. Desrechtliches Begehren gehe also dahin, daß diese (Beistände und Redner) abgethan uud nicht andersMden »verde» sollen, als nach Inhalt des gütlichen Spruchs von 1919.

^ird '. 15U3, 19. August. Beschluß der Laudsgcmcindc von Schwyz. Nach dein Antrag von Landvogt Stadler^ innert längstens drei Woche» solle zwischen Schwyz, Glarus, Abt uud den Toggcnburgern einedcx^ ehalten »verde». 2. Daselbst soll vor Allem versucht »verde», vom Abte eine Erklärung zu erlangen,.^grnburgischen Landleutc Landrecht zu Recht bestehe und dieses am 9. Juni 1793 befugterwcise erneuerti»i 3- Statt der Ausgebliebenen, welche das Landrccht nicht beschworen, soll wenigstens das Landgericht

llümburg das fragliche Landrecht an einein beiden Orten gefälligen Orte beschwören, und in allen Gemeinden