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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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35». 1702, 1. Mai. Der Abt an Glanis. Der Abt erklärt sich bereit, die angesonnene Conferenz zunnd auch der Landrcchtserneuerung nicht entgegen zu sein, sofern auch Schwyz diese unter gegenwärtigenrathsam findet, immerhin in der Meinung, daß allda nichts Anderes vorgenommen und tractirt werde, alszu (Erneuerung des Landrcchts in der alten hergebrachten Weise gehört,

Laildcsarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. Staatsarchiv Zürich: A. a. O-

3t». 1702, 4. Mai. Landschrciber Cosmas Dinner von Glarus an Stadtschreibcr Wcrdmüller in .Wenn das fast überall fürstlich gesinnte Schwyz die Mitwirkung zur Landrechtserncucrung versage, seifest entschlossen, die Sache allein ans das Äußerste zu treiben und von den toggcnburgischcn Rechten »^',verschlafen; allcrmassc» die Häupter katholischer Religion sicher und hvchbethcuert, wenn Schwyz nicht dervon Glarus beitrete, wollen sie sich an eine Wand stellen.

Staatsarchiv Zürich: A. a. O-

37. 1702, 12. Mai. Glarus an Schwyz. Da nunmehr der Abt das Wort gegeben, sowohl dieschlagene Conferenz zu besuchen, als auch die Erneuerung der Landrcchtc vor sich gehen zu lassen, erwartetdaß auch Schwyz mit ihm den gegenwärtigen Anlaß ergreife, den Landrechtcn durch die Beschwörung daszu geben.

Landesarchiv Schwyz: A. a. O-

36. 1702, 18. Mai. Glarus an Schwyz. Glarus klagt, daß über den auf den 2(1. Mai von Schmilzseztcn Rechtstag nichts Näheres an dortigen Stand gelangt sei. Schwyz wisse, daß in solchen Rechtslage»,über die schwebenden zwei Fragen, schon ehedem von beiden Ständen gemeinsam das Recht verwaltetDaher behalte sich Glarus seine dicsfälligen Rechte vor, da ihm unbekannt sei, warum Schwyz diesmal aund von Glarus gesondert, wider die alte Übung den Toggenburgcrn Recht zu sprechen sich entschlossen h^"'

Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Abschrift)

311. 1702, 20. Mai. Nechtstag des Nathes von Schwyz zwischen dem Abt und Toggenburg.

1. Der Abt ist vertrete» durch Landhofmeister Georg Wilhelm Ringk von Bäldenstein und ObervogtDiethclm von Wißmann. Aus dem Toggenburg sind erschienen i Sekclmeister Jakob Stäger und Baumelst^ ^Kaspar Wirth für Lichtcnsteig; Hans Melchior Bosch und Johannes Maggion für Wattwyl; Joseph Gig^ ^Johannes Lnffi für Thurthal; Ammann Joseph Schcrcr für die Evangelischen in Wasser, St. Joha»»Wildhaus; Ammann Georg Grob für Hemberg und Pctcrzell; aus dem untern Amt Wcibel Jonas ...xObcrglatt; Joseph Kunz für Mogclöbcrg, Ganterswyl, Hclfentschwyl und Jonschwyl, und Richter Johannes^'für Krina».

2. Vortrag des Gesandten des Abtes. 1. Böse Nerläumder wollen den Abt in Schwyz in das Ansehe» v ^als wolle er das beschworne Landrecht über den Hansen werfen und die Gerichtsbarkeit der zwei Stände .canerkennen. Wie ungut ihm hiebci geschehe, erhelle gerade daraus, daß er gewisse Vorschläge der Toggenburg^ 'Abstellung des heutigen Rechtstages, die dem Abt zu Kloster Siou im Moment gemacht wurden, als er ^Abgesandten nach Schwyz bcordnetc, einfach abgelehnt habe. Der Abt betrachte das Landrecht als ei»göttlichen Vorsicht verordnetes Mittel, durch welches sowohl in politischen als Rcligionösachen eine ObngToggenburg um so viel sicherer ihr Amt prästircn könne. Der Landesherr erkenne wohl, wenn er es

mit den Unterthanen zu thun und keinen andern Rüken hätte, würden die Unterthanen, besonders die der s ^Religion sich um Hilfe, Rath und That bei ihren mächtigsten Glaubensgenossen bewerben und auf alle

so lange unruhig sein, bis sie in ihren Religionsangelegenhcitcn mehr Luft erholt hätten. Es wäre w ^glauben, sofern die unkatholischen Mächte in der Eidgenossenschaft den Gewalt oder die Befugsame geh"' ^das Landrccht sie nicht zurükgebundcn hätte, sie im Toggenburg nicht mindere Autorität gebraucht undhaben würden, als sie es dermalen in den gemeinen Herrschaften verüben, allwo den katholischen Orten i» ^fachen die Majvra abgcnöthigt und die gleichen Säzc aufgebürdet werden. Aus all dem sei genugsam z» > l ^daß das toggenburgische Landrccht ein von göttlicher Vorsichtigkeit herkommendes Kleinod sei u»derwünscht in den Händen eines so eifrigen und wahr katholischen Standes Schwyz liege. 2. Die weitere Beza