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^ lbt »»olle die Landrcchtserncnerung von fünf zu fünf oder zehn zn zehn Jahren nnn nimmer mehr zn Stand^lstn, entstamme nicht minder einem faulen lügenhaften Gemüth. Der Abt erklärte sich gern bereit zurd/' I^^mucrung, Schwyz es nüzlich und nothwendig finde, dagegen falle ihm schwer, sie so unzeitig aufder >, Glarus Bewegung allein und absonderlich geschehen zu lassen. 3. Am hellen Tage liege die Verlogenheitll»t "bö »volle der Abt die Hnmmclwaldstraßc gar nicht fertig baue». Daß der Abt ein so »vichtiges
^"huien hintansczcn und dein Teufel mehr als dem allgemeinen Besten der Katholicität opfern und seinciirs Wort verunchre» konnte, sei eine Sache, welche bei chrlicbendcn Gcmüthern eher Mißfallen als Glauben5h»e/ Solche Calumniantcn verdiente», daß man ihnen die Zunge schlizcu oder wenigstens den Unrath
Lüg«, vo» derselben durch deS Henkers Hand schaben sollte. Der ganze Handel ziele nur dahin, Feindschaft,be» Trennung ztvischcn Schwyz und dein Abt anzuzetteln und in der Verwirrung der Dinge dem unter
vke liegenden Rcligionsintcrcsse Luft zu machen.
Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg.
/s ^andschrcibcr C. Dinner schreibt über die Sentenz in Schwyz, (die im Nathsprotokoll nicht enthalten ist)^ Mai an Stadtschrciber Werdmüller: der Rechtsspruch sei nicht nach den sonst heiter verschriebenen und"gelten Acten, sondern zu Gunsten deS Abts ausgefallen, indem die Redner nur außer Landes zu gebrauchen,^e», ,vr Land selbst aber verboten wurde». Wenn sodann die Bcsammlung des Landraths nöthig erscheine,ü/a ^ ^Wgcnburgcr den Fürsten hierum begrüßen, der seinerseits die Bewilligung unverweilt crtheilen undVi/, iestsezen solle, während die Toggenburger die Ansczung der Tagfahrt für sich selbst in Anspruch nehmenR Zudem müssen die Toggenburger noch dreißig Ducateu an die Koste»» bezahlen. Glarus habe wider diesenihr m""' ^ ieine Mitwirkung vor sich gegangen, protestirt und auch seinerseits de» Toggenburger» auf»>»d bekannten zwei Punkte auf Donnerstag vor Pfingsten, 1. Juni, einen Rechtstag bewilligt
die Vorladung an den Abt erlassen.
Staatsarchiv Zürich: A. a. O.
»i 1?k)2, 27. Mai, St. Gallen. Der Abt an Glarus. Der Abt erklärt, daß er zu dem ans den 1. Juni
vor k ^Vchtstag nicht erscheinen »verde, und auch nicht begreife, wie Glarus, nachdem beide streitige Punktea»de/'" ^chändige» Richter in Schwyz bereits entschieden seien, ihm zumuthcn könne, die nämlichen noch vor einemgekv " Gerichte erörtern zu lasse». Im Übrigen »verde der Abt bei den in Händen habenden Briefen und beischeue», unbeweglich verbleiben.
Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Abschrift.)
Erb ^ ^2, 1. Juni. RechtStag in Glarus. Die Abordnung auS Poggenburg, nämlich Amman»» Joseph^"utenant Heinrich Melchior Bosch, Cominissär Jakob Grob, Sekelnieister Jakob Stäger, Wcibcl JonasH»>»ö Georg Grob, Sekelnieister Jost Gigcr, Pfleger HanS Luffi, Licntcnant Joseph Kunz, Lieutenant
Alt-c^ ^ Pfleger Dionysius Grob, als Vertreter der Gemeinde»» Wattwyl, Thurthal, Wasser, Lichtcnstcig,G. ^^ohaun, Wildhaus, Hemberg, Pcterzcll, Oberglatt, Mogelsbcrg, Hclfentschwyl, Krina», Jonschwyl undAbt verlangt einen Rechtsspruch von Laudanimanu und gesessenen» Rath zn GlaruS über die z»vci vom
bei/ ^"rigerten Begehren: 1. Freie Wahl der Redner und Beistände i» den jczigcn und künftigen Anliegen ausDa/'», schwyz uud GlaruS; 2. Abhaltung des Landrathes zur Berathung der gemeinen Landesangelegenheiten.
lautet: 1. Die Mitlaudlcutc in Toggenburg sollen erstlich ihre jeweiligen Beschwerden den» Abte oderstch d .^'"^"'tcn eingebe» und nachher »ach Inhalt deS Rapperswylcr Vertrags von 1610 »ach bisheriger Übungdlz», ^ ^'stände uud Redner aus beiden Orten bedienen möge». 2. Nach Maßgabe des Urthcils von Schwyzbe§ und der Erklärung des Abtes Pius von 1651 sollen die Toggenburger den -Abt um Bewilligung
ih„^""^'"ths in gemeinen Landessachen, als Stenern, Reisekosten und andern unterthänig begrüße» und der AbtHre v willfahren. 3. Der Abt soll de» Toggenburger»» sowohl das heute bezahlte Audienzgeld und anderecrsezcn.
Landesarchiv Glarus: Acten Toggcnbnrg. (Conccpt.)