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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Landraths vom 23. November 1700 nochmals in Kraft erkennt,wie dann wir uns harentgegen versicher»-fürstl. Gnaden eine solche Anstalt und Verordnung anstellen und befehlen werde, daß solcher Weg und ^baldigst zur Perfection gebracht werde» möge."

Archiv Schwyz: LandSyemcindcyrotokoll I. xox.

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Vorstehendes Erkenntniß ist von der Landsgemeinde Schwyz den 4. Wintermonat 1703, alswirklichem Beschluß verfaßt, für null und nichtig erklart worden; statt dessen sollte es heißen: Man soll de»> ^freundlich schreiben, weil wir (Schwyz) unserseits wegen der vorhabenden Hummclwaldcrstraße bereits vielgehabt, und toggenburgischerseits dem Vernehmen nach noch wenig gemacht worden, so verlange man, das 'ch,Straße vcrtröstctermassen auch pcrfectionirt und in Stand gebracht wurde, wie dann wir unserseits gesinnt, ^Ihr fürstl. Gnaden als auch die aus Toggen bürg bei ihren Siegeln und Briefen zu schirmen.

Archiv Schwyz: Landsgemeindeprotokoll 1.

20. 1701, 14. u. 13. Juni. Glarus an den Abt und an Schwyz. Da die Ausschüsse von Wattnü>lder Rede im Hummelwald unter der Anklage der Rebellion und crimen livsm maMtutis auf den 15. .Landgericht geladen sind, verlangt Glarus kraft Landrcchts von dem Abt die Einstellung der Gcrichtsvcrha»^ ^damit beide Orte Schwyz und Glarus Zeit und Raum haben, durch andere Wege diesem Anstand ein .machen. Zu diesem Zwek wird Schwyz die baldigste Abhaltung einer Confcrenz und sodann eine Best'Dder Gesandtschaften bei der Tagsazung vorgeschlagen, was Schwyz aber den 25. Juni ausweichend bca»tn>^

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. <Abschnstewl

21. 1701, 7. Juli. Die Ausschüsse beider Religionen im Toggenburg klagen den zwei vcrlandrechtetc» ^das Land sei, im Widerspruch mit den Verträgen und gegen das Landrecht, durch Contumazurthcilworden, der alten Landschaft 1800 Gulden für -Aufgebots- und Wachtkosteu am Bodcnscc zu bezahlen, " ^die Zuständigkeit des Abts, hierin Recht zu sprechen, bestritten und an beide Orte Recht vorgeschlagenSodann wird gemeldet, daß die 500 Gulden Buße über Pannerhcrrn Bosch wegen Besichtigung dessonderbaren Gnaden auf 300 Gulden herabgcsczt wurden. Da es nicht gut sei, wo Unterthanen in einesHerren Ungnade sind, werden die zwei Orte dringend um Hilfe und Rath gebeten.

Staatsarchiv Zürich und Archiv Schwyz: Acten Toggenburg'

22. 1701, 13. Juli. Glarus au den Abt von St. Gallen. Da troz aller Einsprache das gericht^^ygifahren gegen die Ausschüsse der Gemeinde Wattwyl und gegen das Land selbst nicht eingestellt worden, ^Glarus ernstlich, daß der Urtheilsvollzug für so lange unterbleibe, bis es mit Schwyz gemäß Landrecht die erhellSchritte gcthau haben werde, wenn anders es nicht genöthigt werden wolle, die erforderliche Landrechtscr»vorzunehmen. Hievon wird auch den wattwylischcn Ausschüssen gleichen Tags Mitthcilung gemacht.

Staatsarchiv Zürich: Acten Togyenburg. <Coyicn der Glarner Kanp^'l

23. 1701, 11. August. Bericht von V. Bosch an GlaruS. Der Landvogt hat den 8. August den gicknachgesuchten Landtag beider Religionen rund abgeschlagen und zugleich angezeigt, es sei große Zeit,submittiren und wie billig, den Landesfürsten für einen Richter zwischen Toggcnbnrg und der altenerkennen, widrigenfalls werde man alle diejenigen für Rebellen und Meineidige erkennen, so sich nichtwollen. Man solle das Beispiel der Wädensweilcr und Entlibucher in Obacht nehmen, damit es u»S n> iydginge wie jenen. Schließlich sei es dahin gekommen, daß ein Jeder seinen Leib und sein Gut auch betn' . ^haben wir uns erklärt, so man uns eines Bessern könne berichten, so wollen wir es annehmen. Man ^ ^jchtSupplikation aufgesezt, in welcher man ihre fürstl. Gnaden um Verzeihung bittet, daß man die Sa ^.sibesser verstanden und um offen Recht anhält; doch soll der Abt dann selbst am Rcchtstag erschei'^"' >i?irSupplikation habe man von Gemeinde zu Gemeinde getragen und sich unterschreiben müssen. Was ? ^ xSalleinig wollen machen? haben uns auch dazu bequemen müssen, zu unterschreiben, doch heiter angedung»"/unseren Freiheiten und Rechten in keiner Weise nachtheilig sein solle, und daß auch noch die übrigenBeschwerden beigelegt und also Frieden gemacht werde. ,

Staatsarchiv Ziirich: Acten Toggcnbnrg.