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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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,, '.^rechlich darüber zu disponiren, verordnen und befehlen, Ihr hochfürstl, Gnaden als Land- und Oberherrni» ^ Eigenthum des Romischen Kaisers und Reichs sei, und also von jeweiligen regierenden Fürsten

f>n^^" unter dem Schwert Kaisers Caroli des IV. gelehnt werden"; als haben wir in diesem Fall Ihrd»>», Vorhaben ganz billig und den anhabenden landesherrlichen Rechten ganz gemäß befunden, Masse»

briefg ^ gänzlich gewilliget, Ihr fürstl. Gnaden bei ihre» habenden Rechten, Siegel und Briefen, laut Landrccht-heite/ ^ schüzcn und zu schirmen. Im Übrigen dann, gleichwie Ihr fürstl. Gnaden und dero lobwürdig GottshauSan ^"^uicn lassen und erklären, daß sie a» uns beiden mit Landrecht verwandten Orten dasselbe Landrecht>»jx " treuen und Ehren zu halten und dem laut buchstäblichen Inhalt in allweg nachzukommen, also habenGegcntheil eincö gleichmäßigen auch i» allweg treulich sinccrirt und erklärt. Und dessen zu steifUrkund haben wir diese unsere Erkanntniß und Erklärung mit unsers Lands gewohnten Secretinsigelübergeben lassen. tLotum den 30. Ootobris 1700.

Joseph Franz Mettler, Landschrcibcr.

^ ^ Schwyz: A. Toggenburg; Ikickvm Rathsproiokoll vom IS. Nov. 1703. Vcrgl. auch nute» die Actcustiike vom 8. Mai 1701, 2g. Sept.

^ 1703 u. 2». März 1704. Die interpolirtc Stelle in obigem RathScrkanntniK ist durch " augegcbcn.

III. Zu Abschied 47«, >1. <S-it- V47.>

Wem ' 5. n. 0. April. Siebncr Anton Jgnaz Cebcrg von Schwyz empfiehlt den Ausschüssen der Gemeinde

Wann d 'st'" angeordneten Unterredung mit Pcmncrherr V. Bosch und Landrichter I. Maggion in

>hu / sich lediglich dem Abt zu unterwerfen, das Amt oder den Rath zu Lichtensteig über die Rede imsprechen zu lassen und die Straße in seine Hand zu werfen. Auf diese Weise müsse der Abt diehiez>, '"'R"g echgß Landraths gestatten; wenn sich dann das Land der Straße nicht annehme, werde der Abt esDann werde aber auch die Rede im Hummelwald und die Buße des Pannerhcrrn nicht einen^sschüss ^ Einwendung, daß hiczu die Vollmacht der Gemeinde oder wenigstens der Mehrheit der

Und einzuholen wäre, räth Cebcrg, bei dem Landvogt die Versammlung der Ausschüsse nachzusuchen

die Angelegenheit in einer später» Verhandlung zurichten".

orchio Zürich. Toggcnburg. Bericht von Pannerhrrr Bäsch von, IS. April an Landanimann Zwickt. Abschrist aus der Gtarncr Kanzlei.

sv»d^' April. Vertrag der wattwylischcn Ausschüsse in Schwyz. Wattwyl sei nicht wider die Straße,

^''steitcn^ ^ bauen; dazu sei aber zu ihrer und des ganzen Landes Stüze die Gewährleistung der alten

sei ""d Rechte und die Berathung des Landraths in Landesangelegenheiten höchst von Nöthen. Sodann^llgeld Unwillen des Abtes gegen Wattwyl zu versöhnen, damit die Straße nicht durch neue Zölle und^aus ^ ^ bisherige Transitwaarcn beschwert werde. Wenn Abgaben auf neue Transitgüter eingehe», so möchteBalten r" ""stoßenden Grundbesizcrn die Hand geboten werden, damit sie ohne Entgelt der Gemeinde die Straße^'steiten^s'^" ^ ^'ird den AnSschiisse» empfohlen, die Straße zu bauen; Schwyz werde Wattwyl bei seinenlwüzen, das dann, so es sich des einen oder andern beschweren sollte, sich wieder anmelden mag.

^ Staatsarchiv Zitrich: A. a. O. Bericht von Panncrhcrr Bosch vom 23. April I70t. (Abschrift.)

April. Der Abt an Glarus. Den Toggcnburgcrn ist gestattet, bei den zwei verlandrcchtetcnder ihnen zngcmuthctcn Schnldfordernng der alten Landschaft von l8l)l) Gulden für Grcnzwachtcndie Damit aber die Toggcnburgcr bei dieser RathSerholung keinen Mißbrauch treiben, ersucht der

"tworten an dieselben so einzurichten, daß dadurch die landesherrlichen Rechte nicht berührt werden.

^ A. a. O. Abschrist ans dcr Gtarner Kanzlci.

o ^ den as^^' ^ Landögemcinde Schwyz händigt dem Abt von St. Gallen folgende Urkunde aus:

.Schaft Anzug vaterländisch gesinnter Landlcute, warum die neue, dem Vaterland und den sürstlichen^ ""rtheilhafte Straße durch den Hummellvald so lange aufgezogen und stekcn bleibe, wird sowohl

ctober 17W Mt zugestellte Urkunde, als die darauf erfolgte einhellige Bestätigung deö dreifachen