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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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und gnädigen Herrn, und uns im Namen dero hohen Principalis laut überreichten Creditivi frcundeidgc»^remonstrirt und erinnert, wasmasscn wir, zumalen auch vor dem zwei dreifache Räthe nicht allein schrist-,auch durch eine Dcpntatschaft mündlich hochgedacht Jhro fürstl. Gnaden ersucht, daß Jhro eine -ÖffnungKarreustraße über und durch den Huinmclwald, davon die katholischen Orte, insonderheit unser loblichenicht nur in Friedcnszcitcn mit Znfuhr aller Nothwendigkcitcn von dem Bodensee und wciterhcro zu Trost ^Angehörigen und Vermeidung andcrwärtig haro fließenden unerträglichen Uugemachcn einen ungemeinenschöpfen, sondern auch in Kriegsläufcn eine wahre aufrichtige Korrespondenz zu beidseitigem großem ^ersprießliche Verständlich könnte conservirt und gepflogen werden, durch Jhro llnterthancn der Grafschaft TMbürg kraft dero landherrlichcn Befehl einzurichten, gnädig gefallen lassen wollte. Es hätte» zwar unsereAltvordern schon vor ungefähr hundert und sicbenzig Jahren bei mehrthcil Fürsten gleiche eidgenössische nackst^ ..Instanzen auch gemacht, aber keiner an solch wcitaussehendes Geschäft eine Hand sczcn, viel wenigerstatt geben wollen; jezt regierende fürstl. Gnaden aber, obschon dero andcrwärtig haro bei Unterlasfl^Öffnung dieser Straße große Vortheil an die Hand gewachsen, habe sie nichtsdestoweniger der wahreAcuffnung der katholischen Religion, welcher mittlcrzeit aus der Öffnung dieser Straße» ein unbeschreiblicher^^,zuwachsen werde, zumalen auch die bundsgenössisch tragende Affectiv» gegen einem löblichen Stand SchwhZ,hochgedacht Jhro fürstl. Gnaden aufrichtig und ihrem hohen Gemüth erhalte, haben sie zur ResolutionÖffnung mehr gesagter Straße vor die Hand zu nehmen, zu bauen und zu erhalten verleitet; deswegenuntergebenen Toggcnburgcrn gnädigen Befehl crtheilt, solcher Straße den Ansang zu machen und zu derzu bringen. Wann aber bei großen Unterfaugnngcn sich allezeit unbclicbigc Vvrfallcnhciten und Beschs ^hcrvorzuthnn pflegen, seien solche bei dieser Occasion auch nicht ausgeblieben, masscn hochgedacht W .xGnaden wider Ihr gutes Zutrauen zu Ihren llntcrthanen mit llnlieb vernehmen müssen, daß gesagte Toglffm"^ihrem gnädigsten landcsoberhcrrlichcu Befehl nicht oder wenig obscrvirt und allerhand respektlose Beschwerde» ^Bedingnisse vorschüzen, da doch der Kaufbrief von 1408, die daraus erfolgte Confirmatio» Kaisers Frider»' ^fürstl. Gnaden alle hohe und niedere Judicatur zustellen, darin Steg und Weg anzustellen, zu vcrä»de>» ^undispurirlich begriffen, ja das Landmandat i» Toggenbnrg, welchem steif nachzuleben die Tvggenburgcr so^^ ^schwören, solches nicht allein auch in sich halte, sondern mit gar vielen Urtheilen, insonderheit und bciläust^.^vor sechs Jahren, daß allezeit Ihr fürstl. Gnaden in Steg- und Wegsachcn gnädigst disponirt und ohw ^trag judicirt habe, bescheint werde. Nichtsdestoweniger Hütten hochgcdacht Ihr fürstl. Gnaden die steifeabgcfaßt, Ihre gegebene hohe purola. in wirklichen Stand und Effect zu sczcn; jedoch mit dein heitern Tlor'wann wir hochgedacht Ihr fürstl. Gnaden bei ihren Siegel und Briefen, hoch und nieder» 3udicaturc>>^^insonderheit bei dieser compctircndcn Steg- und WegSjudicatur vermög unseren schon gcthancn schrist- als m»n ^Sinceration- und Versicherungen steif und fest zu schüzeu und zu schirmen versprechen »verde». Wannichochgedachte Herren Abgesandte in ihrem mündlichen Vor- und Anbringen abgehört und die uns o»0s ^Schriften zusammt dem zwischen uns wegen der Grafschaft Toggenbnrg haltenden Landrccht in seinemEnthalt nothdürftig ersehen, auch darüber die Sachen in ihrem Grund und Verstand best mögliches «»d ^erwogen und unsere Gedanken walten lassen, haben wir erkennt und erkennen hiemit: daß wirGnaden bei allen Ihre» habenden Rechten in Toggenbnrg, laut Landrcchtens, vermög zweien ergangenenund gesessenen Nathscrkenntnisscn und nnsers jezt regierenden Herrn Landammannö gegebenen mündlichenund allen landesherrlichen gnädigen Befehlen und bei dem, was sie in Weg und Steg rechtlichen verschaffen > ^mit äußersten unfern Kräften manutcniren, schüzen und schirmen wollen, lind wann dann von Herren AbgejJhro fürstlichen Gnaden uns ist remonstrirt worden, wie daß hochgcdacht Ihr fürstl. Gnaden ^""^eche»'sowohl aus eigener Bcwcgnifi zu nothwcndigem Bewahr von Land und Leuten, als auch aus gcmeineidgenw!Ersuchen von Baden aus bei so gefährlichen Conjnncturen zu gemeiner Sicherheit den landherrlichcn )llnterthancn crtheilt, die Wachten am Bodcnsce aufstellen zu lassen, mit so gnädiger Vorsehung, daß zuder Kosten die in Toggenbnrg, als weit entlegenere, in Ruhe gelassen, zufolg eine hochobcrkcitlichegemeine llntcrthanen verlegt, anbei verspürt worden, daß die Toggenburger sich dessen weigern und ru»d^wollen,und nun aber als ein hohes Regal das Mannschaftrccht laut obiger eingelegten brieflichen Gew>