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10.
Huldigungsbrief vvil Rapperswyl an die Stände Zürich und Bern.
17l2, <3. August.
DiaaiSarchiU Zürich.
Wir Schultheiß, klein und große Rath mit sammt gemeinen Bürgern und nnscrcnhörigen allhier zn Rapperswyl thun kund und zu wissen Allen, so diesen Brief sehen oder hören lese», "bekennen öffentlich hicmit: Nachdem die hochgeachteten, hoch- und wohlcdclgcborncn, gestrengen, ehr- und iwthb^vornehm hoch- und wohlwcisen gnädigen Herren beider Städte und hoher Stände Zürich und Bern bci^»^der toggcnbnrgischcn Unrnhe mit den V katholischen Orten Lnccr», tlri, Schwyz, Unterwaldcn. ob u»ddem Kcrnwalb und Zug, die sich dem Herren Prälaten zu St. Galleu anhängig gemacht, leider! ingcrathcn und dardurch bcmüßigct sich befunden, sich unserer Stadt Rapperswyl zn bemächtigen, dcöwcgc» b'''crmcldtc beide Stände mit ihrem Kricgövolk für unsere besagte Stadt Rapperswyl gezogen, vor selbiger 4"^gcfaßet, Alles zu einem ernsthaften Angriff fertig gemacht, und darauf unsere Stadt aufgefordert, worüberSchultheiß, klein und große Rath und die Bürger sammt unseligen Zugehörigen durch einige zubeider hochloblichcn Ständen ihrer KricgSrätbcn in dcrvsclbcn Feldlager abgeordnet zur Vorkvmmung uwmehreren Schadens, Verderbens nnd völligen Untergangs mit selbigen nnS in eine Kapitulation cingcb»^bei derer Inhalt wir durchaus verbleiben, alö haben wir unsere Stadt, Schloß und Hof Rapperswyl 'allen den Rechten, so die vorige löbliche Schirmvrt an unserer Stadt laut Briefs von Anno 1464 geh' '(jedoch mit Einschluß der Rechte, welche kraft crmeldtcn Briefs ein hochloblicher Stand Glarus alöschon vormalig Schnz- und Schirmherren gehabt) an sie erlassen, worauf sie mehr gedachte beideStände nicht allein obbcmcrktc Kapitulation insgemein frischcrdingen gutgeheißen und ratificirt, sondern "den darinnen angezogenen Schirmbricf von Anno 1464 vor sich und ihre Nachkommende, auch alle die ^in kräftigster Form bcstätct und zufolg desselben sie beide hohe Stände (wie vorhin die drei alten Schee»»Uri, Schwyz und Unterwaldcn) erklärt, uns von Rapperswyl alles seines Inhalts nun und zu künftige» w ^ohne einige Einrede frei und lediglich genießen zu lassen. Darauf dann wir Schultheiß, klein und g^Rath und alle Bürger zu RappcrSwyl sammt allen denen so in den Hof old sonst zu uns gelywe»^ ^unö und unsere Erben und ewige Nachkommende zu ihnen denen vorgesagten beiden hohen Ständen 6»^und Bern und ihren ewigen Nachkommenden leibliche nnd gelehrte Eide zu Gott geschworen, unsere Stadl ^die Burg zu Rapperswyl zu allen ihren Nöthen und Sachen ihnen offen und gewärtig sei» zu lasse»,und dik das ihnen nothdürftig und zn Schulden kommen wird, ihren Nnzcn und Ehre zu fürdcrn, de»^^'^zu warnen und zu wenden, ihnen bcholfen und mit aller Gerechtigkeit gehorsam und gewärtig Z»selbige die vorigen Schirmorte an uns, unserer Stadt, Burg und den unsrigcn kraft Briefs von Ann»gehabt haben, ohne alle Gefahr. Wir von Rapperswyl, alle unsere Nachkommenden sollen uns auch lM^weder mit Gelübden, Eiden noch Briefen zu Niemand verbinden, noch thucn, dann mit gutem Wisse»/und Willen der beiden Stände und ihrer Nachkommenden, in kein Weis noch Weg. ES ist auchigcntlich beredt, daß Niemand von jedem Theil den anderen soll vcrhcftcn oder verbieten, als »»e de» " ^Gülten oder Bürgen, der ihmc um seine Ansprache gelobt und verheißen hat, und soll auch Jeden»»»»
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