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" ^'llPerötvyl, alle ihre Nachkommende sollen sich auch hinfüro weder mit Gelübden, Eiden noch Briefen»ich verbinden noch ihn», dann mit gutem Wissen, Gunst und Wille» Unser der beide» Ständen
t'e» Nachkommenden, in keine Weis noch Wege. Es ist auch hierinnen eigentlich beredt, daß Niemand»», andern soll vcrhcftcn oder verbieten, als nur den rechten Gülten und Bürgen, der ihnen
^ Ansprache gelobet und verheißen hat, und soll auch Jedermann von dem andern Recht nehmen an/ ^udcn und Orten, wo der ansprächig gesessen ist, oder dahin er gehört, daselbst man dann dem Kläger^berzvgenljch richten und das Recht gestatten solle ohne alle Gefahr. Und ob cö sich in künftigen ZeitenM ^ ^ ^ beiden Stände in Mißhclligkcit kommen sollten, daS Gott ewiglich abwende, derselbenMigkcit sollen sich die von Rappcrswyl nichts annehme», noch darincn einem Thcil wider den andern»»dobgcnanntc von Rappcröwyl einst zu Stösscn»litkämcn mit Unö den oft genannten Ständen gcmcinlich oder einem absonderlich oder Wirdas auch Gott lang wende, darum sollen Wir sammtlichcn, oder die so den Stoß mit ihnen haben,A ^ ^ »nt Unö, zu Tagen kommen innert den nächste» 14 Tagen, so daS erfordert wird, in Unserer Stadtc» ^ Partei zwcen ehrbare Männer dazusczen und dieselbe sich mit ihre» Eiden darzu
ivr / ^ Sache in der Minne oder zu dem Rechten, wann die Minne nicht Plaz finden möchte, auszu-s,x , "lle Gefahr. Wäre aber, daß sich die vier gleich theiletcn und nicht eines wurden, dann sollen
i> ^ ^»stlben jhron Eiden einen gemeinen Mann, der sie in den Sachen schiedlich und gemein bcdünkt ausvv»^" ^Mcn oder der Stadt RapperSwyl ohnvcrzogcnlich zu ihnen erkiesen und nehmen, und welchen sies>ch Orten also erwählen, derselbe solle von seinen Herren und Obern alsobald angewiesen werden,
vhiic^ mit scineui Eid zu verbinden und dieselbe fürderlich auszusprechen, wie vorgeschrieben steht,
allc Gefahr. Und hierauf so haben Wir die beiden Stände Zürich und Bern de» obgenannten von^ltcr ^ Stadtrcchtc, Freiheiten, Ehchaftcn und gute Gewohnheiten, wo und wie sie die von
Map gebracht haben, bis auf den Tag, als sie zu Unö gekommen sind, heiter vor- und auS-
k»»> bleiben, jezt und zu künftigen Zeiten, doch Uns, allen den Unseligen und Unseren Nach-
^>fti " Unseren Gerichten, Rechten, Freiheiten, Ehchaften und guten Gewohnheiten jezt und in
dvit m ^^iten, ohne all Unseren Schaden, alles mit guten Treuen und ohne allc Gefahr. Die obbenanntenic zu ^dcröwyl sollen auch alle besonder», waö Mannen oder Knaben, die ob l 4 Jahren alt oder älter sind,Eitu fuhren, oder wann sie dessen von Uns gemein oder sonderlich erfordert werden, die vorgeschriebenenstcit und alles daS, so dieser Brief ausweist und vermag, UnS geloben und schwören wahr nnd
getreulich und ohne allc Gefahr. Dessen zu wahrem festem Urkund haben Wir Eingangs^iiis ^ ^"^M'usichr, Schultheiß, Räth und Bürger der Städte und Stände Zürich und Bern Unsere StapdS-^ sittlich hcnkc» lassen an diesen Brief, der gegeben ist den 13. Augusti Anno 1712.
(Abschrift.)