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ändern Recht nehmen an dm Endm und Orten, wo dcr ansprächig gesessen ist, oder dahin er gehört,m man dann dem Kläger ohnverzogenlich richten und das Recht gestatten solle, ohne alle Gefahr. Unddc>s^ ^ künftigen Zeiten fügcte, dasi die beide» hochlobliche» Stände in Misthclligkcit kommen sollten,, ewiglich abwende, derselben Mißhelligkeit sollen wir von RappcrSwyl nichts annehmen, noch dariinicn^hnl nüdcr den anderen beholfen sein, in kein Weis noch Weg. Wäre auch, daß die obgcnanntenki» gcmeinlich oder eines absonderlich mit uns von RappcrSwyl einst zu Stoßen und Mißhcllung
^ odcr wir mit ihnen (daö auch Gott lang wende), darum sollen wir sammtlichcn oder die, so den Stoß^ ^^n, oder «vir mit ihnen zu tagen kommen, innert den nächsten vierzehn Tagen, so daö erfordert^ i Stadt Baden im Ergcu und jcdcrc Partei zwei ehrbare Männer darzu sezcn und dieselbe sich
find ^ verbinden, die Sache in dcr Minne oder zu den Rechten, wann die Minne nicht Plaz
auszusprechen, ohne alle Gefahr. Wäre aber, dasi sich die vier gleich «heilten und nicht cinSdann sollen sie bei denselben ihren Eiden einen gemeinen Mann, der sie in den Sachen schiedlich und^wikt, auö ihren Städten oder der Stadt RappcrSwyl ohnverzogenlich zu ihnen erkiesen und nehmen,^klilM six obgcnannten Orten also erwählen, derselbe solle von seinen Herren und Obern alsobaldwerden, sich der Sachen in seinem Eid zu verbinden und dieselbe förderlich auszusprechen, wie^^cichricbrn Gefahr. Und hierauf so haben sie beide hohe Stände Zürich und Bern uns
RappcrSwyl nnscrc Stadtrcchte, Freiheiten, Ehchaftcn und guten Gewohnheiten, was und wie»»d ^ biShcro gebracht haben bis auf den Tag, als zu ihnen wir kommen sind, heiter vor-
kv» dabei zu bleiben, jczt und zu künftigen Zeiten, doch ihnen, allen den ihrigen und ihren Nach-
.^"'cndcn ^ Gerichten, Rechte», Freiheiten, Ehchaftcn, Gewaltsamen und guten Gewohnheiten
do» Zukünftigen Zeiten ohne all' ihren Schaden, allcö mit guten Treuen und ohne alle Gefahr. Wirsi»d sollen auch alle, besonders waö Mann odcr Knaben, die ob vierzehn Jahre alt oder älter
y ' ^ fünf Jahren, odcr wann wir dessen von ihnen gcmeinlich odcr sonderlich erfordert werden, die>4 ' „ ^chcncn Eide erneuern und AllcS daS, so dieser Brief ausweist und vermag, ihnen geloben undwahr und stät zu halten, getreulich und ohne alle Gefahr.
wahrem festen Urkund haben nur Eingangs besagte Schultheiß, klein und groß Rath dcrTcbc» .'^^'^wyl »nsercS gewöhnliches Stadt Sccrct-Jnsiegcl öffentlich henken lassen an dicscrcn Brief, dcr^)»!d ^ drcizchcndcn Tag Augnsti, von dcr gnadenreichen Geburt Christi Jesu dcö Eintausend Sicbcn-und zwölften JahrS.
Siegel hänjst an der Pergamentnrkniide.