2840
lassen, jedoch in dem heiteren Verstand und ausdrukcnlichcr Meinung, daß uns solches zu cinichcr Verbi»U> "als nach Einhalt der Bünde verpflichte, und in keinem Weg unfern in dem Thurgeu und allenhabenden Rechten und Gerechtigkeiten zu cinichcm Schaden und Abbruch gereichen möge noch solle. ^Montag den achtundzwanzigsten Nvvcmbris des Tausend Siebenhundert und zwölften Jahrs. 1712.
Die leztern vier Ratifikationsurkunden sind dein Hauptinsirumente beigeheftet.
«.>.
Schil'inbrief der Städte Zürich und Bern für Nnpperswyl.
>7l2, l t. August.
Staatsarchiv Zürich.
Wir Bnrgcrmcistcr, Schultheiß, Rath und Bürger der Städten und Ständench^^und Bern thun kund und zu wissen Allen, so diesen Brief sehen oder hören lesen, und bekennen "lsi".hicmit: Nachdcmc Wir bei Anlaß der toggcnburgischcu Ohnruhc» mit Unseren Eidgenossen der V ^
Orte Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldc» ob und nid dem Kcrnwald und Zug, die sich dem Herrnzu St. Gallen anhängig gemacht, leider in Krieg gcrathcn und dadurch bcniüßigct worden, Unö derRappcröwhl zu bemächtigen, und selbige unter Unseren Gewalt zu bringen, maßen Wir von Zürich mit ^ ^Kricgsvolk für gesagte Stadt NappcrSwhl gezogen, vor selbiger Posto gefaßt, AllcS zu einem ernsthafte»fertig gemacht und darauf die Stadt aufgefordert, worüber Schultheiß, kleine und große RäthcBürgerschaft durch cinichc zu Unseren Kriegöräthen in derselben Feldlager Abgeordnete zu VorkomnuMg,Verderbens und Untergangs mit selbigen sich in eine Kapitulation eingelassen, bei dcro Einhalt Wir ^verbleiben. Als nun darauf bei durch Gottes allcrheiligstcr Leitung vollendetem und allerseits ratificirtcm ^werk mit Unseren G. L. A. Eidgenossen der V katholischen Orte UnS denen eingangs benannten beidenZürich und Bern die Stadt, Schloß und Hof NappcrSwhl mit allen den Rechten, so die vorig lc"Schirmortc an selbigen laut Brief <1a ^.nuo 1464 gehabt, (jedoch mit Vorbehalt deren Rechten, welche ^G. L. A. E. löblichen Stand Glarus daran zugestanden und verbleibe») überlassen worden, haben ^allein obbcmcrktc Eapitulaton inSgcmein frischcrdingcn gutgeheißen und ratifieirt, sondern auch den dan»^zogcncn Schirmbricf von Anno 1464 vor Uns und Unsere Nachkommende, auch alle die Unsrigc in ^Form bcstätct und zufolge desselben UnS, wie vorhin die drei Orte Uri, Schwyz und Untcrwaldcn er ^die von NappcrSwhl alles seines Einhalts nun und zu künftigen Zeiten ohne cinichc Einrede frei undgenießen zu lassen, worauf dann Schultheiß, kleine und große Räthc und alle Bürger zu NappcrSwhlallen denen, so in den Hof und sonst zu ihnen gehören, vor sich und alle ihre Erben »nd ewige Nachkc"""'^zn Unö den vorgesagten beiden Ständen Zürich und Bern, und Unseren ewigen Nachkommenden lcil'l>) ^gelehrte Eide zu Gott geschworen, ihre Stadt und die Burg zu Rappcröwhl zu allen Unseren »
Sachen Uns offen und gewärtig sein zu lassen, so oft und dik das Unö nothdürftig und zu Schulen "wird, Unseren Nuzcn und Ehre zu fördern, den Schaden zu warnen und zu wenden, Uns bcholfcn und >r ^und mit aller Gerechtigkeit gehorsam und gewärtig zu sein, wie selbige die vorigen Schirmortc an ^
Stadt und Burg und den Ihrigen kraft Briefs von Anno 1464 gehabt haben, ohne alle Gefahr.