Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2339
Einzelbild herunterladen
 

1712, 27. September/ ». Oktober.

Ratification des Standes Glarns.

Kund und zu wissen sei Hienut, daß wir Landanimann und dreifacher Landrath zu Glarus nnscrs Landsgeahntes Sccrctinsigel auch a» dieses Friednesinstrunient »ach Anleitung seines Beschlusses henken lasse»:s elchwie wir nun uns darin erklärt haben gegen allen löblichen Orten und Zugewandten, die Bünde getreulichi" halten, also behalten zu dein Ende wir uns durch diesen Anhang deutlich und ansdrüklich vor übrige unsereerdündnissen und Landrechte, wie auch alle unsere Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen deutschenaadvogteien und an den Städten Baden, Mellingen, Bremgartcn, Nappcrswyl ic., also und dergcstalten, daß^ dasjenige so derenwegcn die in diesem Frieden wirklich interessirte löbliche Ort ein Theil dem andernNachgegeben und überlassen hat, uns daran nach den mehrmaligen Erklärungen und Borbehalten ihrer undherer Abgesandten in kein Weis noch Weg Schaden bringen, weniger dieser Bcsseglung uns zu deren Abbruchdeiche» soll, ^otum in unserer dreifachen Rathsversammlung den 27. Scptembris/ 8. Octobris I7t2.

1712, 211. September/ 10. Oktober.

Ratification von Appcnzcll - Anßcrrhodcn.

Kund u >d zu wissen seic, daß wir Landamman» und Rath des Lands Appenzell der äußeren Rhoden

"llers Lands gewohntes Secretinstgill an gegenwärtiges FriedenSinstrument nach Anleitung seines Beschlusses

^ laßen; gleichwie wir aber uns darin erklärt haben gegen allen loblichen Orten und Zugewandten die

"»de getreulich zu halten, also behalten zu dem Ende wir uns durch diesen Anhang heiter und auSdruklich

r übrige unsere Bcrbündnisse wie auch alle und jede unsere Rechte und Gerechtigkeiten des mit unseren

> andienten des Innern Rhoden gemeinsamlich habenden achten Thcils an der Landvogtei des untern und

l>/" 'Kheinthals, also »nd dergestalt, daß allcS dasjenige, so derentwegen die in diesem Frieden wirklich

E er ^ ^ andern nachzugeben und überlassen hat, uns daran nach den mehrmaligen

arungcn und Vvrbchaltnissen ihrer und nnsers Abgesandten in kein Weis noch Weg Schaden bringe»,

l weniger diese Besicglung uns zu cinichcm Abbruch gereichen solle, ^.okum Hcrisau den 29 SeptembriS^uuu)

1712, 2i». Oktober.

Ratification deS Standes Solothurn.

A Statthalter, kleine und große Räthe der Stadt Solothurn Urkunden hiemit, daß gleichwie wir zu"urchthaltung deS liebwerthcn Friedens und Ruhstandö in der Eidgenossenschast die Bünde und Verträge zuaufrichtig beobachtet, als sind wir noch fürbaß selbige steif zu halten gesinnet, und wiewohl wirusscn lezteren Unruhen und Kricgscmpörungen keinen Anthcil gehabt, so haben wir dannoch kein Bedenkendaß"^"' un>ercr Stadt Sccrctinsigel an dieses FriedenSinstrument zu henken, jedoch in diesem heiteren Verstand,Hab fr'Ichcs zu keiner ferneren Verbindlichkeit verpflichte und unseren in dem Thurgeu und anderwärtsiuw Achten und Gerechtigkeiten je »nd zu allen Zeiten ohnnachthcilich, ohnabbrüchig und in kein Weg prä-" sein solle. Geben den neunundzwanzigsten Octobris Eintausend Siebenhundert und zwölften Jahres.

1712, 2». November.

Ratification des Standes Freibnrg.

Schultheiß, kleiner und großer Rath der Stadt Freiburg thu» kund hiemit, wie »vir crklartcrmasse» dieals habende Bünde aufrichtig und getreulich zu halten gesinnt, daß wir diesem Instrument zu Zengniß

^"gerichteten Friedens zwischen den löblichen intcressirten Orten unseres Sccrctinsigel haben anhenken