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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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cytradirt sein wird, alle Feindthätlichkciten, als Contributionen und anders Widriges aufgchcbtVölker in eigene Lande zurükgczogen werden.

Zu mehrerer Bekräftigung Alles abstehenden haben Herren EhrcnGcsandtcn löblicherke», gegenwärtiges Fricdcnsinstrnmcnt kraft habender vbangezogcncr Vollmachten zu seinem voll-

Stand gebracht und übrigens sich die löblichen XIII und zugewandte Orte der Eidgenossenschaft^ ddcftgcnösshch erklärt, die zusammen habenden Bünde aufrichtig und getreulich unter und gegen einander^gclc zuhalten; urkundlich und weil ihnen sammt und sonders ein beharrlicher Friede ganz billich

si'lcheö mit allseitigen Stands-Einsicgcln verwahrt und gegeben den 13. Hcumonat und neun>u,s ^ugstmonat im Jahr nach der gnadenreichen Geburt Christi Unscrs einigen Erlösers gezählt Ein-Siebenhundert und zwölf Jahre.

Pc^ament-Originaliirkiaide. Es hangen in hölzerne» Kapseln verwahrt nnvcrsehrt die Siegel der XIII alten Orte und1"u'ge» der Städte St. Gallen und Biel.

1712, 11. Auaust.

Zug. Ratification des Friedensschlusses.

Wir Landammann, Räthe und gemeine Bürger und Landlcnte, als höchste Gewalt loblichen Orts Zugknnd hiermit, demnach cntzwischcn U. G. L. A. Eidgenossen löblicher Ständen Zürich und Bern an einem,ui>ö^ »nscrcn auch G. L. A. Eidgenossen löblicher Ständen Lucern, Uri, Schwyz und Untcrwalden undb andern Theil aus ursprünglichem Anlaß toggcnburgischcr LandSbcschwerden einige »»beliebige Miß-'gkeiten, ja gar kricglichc Verfassungen und Thätlichkeiten erwachsen, zu welcher gänzlichen Abhebung undund allseitig so wohl crsprosiencr freund-eidgenössischer Wohlverständnifi, unsere Ehrcngesandte mit

fält' denen Herren Chrcngesandtcn übriger loblichen Orten sich in Aarau cinbcfunden und nach vicl-'gen Vor- und Gegenvorstellungen zwischen loblicher Ständen Zürich und Bern, deine Luccrn und Uri Herren^ .^"^!andten unterem 18. hingerukten Hcumonatö ein Friedcns-Jnstrnment kraft oberkeitlich eingeholt- undiiiü°' Gewillten aufgerichtet und verschrieben und mit der Pettschaft versehen; scithero aber sothancö Fricdens-ber^s"^"^ ans Gutfindcn sammtlicher Herren Ehrengesandten aller loblichen drcizehcn und zugewandten Orte»der'^'"sssenschaft aus erheblichen Ursachen durch einen Beibrief, datirt den II. dies in Fcrncrm dahinuäa n^" daraufhin und nach vernommenem Inhalt besagte zwei FricdenSinstrumente vom 18. Juli

dicsz laufenden Monats sowohl als aller der darinnen begriffenen Punkten wir unscrs Orts

Vergleichs und beide obige Fricdcnsinstrnmcnt ihres ganzen Euthalts für uns und alle unsere^ ^ .^'""^ude völliglich beliebt, angenommen und bestätigt haben wollen, also daß denselben jczt und zu allenspreng" Z^ten getreulich »achgclcbct, dawider in kein Weis noch Weg gehandelt, sondern solchen ohnwidcr-ii» d genug gethan werden solle in Kraft gegenwärtiger Ratification und Gcnehmhaltnng,

des -r" ""i unserem gewohnten Stadt- und Landsinsigcl verwahrt und geben den cilftcn Tag Augstcn"usend Siebenhundert und zwölften Jahrs.

Canzlci Zug.

'»atsarchiv Zürich.

^atificationsurknndcn von Lucern, Uri, Ob- und Nidwalden sind mutatis mutanäls ganz gleichlautend.

1712, 12. 2lttguft.

Schwyz. Ratification des Friedensschlusses.

»»sc,^^ Statthalter, Räthe und gemeine Landleutc z» Schwyz Urkunden hiemit, daß wir alles dasjenige, wasAaran wcsende Gesandte mit beiden löblichen Ständen Zürich und Bern wegen dem Frieden behandelt,

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