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angehalten, sondern wann einer unter währendem Proccß einen Seelsorger seiner Religion zu seinem ^begehrte, ihm solches in Beisein eines Beamteten gestattet werden; wann aber der Proccß ihm allbcrcit ge»'"^solle der Seelsorger, so er begehrt, den ohngchindcrtcn Zugang zu ihm, dem Malcficanten, ohne Beisein c»'^Beamteten haben und von ihm bis zu der Nichtstatt begleitet werden mögen. Zu desto sicherer Verhütung^'"aller Ohnbclicbigkcitcn und reizenden Anläßcn, solle künftighin alles verhaßte Schmüzen und Schmäht» ^Geist- und Weltlichen in und äußert der Kirchen, mund- und schriftlich, bei höchster Ohngnad verböte»abgestraft werden; auch solle bei gemeinen und sonderbaren Zusammenkünften, es sei im Reden, Schr^
und dergleichen die eine Religion evangelisch und die andere katholisch gcncnnct und betitelt werden. lll'"»dann solle auch in Justizsachen, Succcssio», Erbschaften und Collocativnen die Einten gleich den Andere»Unterschied der Religion gehalten und angesehen, auch bei den Lchcnsverlcihungen Keinem der Religio» ^ ^etwas zugcmuthet werden. Fünftens sollen in diesem Frieden kräftigst mitbcgriffcn sein nicht »uralte» ^Eid- und Bundsgcnosscn, Schirm- und Zugewandte insgemein, sondern auch in das besondere alledem eint oder anderen Thcil mit Rath und That Hilfe geleistet. Scchstcnö erklären sich sämmtlichc ^Orte, alle diejenigen einer wahren Amnistia genießen zu lassen, welche sich währender Zeit dieser Ohnr»h^bcschehcncm oder unterlassenem Zuzug ald sonstcn gegen dem eint oder andern Thcil verfehlt habenauch diejenige, welche sich an beide lobliche Stände zu ergeben gcnöthigt gesehen und sich unter derselbe» ^ergeben oder ergeben wollen und aber wiederum an ihre vorige Obrigkeiten gewiesen worden, denen solle ) ^nichts zugcsucht werden, noch sich cinichcrmassen gegen Jemanden zu entgelten haben. SiebentesKriegsgefangenen allerseits auf Erlag der Azungököstcn gegen einander ausgewechselt werden, und ^löbliche Stände einen merklichen Überschuß an der Zahl und Qualität haben, erklären sie sich htlb'ö^Ranzion nach bcschchencr Bezahlung der Azungskostcn den V löblichen Orten zu Bczcigung cidgem'"
sreuno,cyasi nag) puvuciricm nncoen mg freien Aug zu fteuen, va vannzumaten aua) aucr ^
Eidgenossenschaft der cid- und bundsgcnössischc freie Handel lind Wandel wieder hcrgcstcllct undsolle und was vor dem Krieg in eint- ald anderem OrtS Botmäßigkeit für Waarcn, Anfordcrungc», ^und Gcgenschuldcn und dergleichen gewesen und gelegen sind, ohnvcrhindcrt jedem Thcil wiederum ^und verabfolgt werden. Wann auch Achtens der Herr Abt, Decan und Convent zu St. Gallen
burgs halber und seiner aberobcrten Landen wegen mit beiden loblichen Ständen nicht Frieden macht» ^
daß siedas K»"
so erklären sich sämmtlichc lobliche eidgenössische und zugewandte Orte insgcsammt und sonders, daß s"dirccte noch indircctc zu Erhaltung gemeincidgcnössischer Ruhe und Wohlstand weder jczt noch inbis zu erfolgendem Frieden sich derselben anders nicht als in Güte annehmen noch beladen wollen, »»^wie beide lobliche Stände sich förderlich angelegen sein lassen werden, sclbigcö Geschäft mit Herren ^und Convent ohnvcrzogcnlich beizulegen, also wollen auch die V löblichen katholischen Orte sichangelegen sein lasse», diesen Frieden best ihrcnö Vermögens in Güte zu befördern, damit dieund Wohlstand in gemein liebem Vaterland wiederum hergestellt werde. Neuntens solle zu sondere»' ^Jhro Exccllcnz des französischen Herren Ambassadoren und der löblichen ohnintcrcssirtcn Orten, wieLiebe zum Frieden von den Köstcn unter den diesmals pacificirtcn Orten nichts mehr gcrcdt werden. „„tcr
erklären sich auch obvermcidtc sämmtlichc lobliche Orte, daß alle bis dahin in den gcmcincn Hcrrsch»^^einander ohnausgetragene gcschwcbtc Sachcit und alle dicsvrtigc Verdrießlichkeiten hin, todt «»d ^auch wahre eidgenössische Liebe und Freundschaft wieder hergestellt und beständig fortgepflanztSchlicßlichcn sollen sobald die von löblichen fünf Orten per expressos verlangte Ratification dieser