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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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^derzeit dcr Lairdammanu evangelischer Religion sein. Es solle auch fürohiu die Landschrcibcrcibeständig durch eine» evangelischen Landschreiber bestellt und versehen werden; der nächste. ^ ^ "uf ihn aber katholischer Rcligion und den löblichen katholischen regierenden Orten selbigen zu bestellendjx werden, von der Qualität, wie dcr evangelische Beamtete in dem Sarganserlaud sein wird und wiestell regierenden Orte deshalber übereinkommen »Verden, und obgcdeutc Landschreiber- und Landammann-

Ttolt Jahren um abgcäirdcrt werden und jedesmal an cincö katholischen abgehenden LandschrcibcrS

^stellt katholischer und vic.s varsu an eines evangelischen abgehenden auch wiederum ein evangelischer

^ ' und also auch mit den nächsten auf sie folgenden Oberbcamtctcn verfahren werden, die Wahl aber, sozu betreffen hat, den katholischen, wo es aber ein Evangelischer sein soll, den evangelischen^Nicj, ^'llc. So ist auch gutbefundcu und bcabrcdet worden, daß künftighin bei allen haltenden

>°clN«Zugleistungen in ReligivnS- und Standösachcn allwcgcn ein evangelischer und ein katholischer Pro-^>fer .^^>ch die Session adinittirt, dcroselben führende Protokolle je»veilen gegen einander gehalten undEivst ^lglich dann das also Verglichene in gemeinen Sessionen abgelesen werden solle. Übrige, sowohl^>>d Militärbedicnungcn, als da sind llntcrvögte, Landrichter, Weibel, Landgcrichtsdicncr, item Redner,^dcr^ ^uurtierhauptlcutc, Hauptlcutc jeder Religion ohne Unterschied gleich viel bestellt werden; dabeiEva ^ halber die Meinung hat, daß zu denen dicSmalS vier Katholischen zu Fraucnfcld annoch zwei

sls- hinzugcthan, auf das Absterben zweier Katholischer aber cS fürbaß bei der Zahl dcr vier Redner,>vo ^ Evangelischer und zweier Katholischer, gelassen werden solle. Ferners solle auch in den nieder» Gerichten,^rfal ' ^bcn Religionen unter einander wohnt, mit Bcsczung der Ammann- und Richtcrstclleu also^üttc^" baß an den Orten, wo zwei Drittel dcr einten Rcligion, die Richtcrstellcu auch mit zwei

solbigcr Rcligion bestellt, wo aber die Mannschaft geringer als zwei Drittel, so sollelh» . bas Gericht halb von den Evangelischen und halb von den Katholischen besczt und allwcgcn ohne^ bcr größer» oder weniger» Mannschaft mit dcr Ammann- oder vordersten Richterstcllc altcrnirt

^Uvsst,^u^'^ nicht zu Landskindcru, noch die LandSkindcr derer Ortciff wo sie nicht Burger oder GemcindS-" hud, rvidrr den Willen dcö mehreren ThcilS dcr Gcmcindsgcnossen weder zu Bürgern oder Gcmcindö-

^Nc» ^ ^ Waise» mit Vögten ihrer Religion besorget, die Fremdlinge ohne aller regierender

°"°sse,

A»oss^

' ^^sassen angenommen werden, auch weder die Landvögtc noch Gcrichtshcrren selbige unter demT°dtc ° ^ halben Mchrs noch sonstcn einichcrmassen dazu nicht nöthigen mögen. Dann die Käufe in^^rffcndc, so sollen solche Niemand als den regierenden Orten für sich, doch so zugelassen sein,"^'gcn mitrcgicrcndcn Orte um de» ConsenS gebührend ersucht werden. Die heimlichen Kläger undfürohin abgestellt sein, die Unterthancn mit strenger Regierung nicht beschwert, noch mit>»,ßKanzlei- oder andern beschwerlichen Köstc» belästiget, sondern in allen Dingen mit ihnen mildi» ^ verfahren werden. Wann danncthin lobliche regierende Orte (welches aber Gott ewig wende)^'beimm ^»andcr zerfielen, so solle kein Theil, er mache gleich die Majora aus oder nicht, mögen die^"^chancn mahnen, sondern diese sich neutral halten und keintwedcrem Theil weder Volk, Geld,^l>c Proviant geben oder cinich andern Vorschub thu», anders als mit Gebet zu Gott zu dcro-

.^^crcin- und Befriedigung. Weitcrs ist hicdurch versehen, daß in den gemeinen Herrschaften^Aila/ ^5' ^rist- nd Weltlichen verboten sein solle, cinichc ForlificatiouSwcrkc, sie seien klein oder groß,^üe. "vtcr ^vas Prätext es immer sein möchte, zu bauen ohne Conscns aller löblicher regierender

^ Alalcfieantcn von beiden Religionen sollen in kein Weis noch Weg zu Änderung dcr Rcligion