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Extra-Ordinari-Gottcsdicnsts durch dir Wochen dcrscll'cn Gebrauch ohngchindcrt gestattet werden; zuEnd wo mau keine eigenen Kirchenschlüssel und Mcsuucr hat, und derer begehrt wurde», solche dem begehtTheil zudicncn solle», jedoch also, daß alsdann die Chor uud Altar aus gemeinem Kirchcngut mit so U'UEiuahmc der Weite als möglich beschlossen, auch den Evangelischen an solchen Orten, wo sie mit meigenen Taufstcinen versehe», selbe zu eigenem Gebrauch in die Kirche hinzuzusczcn ohne eiuiche H'" .gestattet werden, zugleich auch jeder Religion ein besonderer proportionirtcr Kirchhof, ihre Todtcn »achRcligionSmanier uud Übung zu begraben, vcrwilligct sein solle. In Fernerem ist auch abgcrcdt und vcrgudaß wo der einen oder anderen Religion Zugethanc ihren Gottesdienst in einer eigene» Kirchen zu ver»)
eine neue bauen wollten, dannzumalcn solches in eigenem Kosten bcschehcn solle, doch daß sie sichselbiger Kirchen allein bedienen und zu der gcmcinsamlich gehabten den Zugaug aufgeben, mithin aber u»>^dazu verlassende Recht sich mit der anderen Religion vergleichen mögen, Däfern auch ein- oder a»^ä^,Religionsgcnosscn eine gemeine bcsizcndc Kirche in eigenen Kosten vergrößern wollten, solle solches ihm'» ^gehindert gestattet werden; jedoch daß der Bau also gcführct, daß so viel möglich in Zeit dcS Bum'»ö .Theil an seiner RcligionSübung verhindert, auch der Katholischen Altäre und Sakristeien nichts benagst) ^werden; also auch, wann die Evangelischen um besserer Kommlichkeit willen eine nächst gelegene Ki> äst, ^ihre Religion geübt und besuchen wollten, solle ihnen solches ohngehindcrt zugelassen sein, Dcnjcnigc»hörcnc», wo nur allein der evangelische Gottesdienst geübt wird, sollen dieselben Kirchcngütcr, sie möge»worin sie immer wollen, denselben zu eigener Verwaltung allein übergeben und überlassen werden; dadcn Katholischen auch an den Orten, wo der katholische Gottesdienst allein geübt wird, gleichmäßig ^ ^waltung ihrer Kirchcngütcr auch allein übergeben und überlassen sei» solle. Die Kirchcngütcr aiulOrten, da selbige annoch ohnvcrthcilt und allwo beide Religionen in Übung sind, solle die Natur solcher ^gütcr erforscht und die Spcnd- oder Almoscngütcr nach Marchzahl der Leute jeder Religion gcthcilt, da ^auö den übrigen Kirchcngütcrn das, was zu dem Geläute und Kirchengebäucn von Nöthen, bestimmt, ^gleiche Thcilc gcthcilt, davon jeder Religion einer zur Verwaltung zugcstcllct und die unter diesem ^ergebenden Umkostcn zu gleichen Thcilen beigetragen, das Capital wohl mögen vermehret aber nicht vwwerden; von dem übrigen aber solle jedem Theil daö, was er zu Verrichtung seines Gottesdienstes bstgenossen, fürbas gcfolgct und zu dessen Verwaltung übergeben werde», und die GcmeindSgcnosscn von ^und andern Religion zu der Andern Gottesdienst und Erhaltung für das künftige nichts mehrschuldig sein. Es sollen auch die Herren Collatorcs derjenigen Pfründen, wo die Pfarrer dem Zürichseinverleibt, auö drei tauglichen SubjcctiS, so ihnen von daher» vorgeschlagen werden, eines daraus zu' ^ ^haben, anbei aber auch die Pfarrhäuser gebührend in Ehren zu halten sich angelegen sein lassen-ist man auch übereinkommen, daß die Vcrlasscnschaft der in gemeinen deutschen Herrschaften absterbe»pfrüudctcn Herren Geistlichen dcS Abzugs frei sein solle, lind weil das rhcinthalischc Landmandat ssceint und andere Ohnordnung in sich haltet, sondern auch die Religion einmischen thut, als hat >»a» " ^.zinöthig angcsckcn, daß daösclbig verbessert werden solle. Mithin dann auch der Landsfricdcn von Ll»»" ^aufgchcbt, todt und absein, dagegen aber die diesmalige Befriedigung künftighin der Landöfriedcn - j^c»die Landvögtc sowohl als alle gcist- und weltliche GcrichtShcrre» und Collatorcs zu diesem neuen La» ^ ^verpflichtet uud verbunden sein sollen. Damit dann auch in Verwaltung der Justiz die Ohnpnrtciiich ^besser Plaz finden möge, so sollen die Ehrenstetten, Ämter und obcrkcitlichc Bedienungen von »u»beiden Religionen bestellt werde», also daß gleichwie der Landschrcibcr im Thurgeu katholischer Rclig»'"