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»ich ""^^'Nffmcn geschleift werden, um die vertrauliche Nachbarschaft wiederum desto steifer cinzurichtcuiu behalten. Item so soll auch Drittens loblicher Stand Bern in die Mitrcgicrung im Thurgeu,^»nhah übrigem Bezirk der Freien Ämtern ausgenommen sein, also daß selbiger von nun
^^^bstigc Bcvogtigungcn auf löblichen Stands Zürich Sluöbcdienung anzutreten haben solle. Und weillol>e ^rte Zürich und Bern daö Thurgeu und Zihcinthal zu gemeinsamer Regierung mit denjenigen
Hm Orten, welche selbige vorher beherrschet, wiederum abtreten werden, mit Beding, daß vorharo^ Religion als der Regierung halber die gebührende Paritat wirklichen zu Werk gerichtet werde,H Viertens hierum abgeredet, verglichen und geschlossen, daß künftige Streitigkeiten in den gemeinenZu vermeiden und eine gerechte und fricdsamc Regierung zu führen, die Evangelischen gleicha ^ Katholische» der Rckigion und GottcsdicnstS halber und was selbigem anhanget, in den gemeinenve» welchen beide Religionen sich befinden, in einem ganz gleichen Rechten stehen und was jeder
Religionen zu derselben Übung in imrtieulari zugchörct, derselben verbleiben, und sie dessen ohn-^ Ugcrljch zu genießen haben. So sollen auch in hohen Regalien, item wann es um allgemeine Rcgicrungs-,vli/^' ^uids- und Kriegöordnung zu thun, künftighin die Majvra nichts entscheiden, sondern wo darüberciiix ^ Meinungen wären, solle», gleichwie in denen die Religion ansehenden Geschäften, dcrcthalb der° Theil vermeinte, daß es die Religion nicht berühre, der andere Thcil aber es für eine Rcligionösachc"°gtei^ mehreren löblichen regierenden Orten, noch viel weniger von den nachgcscztcn Land-
" nichts decidirt oder darüber gesprochen, sondern damit bis auf aller regierender Orte ZusammenkunftI» ^ alsdann durch gleiche Säzc beider Religionen zu güt- oder rechtlichem Rustrag geschritten werden,»nd ^ ruderen Sachen aber sollen die regierenden Orte wie hicbcvor handeln, erkennen, richten und urthcilcn,
verbleiben, llnd gleichwie man zugibt, daß die katholische Geistlichkeitihren Gottesdienst und Kirchcnzucht betrifft, item die Ehesachen und was dem ioro matri-dje Zuhänget, vor dem bekannten Richter ihrer Religion bcurthcilet werden, eben also sollen auchPfarrer und Seelsorger sammt allem was derselben Gottesdienst und Kirchenzucht betrifft,^ Bestell- und Haltung der Schulen begriffen, gleich der Judicatur über die Ehesachen, dem^der» Religion, nämlich der Stadt Zürich auch allein unterworfen sein; die Schulmeister aber in allen^ibcn äußert was die Institution und Ncligionsdoeirung betrifft, dem weltlichen Richter unterworfen
>vo die eine oder andere Religion verlangte, daß die Schule gesondert wurde, oder aber einewallte, solle solches derselben auf eigenen Kosten zu thun bewilliget sein. Es solle auch kein^ andern Religionö-Ccremonicn und Gebräuchen oder was immer seiner Glaubensbekenntnis; nicht^chtvie^ "^"Rrhcit auch nicht zu Haltung des anderen Thcils Fest- und Feiertagen verbunden sein, und^idj, ^ ^ ^acholische,, in ihrem GottSdienst, Ccremonien und Proecssioncn nicht gehindert, beschimpft noch"'cht cbcn also sollen auch die Evangelischen in ihrem Gottesdienst, Kirchengcbräuchen und Ccremonien
^»bens" ^ beschimpfet noch beleidiget werden. Jngleichen solle» die Landvogtc und Untcrthancn ihrer
d«ß ^ "'"ntniß gemäß jedcrwcilen befriediget werden. Danncthin so war auch angesehen und geordnet,u
^»„ 8 Uhren und vom Herbst bis in den Frühling spätest um 9 Uhren überlassen, es wäre
Eo»,^ "V'tung bcsorglichcr Ohnvrdnung für daö Künftige die Kirche zu Verrichtung des Gottcsdieusts an>>i denen, die selbige zuerst gebrauchen, denen so der anderen Religion sind, vom Frühling bis
^ ^ -I ^ V " ,
^ ^ ^"^^lder mit beidseitigem Belieben an eint oder anderen Ort einer andern
^Plichm hätten und dabei verbleiben wollen; jedem Thcil auch zu Verrichtung des Ordiuari- und