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aller Zugchörd, nichts ausgenommen noch vorbehalten. Ferners solle in de» freien Ämtern von nun »» ^Landmarch-InANö gezogen werden von Lunkhvfcn an bis auf Fahrwangen, also daß, was untcrhar dieserden beiden löblichen Orten Zürich und Bern allein, mit Vorbehalt löblichen Orts GlaruS habendenverbleiben, was aber ob dieser crmcltcr March-Iü^nv, den regierenden loblichen Orten zudiencn, in M»»"^daß diese March-InMg nur die Hoheit oder Landmarch bedeuten, übrigens aber einem Jeden sein Rcchi ffGerechtigkeit, Zins, Zchcnden, Wcidgang, Zusammcntractetcn, Waldungen, oder was andere Nuzungc» >möchten, in einen Weg wie zuvor bleiben sollen, wanngleich er durch die Landmarch-In^ng gesondert »'"Desgleichen sollen die Bürger der Stadt Stein, so cnnct der Rhcinbrugg wohnen, sammt ihrem Gcmei»^"^und was darin begriffen von der thurgauischcn Regierung und Landshcrrlichkcit gesondert sein und Z» .Stadt Stein gehören, mit Vorbehalt löblicher Städte Bern, Frciburg und Solothurn habender Rechte». H'ffaber versprechen beide lobliche Orte Zürich und Bern, die Katholischen in diesen erzählten Städten undbei einer vollkommenen freien Übung ihrer Religion; desgleichen auch die darin sich befindenden Stich 'Klöster bei ihren Hab und Gütern, Recht und Gerechtigkeiten, Einkünften, Zins und Zchcnden, nicht >»ff ^auch die inn- und äußeren GcrichtShcrrcn und ?nrtieulnisL bei ihren habenden Rechten verbleiben zuzu schüzcn und zu schirmen, auch die Stadt und Bürgerschaft zu Baden also mildiglich anzusehen, daß chderselben Gnaden zu bcfrcucn haben werden. Gleichfalls erklären sich beide löbliche Stände Zürich und ,der Cvllcgiatstift St. Verena zu Zurzach zu ihrer Wicdcrbcstcllung lcdig fallender Propstci, Dccanat, ^und Chorherrcicn sammt anderen dazu gehörigen geistlichen mindern Stellen je eine Vaeanz aus der lobt
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fünf katholischen Orten Bürgern und Landlcutcn, die andere Vaeanz aber aus allen löblichen cidgcm'^ffOrten oder dcro Angehörigen alternative und so fortan unter gleicher Abwechslung zu ergänzen, unddem vor diesem bestimmten Negali verbleiben zu lassen. Mithin auch den löblichen fünf katholische»sowohl als allen der Eidgenossenschaft An- und Zugehörigen künftig, wie vorhin bcschchcn, freier H»»^'^Wandel, in Kraft der Bünden jcdcrwcilcn den freien Paß und Rcpaß, auch Zu- und Durchfuhrund Waarcn ohne neuerliche Beschwerde und Auflage durch die abgetretene Land zu gestatten; gleich 'auch beide lobliche Orte Zürich und Bern das liaeiproeum sich vorbehalten, mit der ferneren Erlä»» ^daß diejenigen, welche äo äato innert zweier Jahren Frist mit ihrem Hab und Gut aus obigen Landennicht aber äußert die Eidgenossenschaft ziehen wollten, keinen Abzug zu bezahlen schuldig seien; diejenige» ^welche nach dieser Zeit in ein ander Ort, es sei in oder äußert der Eidgenossenschaft hinziehen wurde»/ ^geziemenden Abzug erlegen sollen; Alles in dem Verstand, daß löblichen Orts Glarus an obigeLeute habende Rechte bestcrmasscn rcscrvirt sein sollen, wie vvrgcmcldet. Dann so solle auch zum ^'^ff^sbeiden loblichen Ständen Zürich und Bern überlassen bleiben, (jedoch mit Vorbehalt löblichen Orts ^habenden Rechtens, die Stadt Rappcrswyl sammt der Brugg, Hof und Zoll und übrigerInhalt der den ersten Augusti dies JahrS von beiden löblichen Ständen Zürich und Bern mit SäP ^und Rath zu Rapperöwyl geschlossener Kapitulation, wie auch das gegenüberstehende Dorf Hürde» »" -Mitten desselben annoch ein Distriet in allweg dreitausend bekannten und üblichen Schuhen wcitcrs hmit der Erläuterung, daß crmcltes Hürden und Einwohner bei ihrer freien und ohngchindcrtcn pPRcligionSübung, gcist- und weltlichen Freiheiten, Recht und Gerechtigkeiten, Hab und Gut ohnP) ^ruhig verbleiben, gcschüzt und geschirmt werden, denen dann auch ihr Recht und Nuznicßung, s"dem schwyzcrischcn Tcrritorio dermalen haben, fürbaß zuständig verbleiben solle; dabei auch vergliche» ^daß zu ermeltem Hürden keine I^ortiüentioiws oder Schanzen gegen einander gemacht werden solleil,