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zu versuchen haben) darnach unvcrzogcnlich ans Abhörung beider Thcilen Gcwahrsamcn, deren sie sich ^gebrauchen wollen, mit dem Rechte» auf ihren Eid zu entscheiden und auszusprechen, und was also vo»Vieren oder dem mehreren Thcil von ihnen zu Recht erkennt wird, dem sollen beide Thcilc ohne Fürwort^'kommen und gcnugthu», ohne alles Verweigern, Ziehen und Appellircn. So aber die vier zerfallen »»dgleich thcilen würden, so soll jeglicher Kläger in des angesprochenen Landen oder Städten einen ehrbare» ^parteiischen Mann aus den Räthen zu einem Obmann erkiesen und erwählen, der sich dann mit sci»^wie obstaht, verbinden soll, dem man auch alsobald die ausgesprochenen Urthcile sannnt vorgegangenemoder Gcrichtshandcl überantworten und dieser Obmann schuldig sein soll, deren einer, die ihm bei flu'"" ^die bessere und gerechtere zu sein bcdunkt, in nächst folgendem Monat beizustimmen, und welcheralso zufällt, folgt, und die besser erkennt, daß dann auch beide Thcilc derselben statt und Folg leiste» fl ^ohne alle obcrwähntc Widcrrcd, Zug oder Appellation.
Zum achtzehcndcn. Ob aber sonderbare Personen von beiden Thcilen Forderung und Anspruchs,einander hätten oder hinfüro gcwunncn, daß dann jeglicher Kläger dem Antwortcr nachfolgen soll in dieund an die Ende, da er gesessen und dahin er gcrichtSgchörig ist; wofern aber einem daselbst daö Recht »5"'versagt, zumalcn derselbe also rechtlos gelassen und das kundlich wurde, der mag danncthin an ander»sein Recht suchen wie sich gebührt. ^
Zum ncunzchcndcn. Es soll auch Niemand, der in dieser Einigung begriffen ist, dem andere»^einigem Arrest verhaften oder verbieten, ausgenommen seinen gichtigen und bckanntlichcn Schuld"^Gülten oder Bürgen, so ihm darum gelobt und versprochen hätte.
Zum zwanzigsten. Desgleichen soll auch jeder Theil dem andern durch seine Städte, Schlösse ^und Gebiet freien Paß und Ncpaß nicht allein für eigne Leute und Gut, sondern auch für anderezuziehende und verbündete Volker gestatten, auch freien feilen Kauf der Nothdurft nach zugehen lasse»/ ^nicht anders, dann in seinem Land zu gebrauchen und nicht weiter zu führen, also zn beidenStraßen offen und freihalten, ohne Aufsaz oder Beschwerung cinicher neuer Zölle oder anderer Auflage», fl"Alles hierin zu halten und zu gebrauchen, wie von Altem herkommen ist.
Zum cinundz wanzigsten. Wann auch beide Thcilc sämmtlich gegen Jemand in einen Krieg ^würden, daß dann kcintwcder Theil einen Frieden oder Stillstand der Waffen eingehen, beschließe»nehmen solle, der andere Theil sei dann auch darin verfaßt oder begriffen.
Zum zwciundzwanzigstcu. Anbei haben wir uns auch zu Veschcinung wahrer in
Freundschaft gegen einander freundmüthig ancrbotcn und erklärt, daß jeder Thcil des anderen Aulflsi""'vcrfangucm und Erbgut abzugsfrci halten wolle. ^,.^n
Zum dreiundz wanzigstcn. Wir die obgcnanntcn von Zürich und wir die von den drcie» ^haben insonderheit Uns zu allen Thcilen jegliche Stadt und Land unter Uns in dieser Bündniß vorund behalten Uns selber vor beider Thcilen Bündnisse, Vereinigungen, Vorkommnisse, Burgrccht, Vorst»' ^und Tractatcn, welche wir sowohl mit fremden Potentaten und Ständen, als anderen löbliche» ^ ^Eidgnoßcnschaft vor dieser Bündniß geschlossen und errichtet haben, in der Meinung, daß hingcgc» »"Vcrcinung den künftig errichtenden Bündnissen und Tractatcn vorgehen solle. . „ist
Zum Vicrundzwanzigstcn. Und in allen diesen Dingen haben Wir beiderseits Unsbeschlossen, so fern Wir über kurz oder lang uuzlich und gut sein befinden und dessen einhellig »»d ü ^zu Rath wurden, in dieser Bündniß etwas zu vermehren, zu vermindern oder zu ändern, daß Wir fl'