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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Fe» ^^"^6 soll der hilfsbcgehrendc Thcil dcil Hilfs-Völkern freies Quartier, auch Salz, Pfeffer, Essig,^ und Licht umsonst zukommen lassen oder aber sich dafür um ein Gewisses an Geld vergleichen,Achtens mag jede Compaguic ihren Marquctcntcr halten, welche in Einkanfnng der Lebensmitteln an»nd Trank aller Acciscn und Zöllen befreit sein, die aber bei aufsczcnder Strafe niemand Anderem als^ Soldaten wirthcn dürfen sollen.

Rr die erkrankten Soldaten sollen gleich den eignen in den Spitälern oder wo deren keine

dir anderen bequemen Orten verpflegen, ihnen der Sold ungehindert gegeben, und an solchen OrtenAigivn halber nichts Beschwerliches zngcsncht werden,

Zehcntcns soll man ans den Marschen zu besserer Fortbringung der Bagagen und Kranken die benöthigtcn

Fuhrm in dcö hilfSbcgchrcndcn TheilS Kosten verschaffen,

^^ftens soll jeder Religion zu ihres GvtteödienstS Verrichtung ein anständiges Ort angewiesen werden.^ Zwölftens solle man den Hilfs-Völkcru alle Victualien und Lebensmittel in tätlichem Preis ab-lasftrr.

^ ^lzchendcS, wann mehrere als die auf eigene Kosten obbestimmte Hilf begehrt wurde, so soll selbigefür v"' begehrenden Thcil nachbcschricbcncrmasscn besoldet und nämlich einem Hauptmann monatlichwerden sechözig Gulden, dem Ober-Lieutenant dreißig, dem Unter-Lieutenant fünfund-Fähndrich znurnzig, dem Fcldschärer zwölf, dem Ober-Wachtmeister zwölf, dem Unter-Wachtmeisteracht ^urfähndrich, Fcldschrcibcr, Eupitaino ä'armöZ, Fourier, PrvfoS jcdcrcm neun, einem Corporate«sitrder Spiclleutc und Gefreiten sieben, einem gemeinen Soldaten aber sechs obbenanntcr ZürichguldenMonat bezahlt, auch hierunter die Useruos verstanden sein, denen ebenmäßig diese Besoldung mitdi ^ Aufbrrlchs von Hauö angehen, auch bis sie wieder daheim anlangen, continuircn, und von^.^upcn bezahlenden Stand richtig gegeben werden solle.

^chszi ^^^udcS, für den lüstut Nnjor ferner der Obcrist über seinen Hauptmann-Sold annoch monatlichder ^ Obcrist-Licutcnant dreißig, der Fcldprcdiger fünfundzwanzig, der Obcrist-ProfoS fünfundzwanzig,

wur.Ug,^^. Gulden vorbcdcutcr Zürcher Währung empfangen und genießen sollen,

Bitist ^änfzchcndcn soll alle Monat eine Musterung gehalten und die Söldner jedes Mal nach leztcrcm

" A und zwar punctual bezahlt, auch zwölf Monat für ein Jahr gerechnet werden,"Uch " ^chszch enden sollen alle Capitulationspuncte von dem andern bis und mit dem zwölften Articulu»d Hilfö-Völkcr, welche auf dcö mahnenden oder begehrenden Thcils Köstcn gegeben werden, verstandenbcobachten sein,

»och ^ ^^'enzehenden, beide Eingangs bcmelte Thcil (sollen) einander selbst nicht überziehen, angreifen,^ »och solches den Ihrigen, noch denen, so ihnen zugehörig gestatte», sondern jeder Thcil sich

lind" ^ Sachen rechtlichen AuötragS begnügen lassen, wie hernach deö eigentlichen angezeigt wird:

vdex ^ ""Mich, ob nur die von Zürich gemeinlich oder svndcrbarlich an die genannten drei Grauen Bündebv» Evmmun absöndcrlich rind hinwiederum dieselben gcmeinlich oder sonderlich gegen Unö, denen

^ Unseren sonderbaren Anspruch und Forderung gcwunncn, darum sie gütlich nicht möchten

St. svllcn wir dann beiderseits zu der Sache rechtlichen Erörterung die Malstatt in der Stadt

Ü>qt^ ^'suchen lasscii und dasclbsthin jeder Thcil zwei ehrbare unparteiische Männer zu der Rcchtsvcr-svllc» .Monat dem nächsten, da erfordert wird, abordnen, welche leibliche Eide zu Gott schwörenK Zachen «nd Spän, die sie gütlich nicht vereinen möchten (wie sie aber Anfangs in der Minne