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zwar auf den in nachbcschricbcncr Kapitulation bestimmten Sold selbige abzufolgcn lassen schuldig sei"damit des Hilfö gebrauchenden Theils Leib und Gut, Land und Leute unter Gottes Segen Hilfe zu bew«)und erhalten helfen solle. ^
Zum Andern die obbcdcutc auf eigene Kosten bestehende Hilfe der scchözchcnhundcrt Mann f»^Regiment gerechnet in acht Compagneicn, und deren jede sammt allen Ober- und Untcr-Officicrs, bciia»» ^einem Hauptmann, zwei Lieutenants, einem Fähndrich, vier Wachtmeister und acht Korporalen, "Spicllcutcn von zweihundert Mann bestehen und solche Hilfs-Völker mit Fusils, Bajonncttcö und Patron-T'^ ^versehen sein, denen die Munition von Blei, Pulver und Anderem, nämlich auf die Reise von demhilfslcistendcn Thcil, für jeden Aiann vicrundzwanzig Schüsse gerechnet, mitgegeben, an dem Ort der -lcistung aber von dem Hilfs gebrauchenden Theil alle erforderliche Munition den Hilfsvölkcrn zur .gestellt und angcschaffct werden, und beincbcn jeder Thcil sich befleißen solle, daß die Rohr der zuschikcndcn Völker zwcilöthigc, oder wenigst sieben guintligc Kugeln führen thucn, wobei Wir die obgc»^.von Zürich UnS erbieten, bei denen von unserseits zu schikcndcn HilfS-Völkcrn, auf Begehren auch etwaoder vier Canons, so vier oder sechs Pfund schießen, mitzuschiken.
Dritcnö sollen die Zuzügcr im Feld nicht zcrchcilt, in den Guarnisoneu oder engen Pässen abernicht als eine ganze Kompagnie beisammen gelassen werden, wofern etwa des Lands und enger Pässe Beschulnicht eine geringere Anzahl erforderten. . .
Viertens, wann Rccrucö vonnöthcn, so soll die Oberkcit, welche die Volker geschikt hat und bez"/selbige ohne des Hauptmanns Kosten und Beschwer!» übersenden. ^
Fünftens soll das Justizwescn folgcndcrmasscn beobachtet werden: Wann der Oberist, Oberist -Licut»"oder eiir Hauptman etwas pcccirtc, solchen Falls desselben Abstrafung seiner eigenen Oberkcit vorbei)» ^so aber ein anderer Offieicr oder Soldat von diesem Regiment strafbare Sachen begicngc, cS .Verbrechen klein oder groß, alsdann das Recht dieselben abzuschaffen allein den cid- und bundcsgenoß^^Officicrcn rcciprocirlich zuständig sei, desgleichen wann einer der leztgcnanntcn ctwaö Strafbares an Je>»»' ^des OrtS, da er sich aufhaltet, begicngc, also daß Klage über ihn geführt wurde, daß in diesem ^ ^Justiz zu administrircn und darüber zu erkennen der Kompagnie überlassen sein solle. Wofern aber ei» ^ ^oder Soldat ab einem Einwohner etwas Fchlbarcs zu klagen hätte, alsdann dasclbstigcr Magistrat d»r^zu richten haben. Würde dann ein Bürger ald Einwohner vermeinen und sich crklagen wollen, daß ^keine oder nicht genügsame Justiz wider den Soldaten gehalten worden, dannmalcn dcmsclbigensei, dieses sein Anliegen bei der Oberkcit anzubringen, welche darüber der Sachen Beschaffenheit sich zuund den Hauptmann zu erinnern haben wird, gute Justiz zu halten. Wann dann hingegen eine g ^Beschwerde oder Klage auf Seiten eines Soldaten sich zutrüge, dannmalcn auf ein solchesHauptmann nach eingeholt genügsamem Bericht ohnvcrwchrt sein solle, gebührenden OrtS um du' ,dcihung guten Rechtens das freundliche Ersuchen abzulegen, damit also beiderseits geschehe, waö die luveerfordert.
Sechs tenS, daß diese Hilfs-Völkcr, welche nur allein in des eint-und anderen Theils diesmal bei »
Städten und Lanvcn gebraucht werden mögen, sowohl in den Guarnisoncn als in dem Feld unter demderjenigen hohen Officicrcn stehen sollen, welche die Oberkcit, deren man zugezogen, hiczu verordne» "gleichwohl bei dem eint- und andern Ort haltenden Kricgörath der Oberst und Oberst -Lieutenant Mund hierin eine Gleichheit beobachtet werden solle.