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Zum Ncunz eh enden. Alle Personen der drei Pünden von was vor Religion sie seien und ihre Untcr-
jollen können gehen, wohnen, Yassiren, rcpassircn und' handeln in dem Staad der Durchlauchten
alle/ "ut Gcnicßung aller der Privilegien, Vorthcile und Gebräuche, so sie in vcrwichcncm Seculo i»
" Orten der Durchlauchten Herrschaft genossen, und ohne eiuichc Verhinderung der Inquisition und aller
^ Z" Tribunalen in Religionssachen, doch dasi selbige nicht disputieren und in bcineltcm Stand eiuichc
^ üben, die wider die katholische Religion sei. Weder der eine noch der andere Thcil soll nicht können
ve tmuchc Rebellen noch solche, die wegen schweren Missethaten angeklagt sind, daö ist Mörder, Sodomitcn,
sillx Mordbrenner, Jungfrauenschändcr und falsche Münzcr, sondern der eine und andere Thcil
t'vq bcincltcn Banditen tind Angeklagten, wann sie llntcrthancn, bandisirt oder angeklagt sind
^ Theil, so sie begehren würde, gegen Erlegung der billicheu Unkosten wider auszulicfcrcu.
»»b Zwanzigsten. Diese gegenwärtigen Capitulationen sollen die zwanzig nächstfolgenden Jahre währen
uuch länger nach beider Theilcn Gefallen, also daß wann keiner von beiden Theilcn selbige aufsaget ein
zuvor, che sie verflossen, sollen sie noch zwanzig andere Jahre währen; wann aber ein Thcil dein andern
»»d^ aufsagen wollte, solle solches allezeit ein Jahr vor Verfließung der zwanzig Jahre bcschehcn,
^ Aufsagung von einem oder dem andern Thcil in währenden diesen zwanzig Jahren bcschehcn
l>ew ' nichts desto weniger fest und beständig bleiben, bis die völligen zwanzig Jahre
"offen.
^unutdzwanzigsten. Wann cinichcr Zwiespalt zwischen beiden Parteien wegen dem gemeinenüde>» sollte, und sclbigc(r) nicht freundlich beigelegt werden möchte, solle man zwei Commissaricn, von
^Uei, erwählen, und wann diese ungleicher Meinung wären, solle ein Drittmann von löblichen
" Zürich vdcr Bern zum Richter erkiest und die Zusammenkunft zu Clefcn gehalten werden,bv» Zweiundzwanzigsten. Wann unter beider Theilcn Privatpersonen Streitigkeit entstehen sollte,so»dc'"^ os sein möchte, so sollen keine Arrest gegen einander vergönnt und vorgenommen werden,
^lchx'--^ Ankläger den Schuldigen vor Recht eitircn vor der Obrigkeit, wo der Schuldige gesessen,
v°llfühtt„ . ^
^ ohne Ansehung der Person dieser oder jener Religion.
^ Obrigkeit dann Recht verschaffen und sprechen solle ohne langen Aufzug, und die gesprochene Sentenz
»M Drciundzwanzigstc n. Zeit währendem diesem Puud solle keinem Theil erlaubt sein eine Bündniß
sei» einzugehen, welche gegenwärtigen Bündniß Artikeln auf eiuichc Weise widrig oder nachthcilig
^unte.
^l»»^""' ^^rundzwanzigstcn. Es wollen in dieser Bündniß die loblichen drei Pündc ihnen vorbehalten^"dcrn Bündnisse, Conventionen, die Erbvereinigung tind ewigen Frieden, so vor diesem auf eine^»c>/ ^ immerhin zri halten sind aufgerichtet worden, welchen sammt der in diesem Krieg von
tl»js ^"ümommencn Ncutralitct obgcmclte drei Pündc durch diese gegenwärtige Bündniß keinen Schaden, Nach-^chc»^ wollen gethan haben, welcher Vorbehalt jedoch nicht verhindern soll, daß die Truppen der
Im» . ^ Pünden zu der Dcfensioil oder Beschüzung der Durchlauchten Rcpublic nicht können dienen,^"oiteu Artikel wider Alle und Jede, auch die so vorbehalten, im Fall selbige die Durchlauchtcm den Ständen, so sie besitzet, sollten angreifen oder beschweren,^ie» ^"'.^""fuudzwanzigsten. Die Durchlauchtc Rcpublic verspricht den löblichen drei Pünden den^üchcT ^ vor dreitausend Saum Korn, welche sie in anderen Landen erkaufen, ohne daß man^ten außer den gewöhnlichen Zoll zu bezahlen schuldig; wenn mau aber aus dem Gebiet der Durch-