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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Zum Fünfzehcndcn, Daß der Durchlauchtigen Herrschaft Venedig der Paß durch das Gebietslöblichen drei Pündcn vor die Truppen, so in ihren Dienst zu gehen Willens, solle vergönnt, aber dabeifolgende Ordnung gehalten werden: daß die Truppen unbewaffnet passircn sollen und zwar zu Fußihrem Degen, an der Zahl zweihundert zum Tag, und die zu Pferd mit Pistolen ohne Schloß fünfzig tägl^'also daß sie einen Tag von einander zcrthcilt seien. Sic sollen in gebührender Zeit diejenigen Orte avW''wo sie zu passircn haben, damit man die nothwcndigc Provision kommlich machen könne, und wann a»fTag zweihundert zu Fuß und fünfzig zu Pferd passircn wurden, sollen sie zwei ungleiche Straßennämlich die zu Pferd eine, und die zu Fuß eine andere; sie sollen auch alle Unkosten ihrer Zchrungabstatten lind anbei alle und jede Schäden, so sie dein gemeinen Wesen oder den Particularcn zufügen ^ ^wann sie erwiesen und vcrificirt werden, zu bezahlen schuldig, auch beincbcnd die Obersten verpflichtet (se>>^ ^gute Ordnung zu halten, und jede Truppen mit Offieicr lind einem Commissario von den dreider Durchlauchten Herrschaft oder der durchpassirendcn Truppen Unkosten begleiten zu lassen und die gcwbh"Zölle zu bezahlen. Zu Sicherheit der Wirthcn und der erfolgenden Schaden soll die Durchlauchtc H^l-hvon jedem Pund eine Person crnamscn, welche die erfolgenden und erwiesenen Schaden zu bezahlen >thsein solle, jedoch daß dergleichen durchpassircndc Truppen keineswegs können gebraucht werden zu>»und Nachthcil desjenigen, mit welchen die drei Pündc cinichc Bündniß und Convention haben. AZci>^ ^in währendem diesem Krieg die drei Pündc eine cxactc Ncutralitct zu halten versprochen, gibt manfremden Fürsten und Herren übernehmenden Truppen den Paß zu, äußert den Truppen, so die zweiCantons Zürich und Bern der Durchlauchten Rcpublic geben werden, welchen Truppen man einen ftc'^geben wird, damit nach den Occurcnzen oder Zufälligkeiten dieser Durchlauchten RcpMic und »ach(Kapitulationen des Allianz-Tractatö zwischen selbigen und bcmcltcn zwei löblichen Cantonen dicscre Trsich in den Venctianischen Stand dorlcn zu sclbigeS Defcnsion zu dienen können verfügen.

Zum ScchSzchcndcn. Der eine und andere Thcil rceiprocicrlich soll den Paß verhindern, "den Waffen selbst, so nöthig, jedem Feind, so sich zu des andern Schaden durch ein Land dringen ^Zum Sicbcnzch enden. Wann die löblichen Pündc mit öffentlichem Krieg angefallen tvnrdtl'^sonst in augenscheinlicher Kriegsgefahr wären, in solchem Fall solle die Durchlauchtc Herrschaft schuld ^ihnen jeden Monat, gleich einem Canton von Zürich und Bern, viertausend vcnctianischc DueatiKricgSunkostcn zu bezahlen, zu Hilfe und Erleichterung ihrer Nothwcndigkciten so lang als der Kriegalso zwar, daß wann die Durchlauchtc Rcpublic dieser Sache berichtet und in KricgSnöthcn vorbesag^

Hilfe begehrt wird, sie ohne Verweilen und ohne cinichcn Vorbehalt schuldig sein solle, diese SummaMonat nntieftmbo zu übcrmachcn, und wann der Krieg länger als drei Monat währctc, daß dannvor die anderen drei Monat bcmclte Summa bezahlt werde, von welcher ausgelegten Summa diedrei Pündc nach gccndigtcm Krieg der Durchlauchten Rcpublic allezeit eine billichc Rechnung zuschuldig sein, was nämlich nach des Punds Vertrag von dem empfangenen Geld verbraucht wordenDurchlauchten Rcpublic zu rcstituircn übergeblieben. ^,I>c

Zum Achtzchcndcn. Die Durchlauchtc Rcpublic solle schuldig sein den loblichen drei Pnndc»eines jeden Jahrs während dieser Kapitulation eine Pension von siebenhundert und cilf spanischtN D» ^guten Gewichts in der Stadt Chur zu bezahlen; wie auch verspricht die Durchlauchtc Herrschaft ;ch,drei Pündcn acht metallene Canons oder Stuk von scchspfündigcm Qualibrc auf ihren Kosten »achMorbcguo oder Clcfcn zu liefern nach Belieben der Durchlauchten Herrschaft, als nämlichen zwei vurnach der Ratification dieser Bündniß und dann alle vier Jahr zwei bis die Zahl der achten erfüllt-