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bequemer und ehrlicher Ort angewiesen werden, und sollen sie in ihrem IZxereitio ansstq^ Zerstöret noch bei cinichcm Anlaß weder öffentlich »och insbesondere beschwert werden; gleichmäßig
'"un jh„^ zu der Begräbnis; ihrer Tobten einen ehrlichen Ort gestatten.
. Eilftcn. Die Kranken sollen in die Spitäle aufgenommen und ihnen der Sold so lang gelassen
bang sie dem Dienst der Durchlauchten Herrschaft ergebe», bis sie entweder ihre Gesundheit erlangen""b Tod abgehen, und soll ihnen in dieser Zeit nichts anders abgezogen werden, als daö waö manfür Soldaten der Durchlauchten Herrschaft abzuziehen pfleget. Eö soll auch den Fcldpredigcrn ihrersei» " ^aubt sein, selbige zu besuchen und zu trösten ohne cinichc Verhinderung und soll Niemand zugelassenb sic von ihrer Religion, auf was Weise es sein möchte, abzutreiben.
Zum Zwölfte». Wann die Durchlauchtc Rcpublic de» Hauptlcutcn jeden Monat den verordneten Soldbezahlte, so soll dann ihnen der Sold nach dem lczten Musterrodcl gezahlt werden, mit diesem
sill/^" Monat kein Hauptmann solle schuldig sein, seine Compagnic musteren zu lassen, sondern man soll
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iü ^ Mllsterung in dm zehen ersten Tagen dcS Monats nicht gehalten wurde, daß dann
dies,
^ic oben gesagt, an dem lczt vorgehenden Musterrodcl halten,h Drcizchendcn. Jedweder Compagnic soll erlaubt sein, einen aus ihren Soldaten zu haben,
abcr ^ ^'"bualicn im Feld verkauft und dieser soll aller Beschwerden und Auflagen frei sein; in den Bcsazungcn>l»d Mann in Ansehung der Victualicn schuldig sein sich mit der Durchlauchten Rcpublic Pächtern
^ orwaltcrn der Zöllen wegen Bczablung der Zölle zu vergleichen, doch also, daß er die Victualicn"'^ers als den pündncrischcn Soldaten verkaufe; in Ansehung der Privilegien, Prärogativen,Quartieren, Utensilien sollen die pündncrischen Soldaten, wie auch ihre Oberste und Officicrc aufso tractirt »verde», wie andere Truppen der Durchlauchten Herrschaft.
^iorzchcndcn. Es solle allen und jeden beider Parteien Personen und Untcrthancn rcciprocicrlich^flrd ^ ^ Städten und Gebieten frei zu gehen, zu bleiben, zu Passiren, rcpassircn, zn Fuß und zusolo gewöhnlichen Pistolen, zu thun und zu verrichten alle ihre Gewerbe, Sachen und Künste,
sie , Kaufmannschaften als Militärsachcn ohne cinichc Verhinderung, Auflage und Beschwerde, wcs Namensolle,,' lochten, also daß ohne die gewöhnlichen alten Zölle sie nichts anders zu bezahlen schuldig seinj„ ^ welchem oxprosso auSgcdingct der Lcibzoll, item die Bollctcn und der Zoll deren Sachen, die manZoll ^ ^^scn auf seinem eigenen Pferd führet oder auf seinem Leib traget, von welchen Sachen man keinen^oite,^ " soll, „och solches wegen Niemand untersucht, molcstirt oder beschwert werden. Jedoch werden die^ Verdachtes der Contagion oder Anstekung vorbehalten; dann zumalcn kann dann jede^ordc,, ^ Gutdünken aufheben, so lang solcher Verdacht währet. Welches auch soll verstanden
^üikh Truppen, so von der Durchlauchten Rcpublic abgedankt oder von den löblichen drei Pündcn
liriea^^" wurden, daß sie nämlich wann sie kommen und wann sie wiederum zurükgchcn, mit allem ihremZoll ^vas ^ ^ein tragen, mit den Pferden oder auf andere Weise führen, von allem
> " aus />„ —
^bordstg Ü^uzlich sollen frei sein, wie dicS eine alte Gewohnheit bei allen Nationen gcbräuchig.
^siublj ^ beschlossen, daß die Pündncr, wann sie passircn oder in dem Dienst der Durchlauchtensteh ^ s^ohen, „,w abgehen, gleichmäßig von allem Zoll und andern Beschwerden frei seien, auch
ohne Auflag auö dem vcnctianischen Gebiet können geführt und an ehrliche Orte begraben^^>che„ ^^^oichcn ss)ro Güter ihren rechtmäßigen Erben überlassen werden, welches in den Gebieten dersoll ^ Pündcn auf eine gleiche rcciprocicrlichc Weise gegen der Durchlauchten Herrschaft Untcrthancn"buchtet werden.
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