2820
Zum Siebenden, Die Obersten und Hauptlcntc sollen schuldig sein im Feld und in allen Kriegs^der Durchlauchtigen Herrschaft, Provcditor-Gcncral, ihren Gubcrnatorcn, Generalen Provcditorcn undso in ihrem Namen den Befehl über die Truppen haben, zu gehorsamen; in den Bcsazungcn aber solb» ^Truppen ihren Führern und Gubcrnatorcn zu gehorsamen schuldig sein, wie es bei anderen Officicrc»Soldaten der Durchlauchten Herrschaft bräuchig ist.
Zum Achten. Wann die löblichen drei Pündc von ihren Feinden mit Krieg angefallen würden, "augenscheinlicher Kriegsgefahr waren in der Zeit, da ihre Truppen in dem Dienst der Durchlauchten Rcp"stunden, so solle ihnen dann erlaubt sein, selbige zurükzubcrufcn und sich derselben in ihren eigenenzu gebrauche», also zwar, daß in diesem Fall die Durchlauchtc Rcpublic solle schuldig sein diesen zurükbcr»ffTruppen einen Monatsold vor ihre Rükrcisc von ihren Grenzen zu bezahlen, auch sie bis auf ihre ^gegen dem pündnerischcn Gebiet frei und sicher zu führen und zu Führung der Kranken und Officicr-B^mit nöthigcn Karren ohne der Officicrc und Soldaten Unkosten zn versehen.
Zum Neunten. Löblicher drei Pündcn Soldaten sollen gcwaffnct sein mit Schnapphahncn oder v ^Bajonetten und Bandolicrcn, und soll denen Oberst und Hauptlcutcn freistehen, die Truppen in ihre»'sclbstcn zu bewaffnen, oder die Bewaffnung der Durchlauchten Herrschaft zu überlassen, in welchem leztcr»den Soldaten monatlich sechs vcnctianische Sold vor den Verschleiß des Gewehrs sollen abgezogen >r'^^Die Durchlauchtc Herrschaft aber solle schuldig sein vor jede so bewaffnete Compagnci, sie bediene sichim Feld oder in Guarnison, monatlich dreihundert drei und dreißig spanische Dublonen guten Gcwm)bezahlen; dem Oberst aber sowohl für seinen monatlichen Sold, als vor seinen Tisch und monatliche )bcsoldung eines jeden Regiments sollen hundert und fünf und vierzig spanische Dublonen guten Gewicht ' ,werden. Wann aber die Durchlauchtc Rcpublic mit einer andern Gattung güldener oder silberner ^alle in diesem Tractat gcmcltc Ausgaben bezahlen wollte, solle die spanische Dublone zu ncunundzu"'Pfund ausgeworfen und gerechnet werden und hingegen die italienische Dublone zu achtundzwanzig "zehcn Sold; die Zcchin sicbcnzchcn Pfund; die silberne Krone oder Scudi neun Pfund zwölf Sold; ^oder vcnctianische Justina acht Pfund zchcn Sold; die Ducatcn oder Ongari sechSzchcn Pfund; dieoder vcnctianische Kronen sechs Pfund vier Sold, alles vcnctianischcr Wahrung. Wann (der) ein oder > ^Hauptmann mehr denn zweihundert Soldaten, ja bis auf zweihundert und zwanzig hätte, so sollen diese Z""Lnpörnummorurii, wann sie cffcctiv und Pündncr sind, monatlich ein und Drittel Dublonen Sold cwpb ^Die Durchlauchtc Herrschaft wird auch den Soldaten daS Schicßpulvcr und Blei umsonstcn geben, lP' ^es bei anderen Fürsten und Herren bis dato im Brauch gewesen. Wann cintwcdcrc Compagnic a»weniger als hundcrtfünfundsicbcnzig Mann wäre, so solle der Hanptmann jeden Monat zwanzigverlieren und wann sich die Compagnci bis untcr hundert und fünf und scchszig verringerte, so solle er ^Dublonen verlieren. Wann eine Schlacht geschehen sollte und dadurch oder von wegen anstckcndcr K"(wovor Gott sein wolle) die Compagniccn verringert wurden, so sollen die Hauptleute zweier Mouolnach der lcztcn vorgegangenen Musterung empfangen, damit sie desto leichter die Zahl ihrer Soldaten rrgkönnen.
Zum Zchcndcn. Die bcmcltcn Truppen sollen aller und jeder Privilegien, Freiheiten, I""""Rech ten, Gebräuchen und Gewohnheiten so wohl in nelininistratioiuz des Rechtens und Ausübung der'' ^als in allen anderen Sachen genießen, wie sie es diesmalcn in Frankreich und anderswobisharo zu aller Zeit gebraucht haben. Es soll auch den Truppen zu dem freien Lxereitio ihrer