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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Erklärung, in diesem vorwählenden Krieg eine genaue Neutralität zu haltcu, und Niemanden imdies^! Stands einige Werbungen zu gestatten, sie die drei Pündc bis zu Endigung dieses Kriegs wegen^ Dcrbung sich nicht inipcgnircn, sondern männiglichen freilassen wollen zu werben und zu dienen, ohnergnv Stands, gleich gegen anderen Herren und Fürsten auch geschieht. Wann aber dieser Krieg^ !°llc dieser Vorbehalt ausgesiebt und die Durchlauchtc Herrschaft allezeit schuldig sein, wann sieHoll vonnothcn hätte, die loblichen Herren Pündncr jezt und inökünftigc in gleicher Considcration zu^ wie die zwei löblichen Orte Zürich und Bern, das ist allezeit, wann einichc schweizerische Werbung^'.cnvmnicn wurde, einen dritten Theil Pündncr zu nehiuru, und sollen die pündncrischc Truppen unter dieder Schweizer oder anderer Nationen nicht mögen nntcrgcstosscn werden, sondern in einem besonder»«der dorpo unter ihren eignen Offieicrcn allein dienen.

>» h wann die Durchlauchtc Herrschaft von den löblichen drei Pünden Truppen begehren sollte

schuld ^ fürchteten, das ist, in anscheinender Gefahr stunden, daß sie dann nicht

hob ^ sollen, diese Werbung zu gestatten. Jede Compagnci solle 2l)l) Mann vor (für) cin(cn) Fahnenilnl Officicrer sollen sein ein Ober- und Untcr-Lcutcnant, ein Fähndrich, vier Wachtmeister, vier

schör^"^ Corporalcn, sechs Gefreite, vier Trummcnschlagcr und ei» Pfeiffer; auch solle der Feld-

»nd die Trabanten in der Zahl der zweihundert begriffen sein,drff Dritte». Wann die Durchlauchtc Rcpublic bestellen wird einen Zug zu thuu und in gemeinersniic Landen und Gebieten Truppen zu werben, so solle sie schuldig sein, jcdwcdcrem Hauptmann vor!»»> "'"^nci fünfhundert drei und dreißig spanische Dublonen guten Gewichts vor dem Abzug gegen geuug-^»cht "^^oft bor Restitution zu bezahlen, also daß nach Vcrfließung eines JahrS jeden Monat der Durch-^l»stcr" brcißig Dublonen durch Abzug zurükgcgcben werden; wann aber in der ersten oder folgenden

>ode» oincr oder mehr an bcmcltcr Zahl der Zivcihundcrt manglctc, so solle dem Hauptmann vor (für)

^odcn ^ "^"ülct, monatlich ei» und eine halbe Dublonen, weniger ein vcnetianisch Pfund, abgezogen werden.

^ Mvimt solle man zu dreißig Tagen und jedes Jahr zu zwölf Monat rechnen.

'hw» Korten. Wann »ach angestelltem Zug die Obersten und Hauptlcutc zweihundert Soldaten mitS>fficicren zu dem Verreisen fertig haben, so soll man selbige können lassen gehen mit Attestation,^ bcn> Land verreist, also daß an eben diesem Tag dieser» geworbenen Truppen der Sold"chme; hernach aber solle jede Compagnci vor (für) ihre Rükkehr cincö MonatS oder dreißig^ Grenzen der Durchlauchten Herrschaft bis in ihr Vaterland bezahlt werden,

^>Nc Vorbehalt, daß dicscrc Truppen nicht abgedankt oder in ihr Vaterland zurükgcschikt werden

^u> der Ach da die Berge von Schnee beschlossen, also daß sie zu der Reise untüchtig seien.

^""ften. Wann die Truppen loblicher drei Pünden sich einmal dem Dienst der Durchlauchtendl»,kt ^gcbcn, so sollen sie drei Jahr in dem Dienst behalten und während dieser Zeit nicht können abgc-

Schlacht sollte gehalten werde», in welcher durch GottcS Hilfe der Sieg^ürdc, so solle die Durchlauchtc Rcpublic den Obersten, Hauptleuten, Offieicrcn und gemeinen Soldaten^umtlichei, Sold bezahlen.

>N Wann die Lager formirt, so sollen die Regimenter nach heutiger Kricgcsgcwohnhcit

abgethcilt werden; wann aber löblicher drei Pünden Trnppcn in den Mauern undThesit" Durchlauchten Rcpublic zu Bcsazung verlegt, dann sollen die Regimenter in Compagnicn könnenbie Soldaten aber von ihren eigenen Fahnen nicht abgcschcidcn werden, sondern bei einander bleiben.