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Erneuerung des Bündnisses der III Bünde der ersten alten Nhätia lind der
Herrschaft Venedig.
t7M», l7. December. (ti. a. >t.)
.Vrantoitöarchiv Graubüttdeu in (5l)nr.
In Namen der Allerhciligstcn unzcrthciltcn Dreieinigkeit Gottcs dcö Vaters, dcS Sohnö »»Heiligen Geistes, Amen. ...,
Alldicwcilcn der höchste Schöpfer aller Dingen vermittelst seiner vollkommensten Wirkungen Maninil ^eingegeben und unterwiesen, daß die wahre Vollkommenheit aller Sachen vornehmlich in der Einigt^ ^Gerechtigkeit bestehe; habe» danahcn die Vorfahrrr der Durchlauchtigen Herrschaft von Venediglöblichen dreien Pündtcn der ersten alten Nhätia sich vor dem höchstens angelegen sein lassen, eine rccipr^ .Freundschaft und nahe Verbindung gegen einandcrcn zu unterhalte», wie sie dann in dem JahrSechshundert und drei in solchem Absehen eine gute Allianz zwischen ihnen aufgerichtet.
Und sintemalen die Einigkeit allezeit, absonderlich zwischen freien Ständen und voraus zwischc"welcher gute Treu man in der That erfahren, sehr nüzlich und ersprießlich ist, .
Haben wir Aloysius Moccnico von Gottcs Gnaden Herzog zu Venedig w. und wir Landrichter, ^Landammann, Räth und Gemeinden dies- und jenseits der Bergen der dreien Pündtcn, dcS grauen, Gol» /und zehcn Gerichten der ersten alten Nhätia, verharrende und verbleibende in den hochloblichcn ^unserer Altvordcrcn und Vorfahrcrcn, um vermittelst des allerbesten und höchsten Gottes gnädigen ^ 'diese gute Einigkeit zu bestätigen und zu bcvcstncn, anständig (zu) sein erachtet, diese alte Bündniß zu
Zu welchen, Ende dann wir obvermcltcr Herzog von Venedig abgeordnet haben den fürsichtigen undVcndraminum Bianchi, als unseren Residenten bei gedachten drei löbliche» Pündtcn, um die gcmclte Er »c>ü ^der Bündniß zu Ehre», Vvrthcil und Nuzcn beider Thcilcn zu tractircn, welches dann durch dieallmächtigen Gottcs solcher Gestalten bcschchcn, daß zu seinen Ehren und beider Herrschaften SchB,Sicherheit und Erhaltung wir ganz freiwillig und aus sicherer Wissenschaft uns zu nachfolgende»
(über welche seine göttliche Majcstct den himmlische» Segen ausgießen wolle) verstanden haben. ^
Erstlichcn, daß beide Republiken in alle» Sache» eine gute Freundschaft und Nachbarschaft unter e»^halten, wie es guten und getreuen Freunden und Verbündeten gebührt.
Zum Andern, daß wann die Durchlauchtige Herrschaft Venedig vonnöthcn sein würde stä) deraus dem Land der löblichen drei Pündtcn zu bedienen, selbige schuldig seien, ihro zu vcrwilligcn, daß ^ihre bestellte Oberste und Hauptlcutc werben bis auf viertausend gute und freiwillige zu Fuß auf das -'aber nicht weniger als tausend fünfhundert, welche sollen schuldig sein zu dienen zu Feld oder in denabgcthcilt, in dem Gebiet der Durchlauchtigen Herrschaft (nolln toria firma) des festen Landö in
doch sollen sie nicht schuldig zu stürmen noch über Meer unter einichcm Vorwand zu gehen, wohl aber verp ^sein, zu Zeiten, daß die Durchlauchtige Herrschaft im Krieg wäre, dcrsclbigcn zu dienen wider Alle »»d ^zu Schuz und Schirm, Ruhe, Sicherheit und Erhaltung ihrer Sachen, Landen und Herrschaften, ^malen in Jtalia bcsizct; mit diesem klaren Vorbehalt jedoch, daß in Ansehung der von löblichen drei