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Vcrcinmig begriffen, antasten, vcrlczcn oder überfallen würde, alsdann solle die andere Parteic»»ch Ansehen dieser Vorbchaltniß der andern Partei, so also angegriffen oder angetastet wäre, wider
^ M Anläufer und Beleidiger, wer anch die seien, Hilfe und Beistand thucn; und so auch Wir bcineltc"ut anderen, so nicht Unscrö wahren katholischen Glaubens wären, in Krieg kämen, wcs Ursachen auch
ollcr "b gbuch ^ ^us oder Wir sie angreifen würden, daß alödann Wir der König, »»angesehen
sollt, ^ ^br mit den selbigen hätten, ihnen, de» Orten UnS hicrinncn verbündet, Hilfe thucn
Theil ^'"blcn in Weis und Maß, als oben begriffen und beschlossen, also daß im Fall der Roth einde», ^ ^ ""dem zu beschirmen an den Orten, wie hicrinncn gcnngsam gemeldet und erläutert ist, kein Thcil
Indern zu hxlfd, sich z„ entschuldigen haben solle.
Acw' »rchrer Glaubsamc, Bestätigung und Ratification dieser gegenwärtigen Bündniß, Verpflichtung,^ sei Freundschaft bekennen Wir der König und der Don Carl Heinrich von Lothringen, Gubcrnator,
>c»i Namen, daß alles dasjenige, so in dieser Kapitulation begriffen und das der Markgraf Lorcnzo Vcrzuso^li Landi
l,. . ' Ambassador bei den Orten in Unserem Namen, aus Unserem Willen und Befclch abge-
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Offnem ausdrukcnlichcn Befclch und Willen; versprechen auch bei Unseren Königlichen Würden und
und beschlossen hat mit den Herren Bundsgcnosscn obgcmclt, dasselbigc Alles bcschchcn scic mit und
Als
bin/' und Unsere Nachkommen, so weit an (dann?) diese gegenwärtige Bündniß reicht und
hau ' ^^K>n getreulich nachzukommen und zu gclcbcn, als auch Wir die obgcnauntcu Eidgenossen, soHag" griffen, daösclbigc gleichfalls bei Unscrcir guten wahren Treuen und Ehren stät und getreulich^chk erstatten, arich dem zu gclcbcn hiemit geloben und versprechen thucn für UnS und Unsere
uuncn so weit punn pj^sx gegenwärtige Bündniß reicht und bindet.
U»d Nu wahrem offenem Urkund so haben Wir obgcnanntcr König Unser Königlich mchrcr Jnsigel,
^ricl, ^ b'cmcltcn Orte der Eidgenossenschaft in dieser Vereinung begriffen zu Besag und Gczcugniß vorbc-^riesi Unserer Städte und Länder eigne gewöhnliche Sccrct Jnsigel öffentlich henken lassen an dieser
gleichlautende, deren einer zu Unser dcS Königs Händen überantwortet, der andere aber bei Unslz ^ ^ ^ Eidgenossenschaft harinncn begriffen, behalte». Bcschchcn und aufgerichtet in der Stadt Luccrn de»Tieb ^'stmonat von Christi Jesu UnscrS Erlösers und Seligmachcrö gnadenreicher Geburt gezählt"'zchenhundcrt und fünf Jahr. Anno 1705.
Jost Bernard Hartmann, Untcr-Stadtschrcibcr.
... . ahnie des
"o Spur z„ das Siegel daran gehangen habe.
ohne Original. Die Siegel hangen, mit Ansnahme desjenigen von Schwhz, wofür die Schnüre vorhanden sind,