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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vcrcinmig begriffen, antasten, vcrlczcn oder überfallen würde, alsdann solle die andere Parteic»»ch Ansehen dieser Vorbchaltniß der andern Partei, so also angegriffen oder angetastet wäre, wider

^ M Anläufer und Beleidiger, wer anch die seien, Hilfe und Beistand thucn; und so auch Wir bcineltc"ut anderen, so nicht Unscrö wahren katholischen Glaubens wären, in Krieg kämen, wcs Ursachen auch

ollcr "b gbuch ^ ^us oder Wir sie angreifen würden, daß alödann Wir der König, »»angesehen

sollt, ^ ^br mit den selbigen hätten, ihnen, de» Orten UnS hicrinncn verbündet, Hilfe thucn

Theil ^'"blcn in Weis und Maß, als oben begriffen und beschlossen, also daß im Fall der Roth einde», ^ ^ ""dem zu beschirmen an den Orten, wie hicrinncn gcnngsam gemeldet und erläutert ist, kein Thcil

Indern zu hxlfd, sich z entschuldigen haben solle.

Acw' »rchrer Glaubsamc, Bestätigung und Ratification dieser gegenwärtigen Bündniß, Verpflichtung,^ sei Freundschaft bekennen Wir der König und der Don Carl Heinrich von Lothringen, Gubcrnator,

>c»i Namen, daß alles dasjenige, so in dieser Kapitulation begriffen und das der Markgraf Lorcnzo Vcrzuso^li Landi

l,. . ' Ambassador bei den Orten in Unserem Namen, aus Unserem Willen und Befclch abge-

"deit u>'^ ' ... ....... ^... . ....

Offnem ausdrukcnlichcn Befclch und Willen; versprechen auch bei Unseren Königlichen Würden und

und beschlossen hat mit den Herren Bundsgcnosscn obgcmclt, dasselbigc Alles bcschchcn scic mit und

Als

bin/' und Unsere Nachkommen, so weit an (dann?) diese gegenwärtige Bündniß reicht und

hau ' ^^K>n getreulich nachzukommen und zu gclcbcn, als auch Wir die obgcnauntcu Eidgenossen, soHag" griffen, daösclbigc gleichfalls bei Unscrcir guten wahren Treuen und Ehren stät und getreulich^chk erstatten, arich dem zu gclcbcn hiemit geloben und versprechen thucn für UnS und Unsere

uuncn so weit punn pj^sx gegenwärtige Bündniß reicht und bindet.

U»d Nu wahrem offenem Urkund so haben Wir obgcnanntcr König Unser Königlich mchrcr Jnsigel,

^ricl, ^ b'cmcltcn Orte der Eidgenossenschaft in dieser Vereinung begriffen zu Besag und Gczcugniß vorbc-^riesi Unserer Städte und Länder eigne gewöhnliche Sccrct Jnsigel öffentlich henken lassen an dieser

gleichlautende, deren einer zu Unser dcS Königs Händen überantwortet, der andere aber bei Unslz ^ ^ ^ Eidgenossenschaft harinncn begriffen, behalte». Bcschchcn und aufgerichtet in der Stadt Luccrn de»Tieb ^'stmonat von Christi Jesu UnscrS Erlösers und Seligmachcrö gnadenreicher Geburt gezählt"'zchenhundcrt und fünf Jahr. Anno 1705.

Jost Bernard Hartmann, Untcr-Stadtschrcibcr.

... . ahnie des

"o Spur z das Siegel daran gehangen habe.

ohne Original. Die Siegel hangen, mit Ansnahme desjenigen von Schwhz, wofür die Schnüre vorhanden sind,