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doch mit der Läuterung, daß gesagte unsere Amtslcutc von Jemanden von dieser Sache wegen wcitcröanders, dann allein um Urkunde, wie oder an welches Ort solche condcmnirtc Personen geliefert seien, »'erforschet noch ersucht werden sollen, mit welchem Urkund dcr Eondcmnirtcn Freundschaft oder wer sich ' ^zu beladen hat, nach vcrloffcncm Ziel dcr Urthcil die Condemnirtcn wieder abfordern und da sic »»^ 'Leben, wieder abführen mögen.
Zum Scchözehcndcn, so ist abgehandelt und beschlossen, daß diese Bündniß und Erneuerung in
bestehen und verbleiben solle, so lang Ihr Katholische Königliche Majcstct Philippi deS Fünften im Lebt» ^Bcsizcr und Herzog des maylandischcn Stato sein wird, welches Gott glüklich zu Schirm dcr heiligen ^und seinem göttlichen Namen zu Ehre verlängeren wolle, und nach diesem noch andere fünf Jahre >»>lnachfolgenden Bcsizcrn. .
Zum Sicbcnzch enden, so behalten auch Wir Eidgenossen obgcmcltcr Orte UnS hierin lauter >'daß im Fall Uns dasjenige, so in obcrzähltcn Hauptartikeln dieser Lercinung versprochen, nichtdesgleichen die vorbcstimmtc von Ihr Katholischen Maycstct versprochene PcnsioncS oder Jahrgcld den ObrUgehörig, so sic Unö auö Kraft gegenwärtiger Vereitlung schuldig ivird, und in Jahrsfristung und da»» ^von Jahr zu Jahr auf Termin, wie vorgchört, zu bezahlen verspricht, nicht erlegt und erstattet würde, ^versprochen, also daß über das verfallene Ziel noch ein Jahr vcrschincn und Wir dannoch nicht bezahl ^daß eine verfallene Pension die andere erreichen und ergreifen würdc, soll ihrem Gubcrnator z» ^dessen von Unö, durch etliche dcr Unsere» darum abgcfcrtigct, persönliche Vcrkündung und Protestatio» beiund dann zu Unserem dcr Eidgenossen Gefallen stehen, ob Wir in solcher Bündniß weiter verharrenoder nicht. Und dicwcilcn um etwelche Punctcn betreffend die gemeinen Unser dcr Orten sowohl alsAnsprachen und andere Anständigkeiten ein Bcibricf und Rivcrsal unter dem Dato deS 29, Juny ^ ^aus Königlichen Bcfclchcn zu des UnS Versprochenen Richtig- und Sicherheit auögcfcrtiget und Unsausgchändigct worden, als soll daS in Königlichem Namen zugesagte Versprechen desselben und die d»bc>Uns den Orten bcschchcnc Reservation hicmit kräftigst bcstätct sein und bleiben. ^
Zum Achtzchendcn und zum Beschluß dieses TractatS so halten Wir dcr König Unö hicmitälter» Bündnisse und Verständnisse, so Wir gegen und mit Mäniglichcn haben möchten, und Wir viclge 'verbündete Orte zu Unserem Thcil behalten Uns hicrinncn lauter bevor Unseren Allcrheiligsten Vater de»den heiligen apostolischen Stuhl zu Rom, das heilige Collcgium dcr Cardinälc, das heilige Römische ,die allcrchristlichstc Krone Frankcnrcich, die Ewige Erbvcrcinigung mit dem durchläuchtigstcn Haus Tst ^den durchläuchtigstcn Hcrzogcil von Savoyc, die Herrschaft Florenz und das HauS MediccS, UnsereBünde, alle Unsere Freiheiten, Gerechtigkeiten, alle Burg- Stadt- und Landrccht, auch alle ältcrn hiev»^ ^richteten Briefe und Siegel, Ncrkommnissc, Verständnisse, Bündnisse, Landöfricden, Erklärungen,und alle Unsere VundSvcrwandtcn, Bundsgcnosscn und Zugewandten, ivclchc dann gänzlich bei ihre» ^Kräften bleiben, also daß diese gegenwärtige Bündniß denselben als den älter» Briefen und Siegel», ^ ^hierum empfangen und gegeben haben, unschädlich heiße» und seien; mit dem Zuthucn hingegen, daß»' /angezogenen ältcrn Bündnisse und Verständnisse dieser gegenwärtigen keinen Nachthcil geben oder
Ob aber Etwar sein würdc, dcr wäre gleich wer er wollte, wer die eine oder andere Partei,UnS König Philipp den Fünften oder Uns die verbündeten Orte an Orte», Städten und Landen, ^
') Dieses iutcrpolirte Datum, welches übel zun, Schlußdatum paßt, erklärt sich aus dem Umstaudc, daß die SslemniffBündnisses erst im August l70ö zu Staude kam.