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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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. Drcizchenden, antreffend dic Form der Rcchtöübung, so fürfallcn möchte, da ist beredt und

^^vssen, daß wo sich Späne zutrügen, dic rechtliche Erörterung erforderten, der Angesprochene oder Angeklagte/ Ort, da er haushäblich gesessen, oder aber da der Handel aufgcloffen wäre, ersucht, und also derMein Rechten und fürdcrlichcm Proccdiren, anch unfchlbarlich und aufs allcrlängstc innerthalb^ Monaten ausgesprochen und zum End gebracht werden solle. Wo aber Wir der König oder Wir dic^gkcitcn obbcmcltcr Orte der Eidgenossenschaft üzit gegen einander anzusprechen gewannen (gcwunncnt) oder^^bcrbare Person, es scic auf welchem Thcil cS »volle, an lins den König, oder an Uns gesagte Obrig-bestimmter Orte der Eidgenossenschaft, eins oder mehr, Etwas also zu sprechen hatte, da sollen dann!'>ch ^ ^U'nig oder Wir die Orte oder sonderbare Personen jeder Thcil zwcen Ehrenmänner in ihren Landenerwählen, welche alödann fürdcrlich und unvcrzogenlich zu Bellen; zusammenkommen und" (nachdem sie von ihren Obrigkeiten ihrer Pflichten und Eide allerdings entlassen) bei ihren sonderbaren^"n gcthancn Eiden harnm und was in solchen spänigen Sachen sie recht und billich (zu) sein bedunkct^rthcil und Recht aussprechen. Wann aber solche zugcscztc Richter in ihren Urthcilcn zerfielen und sich. ^ chciltc», alödann soll abcrmalcn jede Partei zwcen unvcrlcumdetc Ehrenmänner crnamsen und dann ausels^'^" Obmann erwählt werden; derselbe, so also zum Obmann erwählt, soll

(nachdem er auch gleich wie dic gcscztcn Richter seines Eids von seiner Obrigkeit erlassen und um^ u Handel sonderlich geschworen) zu cintwcdcrcm der gegebenen Urthcilc fallen und sie für das Mehr geben;sl/ ^"'^cn soll dann gänzlich bleiben und ein ausgemachte Sache heißen und sein ohne einiges Widcr-n. K>»; solches auch allcö innert dem Ziel der vier Monate ausgemacht und verrichtet werden in gleicher

wie oben gemeldet in Sachen sonderbare Personen belangende.

>»ell Vicrzchendcn, wann nun diese gute löbliche Verständnis) und Bündniß aufgerichtet und beschlossen,>czc» " ^ König angchends und auf das fürderlichstc einen stattlichen und läutern Bcfclch und Gewalt^ und verschaffen nicht allein, wie dem jczigcn Unserem Don Carl Heinrich von Lothringen, Prinzen vonN» sondern auch allen anderen nachkommenden Unseren Gubcrnatorcn zu Meyland, welchen auch allwegcn

^W chcr Gubernator mit ihm gen Meyland bringen soll, obberührtcr Sachen allen, daö Hcrzogthum undhiep Meyland betreffende, ordentlich und getreulich stattzuthucn, wie dann sie dic Herren Eidgenossen ihnen^ ""wn vorbehalten, daß sie zu mehrcr Sicherheit der Sachen in der Zeit, so ein neuer Gubernator gensolche Unsere Königliche Verheißung begehren und haben »vollen, wie es dann auch Unserdes Meinung ist, damit sie nicht verkürzet werden, angesehen, daß wo sie in der Roth erst

»>crd ^"valt aus Hispania nachcr cr»vartcn müßten, ihnen zu lang und der Sache zu spat

lochte. u»d »ichrcrem Überfluß uud Gcuügsamc der Sachen soll ihnen den Eidgenossen bcmeltcrei» che diese Vcrcinung und Bündniß ansaht, ihre Wirkung und Kraft habe, von lins dem König

sch^"'Ksn»icr lauterer versiegelter pergamentener Schein aller Dinge mit Unscrn selbst eigenen Händen untcr-^ltc»^ gestellt daß Wir aller hicvor erzählter Sachen zufrieden seien, auch dic unverbrüchlich zu

Hwrsprcchc» und zu verschaffen, daß solches auch durch Unsere Befclchslcute gehalten werde,i» 8ünfzchcndcn, ob cS sich auch begäbe, daß bei den Herren Eidgenossen, nämlich den Orten, so^thesi ^griffen, etwa» Personen der Ihren sich in Mißhcllung so weit vergreifen, daß sie mit

Isi» » auf dic Galeeren erkennt und condcmnirt würden, sollen Unser dcS Königs Amtölcutc schuldig

^selben abzunehmen, als wann sie dic an Unsere Grenzen überantworten, sie alsdann dieselbenund vcrmög ergangener Urthcil an Ort und End, da sich daö gebührt, verschaffen und verfertigen,