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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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in solchem Fall Wir schuldig sein sollen, solche Unsere Kricgslcutc abzumahnen und ihnen auödrüklich beiStrafe ja Leibs und Guts zu gebieten, den nächsten und von Stund an wiederum heimzuziehen, undalles Mittel den Dienst dcssclbigcn Fürsten oder Herren zu verlassen, sich auch zu enthalten undweiter zu rükcn oder die Beschädigung des Hcrzogthumö und Stato zu Meyland noch dcSsclbigcn Pläzc ^Zusäzc, wie verdcutet, zu fürdern unter einigem Schein. Darum dann und zu mchrcr ErläuterungSicherung desselben sollen Wir gesagte Orte der Eidgenossenschaft in dieser Bündniß begriffen fürohin d lund so oft Wir zu einen: Fürsten oder Herren, wer auch der seie, Unsere Kricgslcutc ziehen und auMlassen, demselben äußert dem Vaterland zu dienen, dcnsclbigcn Unseren Kricgölcutcn und fürnchmlich 0 ^Obristcn, der sie zu führen im Befclch hat, auödrukcnlichcn auferlegen und befehlen, daß sie in kein ^noch Weg zu keiner Zeit mit Jemanden ziehen noch sich zugesellen sollen, der da wollte oder vermeinte, ^was Gestalt das wäre, gesagtes Herzogthum und Stato zu Meyland, auch seine Pläzc und Zusäzc, wie e,beleidigen, ihnen auch die vorerzählte Strafe darauf sczcn und alsdann strcnglich, wo Mangel erfunden wvollstrckcn, darum sie dann auch jederzeit vor ihrem Hinreisen dieser gegenwärtigen Verpflichtung,und Vcrcinung nach Nothdurst berichtet werde::, damit sich keiner hernach der Unwissenheit halb^schuldigen möge.

Zum Achten, wann sich fügte, daß die Herren Eidgenossen obgcnannter Orte, Unsere lieben ^ ^

er

Meyland, der dann je zu Zeiten da ist und sein wird, sie von Stund an und unvcrzogcnlich mahne»

genossen, in fürfallcndcn ihren selbst eignen LandSkricgcn angetastet, und die Grauen Bündncr aus ^ ^wider sie ziehen wollten, (wie dann vormalcn auch beschehen), da soll dann ein jeder Unser Gaderns ^

stehen und ruhig zu sein, und ob sie das nicht thätcn, ihnen alSdann in das Vcltlin und nochsie fallen und ziehen, nachdem es die Nothdurst erfordert, damit sie gcursachct werden sich still zu h^^'auf dem Ihrigen zu verbleiben. Also auch sollen und wollen Wir der König allenthalben an den ^ ,der Eidgenossenschaft, wo Wir können und vermögen, Fürschung thucn und ihre Feinde etlicher Gestaltund verhindern, damit sie ihre Macht nicht wohl nach ihrem Northcil und gesagten Orten, Unserengenossen zu Schade:: zusammenbringcn oder bei einanderc» haben mögen.

Zum Neunten, ob dann sie, die Herren Eidgenossen Unsere Bundögcnosscn vorgcmelt, von Ulstersalten katholischen Glaubens wegen in Roth und Kriegsgefahr kämen, alsdann und in solchem 8» ^ ^und wollen Wir der König ohne cinichcn Verzug auf jedes ihres Erforderen mit aller Unser Machtallen Treuen ihnen zu Hilf kommen und Beistand thucn mit solcher Anzahl Gelds und Zahlals dann in solcher Noth durch sie, die Eidgenossen in dieser Bündniß begriffen, selbst für nothwcndlg ^und von Uns dem König an Geld oder Leuten begehrt würde; da soll das Minder oder Mehr Z» >Eidgenossen Gefallen stehen zn begehren, und die Hilfe, so sie dann begehren, sollen und wollen Wir der ^ihnen gnädiglichcn mitthcilcn und mit allen Treuen folgen lassen so lang und viel, bis daß sie die ^ ^mit Gnaden Gottes aus den: Last des Königs kommen, doch daß solch Geld durch Unsere Besucht" ^gegeben werde. Dagegen und hinwiederum versprechen Wir die Eidgenossen mehr bcmcltcr Orte, »'Katholische Königliche Mayestct auch von gesagtes unscrs katholischen römischen christcnlichen Glaubt ^in Ihrem Hcrzogthum und Stato zu Meyland, auch desselben Pläzen und Zusäzc:: zu Schuz und Sch>selbigen, wie ob angezogen, gelegt, so schwerlich überfallen würde, daß sie noch mehrerer Unser Hilst »"pybedürfte, dann aber hicvor erläutert ist, daß dann Ihr Mayestct auch mehr Kriegskncchtc Unser u»der Unseren aufbrechen möge, so viel sie deren um Ihr Geld und in Ihrem Kosten gutwilliglich aus