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W'osse»,
Zuvor darum ersuchen, auch von deswegen in Unserem Kosten einen Tag in ihren Orten beschreiben,
^ den Fürwag und Unser Begehren thucn lassen, welches dann ihre verordneten Gesandten wiederumhöchste Gewalten heimbringen und die selbigen alSdann (wo nicht augenscheinliche Kriegsgefahr dcsb^liebten Vaterlands vorhanden), solchen begehrten Aufbruch innerhalb zchcn Tagen vor ihren Genulltensolle». Doch so sollen auch Wir der König in solchem Fall den Obristcn, auch die Hauptlcute,uus-, Gerichts-, Ordnungs- und BcfclchSleute von ihnen, als crbornen Eidgenossen oder in ihren Orten nehmen.
alle A
^ du Erwählung der Hauptlcute und obersten AmtSlcutc allwcgen beschchcn mit Bewilligung des Obristen.^ Rührten Orten Unserer BundSgcnvsscn soll fleißig Nachdenkens gebraucht werden, damit zu einem solchenA»'l tapferer und in Kriegen wohlcrfahrncr geübter Mann gcnommeil werde, der dann mit seinem^ U» m,d Erfahrniß ein rechte Gehorsame und gut Regiment halten möge. Derselbe Obrist soll auch alS-d»»ü ^ Eidgenossen Brauch und Herkommen die KriegSordnungcn, Gericht und Recht erhalten,
Katholische Königliche Maycstct zu Nuz und Wohlfahrt und Unserer Nation zu Lob undl>n gcdicnct werde. ES soll auch Ihr» Königliche Maycstct einem jeden gemeinen Kricgsknccht
^ '^Nossen jedes Monats nicht minder dann vier Goldkronen, je zwccn Münzguldcn für eine Kroneaiu ^ Zu Sold geben; darnach sollen die Obristcn und Hauptlcute ihre Bestallungen wissen zn machen und^ chmcn. Ww der König sollen und wollen auch ihnen den ersten Monatsold gleich angchcndS in ihremkv», ^ ohnvcrlängt auf den Grenzen und Anstößen ihrer Lande, so sie aus dem Vaterland
Wc»"' lassen, desgleichen sie auch allwcgc» zu Anfang des MonatS mit gutem läufigem Geld aus-^c» o ^ vcrschincr Zeiten auch gebraucht worden. Und diewcil dann anfangs in solchen Aufbrüchen^»ste ^^^"lcn "üt Aufrüstung der Waffen, Roßc, Kleidung und dergleichen, waö zum Krieg gehört, viel^Zicl ^'^Zcht, solle» solche eidgenössische Kricgöleutc vom erstell Tag an, als sie vor auS ihren Häusern^Url^' ^ Moilat vvllkommcnlich auszahlt werden, man brauche sie dann oder nicht. Wann sie dannwerden, sie haben kurz oder lang gcdicnct, so wollen Wir der König sie sammcnthaft auf die^»c» Vaterland führen, sie dasclbstcn aller Dingeil auszahlen und dazu noch über daösclbig
sie
ch>c Zchcn Tag für ihren Hcimzug gutmachen lassen; gleichcrgcstalt ob es sich also fügte, daß
Aick ^ ücthan hätten, ihnen den Schlachtsold nach ihrem Brauch und Herkommen zahlen. Wir sollen, solch
"Hc", sie^lsthulns
^lucd ^ ^gcnössisch Kricgövolk in FcindSnöthcn voit einandcren nicht thcilcn, noch sie keineswegs zu StürmenHeu ^ ^ uuch 'ucht weiter geführt noch braucht werden, dann allein zu Schuz und Schirm dcö^sclb'^""^ ^^ato Z" Mcyland und selbiger Pläzc, Vestincn und Zusäzc, so zu Schuz und SchirmHorzogthnmS uild Stato verordnet, als vorher vermeldet worden. Wann aber die Herren Eid-vsst,,... "^hrgcsagtcr Orte mit Sorg lind Gefahr eignen Landkriegs in ihrem Vaterland so gar schwerlich undsei» beladen, daß sie der Ihren selbst mangclbar, alSdann und iil solchem Fall sollen sie nicht schuldig
schv,, König ihr Kriegsvolk zu erlauben, und dazu auch Fug und Gewalt haben, ob sie diesclbigcn
ab- ^ l und hingezogcil lvärcn, solch ihr KricgSvvlk zu Trost lind Rettung ihres Vaterlands wiederum^>d »,. ^""ZUlnahncn, und Wir der König und Unsere BefelchSleutc sollen ihnen diesclbigcn alsdann angchcndS
und;"ugcwe
^^'ve.gcrt verfolgen lassen.
^ leben teil, so oft sich auch begäbe, daß Wir die obgcnauntcn Orte der Eidgenossenschaft Unserelvci^r d ^ andern Fürsten, Herrschaft oder Potentaten, wer auch der oder die wären, Dienst hätten,
^l»gc» Horzogthum und Stato zu Mcyland oder seine Pläzc und Zusäzc, so zu Schuz und Schirm dcS-^rordnct, wie in vordrigem Artikel erläutert ist, angreifen oder schädigen wollte, daß alSdann und
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