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^ und sich derselben zu Ihrer Rettung nach der Nothdurft gebrauchen, es wäre dann Sache, daß WirlUnvssi,, ^ sclbigcr Zeit auch nüt schwerem Landkrieg beladen wären, dann solle cö aller Dingen bei
.^ührtcr Vorbehaltniß, nämlich Unsere Kricgsleutc anhcimisch zu behalten oder wiederum abzumahuen, gänzlichWann aber Sache wäre, daß sie die Herren Eidgenossen von anderer Ursachen oder Zufälle, dann
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^ wahren katholischen Glaubens wegen, zn Krieg kämen, oder Jemand, wer die wären, Fürsten, Herren^ ^ Andere bekriegen wollten, alödann sollen und wollen Wir der König ihnen zu sonderen Gunsten und^chir»nlng ohne cinichcn Verzug und auf jedes ihres Erforderen Ihnen Hilfe thuen und innerhalb fünfzchcnschaffen zweitausend hispanischer oder italienischer Schüzcn zu Fuß, auch ein Hundert Schüzcn^ und ein Hundert leichte Pferd, die alle sie von Unserem Gubcrnator zu Mcyland begehren mögen;^ ^ "uv wird auch schuldig sein und Bcfclch haben, solche ihnen in solcher Zeit auf ihren Grenzen und»>>d^ Flckcn, die sie dazu crnamsen, zu liefercir und zu geben und sie also in ihrem Dienst erhalten
^ ^zahlen, so lang der selbige Krieg währen wird. Sobald auch gesagte Unsere KriegSlcutc zu ihnen, den^Nwssin, kommen, sollen sie schwören, ihnen und ihren rechten ordentlichen BcfclchSlcuten gehorsam zuseinAustrag dcö Kriegs. Ob aber ihnen, den Eidgenossen obgcnannt, füglichcr und angenehmer"uc Summe Gcldö, anstatt solcher zweitausend Schüzen und zwei Hundert Pferde, wie obstcht, da" und wollen Wir der König ihnen für dieselbigen jeden MonatS zchcntauscnd Kronen bezahlen, undvcrh- ^ Gefahr vorhanden, soll solch Geld Unserem Ambassador oder verordneten Bcfclchöhabcr in die^ Eidgenossenschaft zugcschikt werden; dcrsclbigc soll alödann davon, so lang der Krieg währt,dkg " ^ Monat seinen gebührenden Thcil oder Anzahl sammcnthaft zustellen, damit ein jedes Ort sichGelds nach seiner Nothdurft, Gelegenheit und Gefallen wisse zu gebrauchen. Wann aber der Krieg) für sich ginge, sollen Wir Eidgenossen wie billich das geschiktc Geld Jhro Maycstet oder wer dessenH ' hätte, das zu empfangen, wiederum zu Händen liefern, mit dem heitern, lautern und bcschlüßlichenb'äid Entschließung, daß Wir der König in allwcg, wann gesagte Herren Eidgenossen der Uns vcr-
A» Landkrieg kämen, ihnen zu Trost und Hilfe kommen sollen und wollen mit der rrnamsetcn
Tai- ^ Zweitausend Haggcn-Schüzcn und zweihundert Pferden, oder anstatt dcrsclbigcn mit den zchcn«ls Kronen alle Aionat, wcdcrs ihnen, den gesagten Uns verbündeten katholischen Orten gefälliger wäre,chri" ^ dicwcil dann Wir Eidgenossen Ihre Katholische Königliche Maycstet ein besonderer gutherzigerttke ^ ^chchüzcr und Schirmer (zu) sein dcö alten wahren katholischen christcnlichcn Glaubens wissen und^ Jhro Katholische Königliche Maycstet sich gegen Uns dessen erklärt und Wir der König
^ nämlich, wann es insonderheit Glaubcnösachcn belanget, oder zu Schuz, Schirm, Auf-Anf Erhaltung des alten wahren katholischen christcnlichcn Glaubens reicht und dienet, wie dann
neunten Articulö Meldung bcschicht, sie alödann Uns Eidgnvsscn nicht allein die bcnamsctcHilsi ^kds Kricgöleutc, sondern noch darüber und zusammt der benamsetcn Summe und erläutertendie HAfc ihnen solle und wolle, es scic gleich an Geld oder Kricgölcuten oder beiden, wie Wir
katholischen Orte dasselbig selbst an Ihr Maycstet oder dcro Gubcrnator zu Moyland anforderen,tivstg." für nothdürftig (zu) sein erachten würden, da dann Jhro Maycstet (ja auch in allwcg) Uns> und hilflichcn zustehen soll nnd will, wie gesagt.
>3chcnden so sollen auch Wir beide Parteien nicht desto minder über solche vorbcstimmte Hilfe undvj>kr n ^'^"kicrcn zu beiden Thcilcn als wahre Freunde und Bundögcnosscn nicht gestatten, daß durch UnserWr Untcrthancn beiderseits und deren Lande Jemand die andere Partei überziehen oder jchädigcn