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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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und der Durchzug aus ihr Begehren vou Uns odcr Uuscreu Befclchshabcrn bewilliget, solle» »ud möge" ^dlirchzichcn, Vach daß sie auch alle Zölle und Nahrung »ach Billigkeit bezahle» und soustcn sich michGebühr halte». Wann aber die Kricgslcute i» solchem Durchziehe» auch dergleichen Fehler, wiede» Unsere» gesagt, beginge», solle» sie auch von der Obrigkeit nach ihrem Verdiene» gestraft werden,der König bewilligen auch wciters in Ansehe» und Betrachtung, daß Unser Hcrzogthum und Sta^Mcylaud viel die bessere Gelegen- und Kommlichkeil hat, der gleichen Durchzüge zu tragen und zudann aber die rauhen und engen Lande der Herren Eidgenossen, daß also zu mchrcr ihrer KommliäP^durch gesagt Unser Herzogthum und Stato zu Mcylaud mögen mit zweien oder dreien Fändlincn zumal,dann allwcgen zwei Tagrcisen, hernach aber eine solche Anzahl ihres Kricgsvolk, für die man denbegehrt hat, hindurch gezogen, doch daß in solchem Durchzug gleichförmige Ordnung gehalten werde,Unseren, so bei den Herren Eidgenossen Uns verbündeten Orten durchziehen; soustcn sollen sie dieEidgenossen und die Ihren gcmcinlich in Unseren und Unser Untcrthanen Landen auch freien ung^Paß und Durchzug haben mit Leib und Gut gleichförmig, wie anfangs dies ArticuluS von den 6Agcmclt ist. ^

Zum Fünften, Wann sich fügte, daß den Herren Eidgenossen vorgenannter Orte, Unseren lieben^"genossen, in Landkriegen odcr sonstcn in der gleichen zufallenden spanigcn Sachen der Paß odcr die ^ ^und Proviant, wie dann zuvor mehr bcschchcu, abgcstrikt würde, alsdann und in solchem Fallwollen Wir der König ihnen und den Ihrigen ab Unserem Hcrzogthum und Stato zu Mcylaud lM^ ^auch allenthalben ab Unseren Landen alle Nahrung, Salz, Gekürn und alle anderen nothwendigc»ihr Geld ohne alle Zölle und andere Bcschwcrniß nach ihrer Nothdurst genugsamcutlich zukommen u»d l ^lassen bis zu Ende desselben ihres Landkriegs; doch in äußerstem Mangel des Hcrzogthums und 'Mcyland sollen und werden sich die Herren Eidgenossen der Billigkeit sättigen. ^

Zum Sechsten harentgcgen und hinwiederum so versprechen Wir die Eidgenossen obbena»"tcr ^Ihrer Katholischen Königlichen Maycstct, daß im Fall sie zu Schirm und Rettung ihres HcrMthu»^^Stato zu Mcyland, auch der Vcftincn und Zusäze zu Hut und Schirm dcsselbigcn dahin gelegt und ^

odcr zu Schuz und Schirm des Hcrzogthums und Stato erhalten würden, wie selbiges bei Mtrct>»0mayländischen Regierung an sie gewachsen und in Conformitet des Bunds de Anno 1634 verstanden >Unser der Eidgenossen Kriegsvolk bedürfte, sie alsdann die Kricgslcutc in ihrem Kosten, die sie findet

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den Orten und Unseren Untcrthanen nach ihrem Gefallen annehme» möge, doch nicht mehrTauscnd und nicht minder dann vier Tausend; dcrsclbigcn mag sich Ihr Maycstct gebrauchen wider yi

wer sie wären, so sie in Ihrem Hcrzogthum und Stato zu Mcyland, odcr aber die Pläzc, Leute lind Z>Schirm dcsselbigcn, wie ob, gelegt und verordnet, antasten, angreifen odcr schädigen wollten.auch gesagte Unsere KricgSlcutc schuldig und pflichtig sein sollen zu ziehen, wie, wo und an »vaS ^End Ihr Maycstct oder ihre Bcfelchslcute der Sachen dienstlich sind, und also zu Feld, oder inGestalt, frciwilliglich ohne einigen Auszug, Vorbehalt und Verzug zu dienen, nämlich und auchdann zu Schuz, Schirm und Rettung des Hcrzogthums und Stato zu Mcyland, so Ihre Maycstct ^»lassen inhat und bcsizt, und der Pläzc, Vcstincn und Zusäze, so zu Schuz, Schirm und ^siigc"HerzogthumS und Stato, wie obstcht, geordnet sind, welches sie die KricgSlcutc nach bestem ihrem ^und Kräften, Liebe und Treuen schirmen und erhalten helfen sollen in Form und Gestalt, wie oben t ^ist. Wann aber Wir der König solche Kriegskncchte aufzubrechen begehrten, sollen Wir sie, die H