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,,^ni des Herren Gubcrnator des HerzogthumS u»d Stato, und »ach Beschaffenheit der sich zutragenden
FUc;c»,
"'^)r gcmclt, vor der gleiche» Übergriffe» Klage fürkoinmc» würde, sie mit der Abstrafung gcgc» de»
Hab ""th hiciuit alle» Richter» »»d AmtSlcuten der Justizi, die es berührt, auferlegt und aubcfohlc»
wst"'' ^ ciucm U»tcrtha»e», ivcr der wäre aus de» Orte» »»d anderen Verbündeten,
^ustlich und streng verfahren und den Herren Gubernator dessen wissenhaft machen sollen. Wir
Wn» bewilligen auch, daß alle und jede Unterthancn den Orten und Landen in dieser Bündnisi begriffen,>»>d" ^ ^""dcln und reisen an allen Orten auf Unserem Hcrzogthum und Stato zu Mcyland, die vcrlczlichcH^'^^ulichc Wehr tragen mögen, ausgenommen die Pistolen, und daß sie in den Städten keine geladene^ wann sie auch auf das Hcrzogthum und Stato zu Mcyland kommen, authentischen Schein
Obrigkeit oder Fürgcsczten desselben Orts fürlcgcn, daß die Person, so dergleichen Wehr tragt, dersein ^rtc Unterthan scie, wie vorsteht und wenn er in die Hcrbcrg kommt, schuldig und verbunden^ stlbigcn Schein sammt dem Wehr oder Waffen dem Potcsta oder Amtsmann der Stadt oder
la» diesem Hcrzogthum und Stato, allda er sein Rachthcrbcrg nimmt, zu bchändigcn, welcher ihm als-»i,d ^ cr die besichtiget und keinen Trug befunden, ohne Verhinderung damit wird Yassiren lassen;
Waiu, ex hernach wiederum gen Mcyland kommt, soll er eben den selbigen Schein oder Patent in dieIvo "Kunzki liefern, allda man ihm eine schriftliche Liccnz umsonst und ohne Bezahlung zustellen wird,
so wird ein solcher fallen in die Strafe der Rüfc und Saznngen des mcyländischcn Stato.Äm >e " ^crtcn lassen zu und bewilligen Wir die verbündeten Orte, daß Ihre Katholische Königliche"'"»»sä Volk zu Roß und Fuß sammt Gcldposten, beschirmliche» und vcrlczlichc» Waffen, Kauf-
^>tcl "!icr anderer Waarc, Habe und Gut, so Einer bei ihm haben oder tragen oder fertigen möchte,
Fill^^ Unterthancn Landschaften, freien ungesperrtcn Durchzug haben solle und möge, und
^)lc" Maycstet von Nöthen wäre, Kriegsvolk durchzuführen und durchziehen zu lassen zu Beschirmung»>id Herrschaften, so soll das Ihrer Maycstet und ihren Bcsclch- und Amtslcutcn zu thun erlaubt
»>it lein, doch also, daß Uns die Orte, wann man solch Volk schikcn will, etliche Tage davor dessen
^»»c- um die Ncrwilligung verwarne, damit man mit dem Proviant und Anderem Fürschung thuen
"ll>Vr x Haufe oder Rotte größer seic, dann bis in die zweihundert Mann auf's höchste, und
svli ' Jede eine Tagrcisc weit von der anderen, so lang bis die ganze Anzahl durchgezogen; desgleichenHauptmann oder Führer haben, der sie in Ordnung halte zu Vermeidung allerftr ""d daß dann dicsclbigcn ihre Nahrung und die Zölle nach Billigkeit bezahle», auch sonstc» sich
»bcr h, halten und tragen. Sic sollen auch keine hochc Wehr mit ihnen führen, sondern in Ballen
ftx vermacht eine Tagrcisc oder zwei vor oder nach dem Kriegövolk durchfcrtigen nach der Ordnung,
ff ftlchem Fall geben mögen, damit Wir und die Unseren desto baS vor allem Unfug und Aufruhr,
»>si^,lachen Füllen fürfallcn möchten, gesichert seien. Wo aber in solchem Durchzug die KricgslcutcWiste s ^er anderen tntgcbührlichcn Handlungen sich vergreifen oder verfahren würden, das strafwürdig
^ »» P ^ Obrigkeiten »ach ihrem Verdienen gestraft werden; und wo dann in solchem Durch-
»ich "stung und Proviant Niangcl vorhanden, sollen Ihrer Maycstet Bcfclchlcute hierum ab dem Hcrzogthumft»d 1^. Mcyland nothwcndigc Einschung thuen, damit es in Unseren Landen keine Theurung bringe.Ehrten König vcrwilligcn auch, daß im Fall die Herren Eidgenosse», diese Uns verbündeten OrtelZkvßc Anzahl ihres Kricgsvolkö durch llnscr Hcrzogthum und Stato zu Mcyland in einesWen, Potentaten oder Hcrrschaftdicnst zu schikcn (sofern es nicht zu Schaden Unserer Lande beschießt),