2302
dergleichen auch wohl mögen ihre Früchte den eidgenössischen Untcrthancn verlaufen und auch nicht sch"seien, solche ihre Früchte auf dasscll'ig Unser Hcrzogthum und Stato zu Mcyland zu fertigen oder d»I^zu verkaufen, sondern soll zu ihrem Gefallen stehen, die selbige» den eidgenössischen Untcrthancn zu ^oder sclbstcn zu bchcimschcn, darum sie dann auch von der »icyländischcn Regierung keineswegs da»'gedrungen werden j ollen. ^
Zum Dritten So wollen auch Wir der König Don Philippus die Herren Eidgenossen "bbcniclt^die Ihren mit allen ihren Waarcn, Hab und Gut in und durch Unser Land lind Herrschaften lasse» h»" ^und wandeln, kaufen und verkaufen, also daß sie und die Ihren allerhand Waarcn und Guthinweg, fertigen mögen ohne alle Hindcrniß und Beschwerden, dann allein daß man den rechten »tvc»t^und ziemlichen Zoll bezahle; doch was Reis, Korn kausmannschaftSweisc belanget, das soll mit ff»Erlaubniß und Bezahlung der Tratta, als obstcht, beschchen. Was aber allerlei Harnist und Gewehr, »^.vorbehalten, betrifft, das soll zu ihrem uud der Ihrigen Brauch gcwilligct sein, daß sie solches inUnserem Hcrzogthum und Stato zu Mcyland kaufen und hinwcgscrtigcn mögen ohne Bezahlung »" ^Zölle; also auch aus andern Landen und Herrschaften durch Unser des Königs Land und Herzogth»"'^Stato zu Mcylaud allerhand Getreide, Bictualicn und Waarcn zu fertige», welches Alles ihnen i»ö^werden soll durchzufcrtigcn ohne alle Beschwerde, doch allwcgcn die gewöhnlichen billichen Zölle an den ^
da die Zollstättcn sind, zu bezahlen und nicht wcitcrs, doch allein vorbehalten das Salz, welches bleibt» ^
gehen soll wie von Alter her gewöhnlich gewesen, ohne neue weitere Beschwerde oder Auflage. Es ^
den Herren Eidgenossen, so in dieser Bündniß begriffen sind, und ihren Untcrthancn zugelassen sein, ilff
auf Unser Hcrzogthum und Stato zu Mcyland zu treiben und verkaufen zu lassen, ob es gleich
Samstag wäre, da der ordentliche Markt gehalten wird; doch sollen sie den ordentlichen Zoll bezahlt»/
auch nicht höher, dann wie an solchen Märkten gewöhn- und bräuchlich ist und sie, die Verkäufer, in ff ^
Fall schuldig sein, solche Verkaufung den Zöllnern anzuzeigen, damit kein Betrug bcschchc. Wann aber
je in solchem Vichzvll Gefahr oder Trug gebraucht würde, soll der Fehlende für seine Strafe schnei ^
den Zoll zweifach zu bezahlen wie man ihn zahlt ausscrthalb den gewöhnlichen Samstagmärktcn. W»n»
sie das Vieh auf dem Markt zu Mcyland nicht verkaufen möchten, soll ihnen zugelassen sein, sasseib^^
andere Märkte des Hcrzogthums und Stato zu treiben, doch soll ihnen von des DurchtrcibcnS wegen lP ^
Transit nennt) von einem Ort an das andere zu treiben kein Zoll abgenommen werden. Wann aber p^i^^
oder sterbende Läufe (die Gott verhüten wolle) einfielen, sollen gesagte Herren Eidgenossen aus den
oder ihre Untcrthancn, so dergleichen Vichgcwirb brauchen und Vieh bei der Trcyß (Trcsa) durchtreiben
schuldig sein, das Vieh dasclbcn durchzuschwcmmcn; doch sollen sie von desselben Durchschwcmnicns
auch nüzit zu bezahlen schuldig sein. Und dicwcil dann von den Orten geklagt worden, daß bei den
der Stadt Mcyland, wie gleichfalls anderer Orten mehr dieses HcrzogthnmS und Stato mancherlei Abvr>
und Auöprcßnngcn gegen den Handelsleuten ihrer Lande, welche sowohl mit Vieh und anderer " .... . . «>.,l,,at» l
Waarcn dahin und wiederum von danncn fahren, verübt werden, mit Gcldsordcrnngen oder
allerlei Beschwerlichkeiten über die Bezahlung des schuldigen ZollS; und dicwcil in der gleichen
^ — «n,!> »»» -n , -v> , .»>.,ü keiN
nachzusehen ganz unbillichen, so wollen Wir der König und ist Unser auSdrukcnlichcr Bcfelch, ^ -n.ci»oder cinichc andere Person Unseres Hcrzogthums und Stato zu Mcyland sich unterfangen solle, in ^"'^11der gleichen Abdrnkungen und Beschwerlichkeiten zu verüben, ja daö wenigst und allergeringste nicht z»und noch weniger zu nehmen außerhalb dies gewöhnlichen Zolls, bei hoher Geld- und LcibcSstrafc »a